Es gibt im Bereich der Rechtswissenschaft immer einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand, was hier zählt ist der subjektive. Er mag zwar objektiv behaupten, daß er die Software zum testen anbietet, subjektiv erhofft er sich dadurch aber einen finanziellen Vorteil. (Beispiel: A schlägt B ins Gesicht und behauptet, er habe lediglich eine Fliege von B's Nase entfernen wollen - völlig irrelevant, da das kein wirklicher Grund ist fest zuzuschlagen!).
Das mit Testen find ich im übrigen wesentlich brisanter als wenn man schreibt daß man es zeitlich nicht geschafft hat die P. zu deinstallieren und bittet, diese sofort nach Erhalt zu löschen. Dies wäre nämlich lediglich fahrlässig, während "zum testen" eine vorsätzliche Handlung darstellt. Trotzdem ist IMHO beides nichts anderes als ein Vertrieb von Raubkopien!
Im übrigen dürfte es zu diesem speziellen Sachverhalt noch keine Urteile geben, aber ein Blick auf die Raubkopie - Urteile reicht um zu wissen was da auf einen zukommen (kann)!