Wäre die Betreuerin nun gestorben, wäre die 13-jährige dennoch frei.
		
		
	 
Nicht zwingend. Das Mädchen ist ja »nur« nicht 
strafmündig. Es gibt also »nur« keine 
strafrechtliche Verfolgung.
In die Psychiatrie, in der sie sich bereits befindet, oder andere – auch geschlossene – Betreuungsformen kann sie trotzdem eingewiesen werden. Und das auch auf Dauer
*), solange die von ihr ausgehende Gefahr nicht, rechtlich wie medizinisch begründet, beseitigt ist.
Strafrechtlich verfolgt werden sollten nun aber tunlichst die sie mutmaßlich radikalisiert Habenden wegen Anstachelung, Verhetzung, Beihilfe o.ä. Und das dürften Über- und Weitübervierzehnjährige sein.
EDIT: Ich persönlich halte nichts von einer Herabsetzung des Alters der Strafmündigkeit. Auch, weil die sozialen und psychosozialen Ursachen für die Begehung isb. solcher vehementen Taten bekämpft werden sollten. Die befinden sich aber gewöhnlich im Umfeld des Kindes: finanzielle, intellektuelle, religiöse, hetzende, machthaberische, unterdrückerische. Bei den letzten vier kann gerne auch strafgesetzlich verschärft werden.
*) Funfact – also eher weniger fun – Anders Breivik hat ja extrem Wert darauf gelegt, strafrechtlich belangt – und nicht als plemplem abgestempelt zu werden, genau weil er nach norwegischem Recht für die Morde für maximal 21 Jahre eingeknastet werden konnte, als Irrer aber wegen der denkbar attestierbaren Gefahr, die von ihm ausgeht, lebenslang. Hierzulande gibt’s ja noch die Sicherungsverwahrung, die einer lebenslänglichen Strafhaft folgen kann; wie das in Norge aussieht, weiß ich nicht.