daniel3477
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Dumm nur, dass das die Behörden und die Gerichte anders sehen. Vgl. Punkt 7.19 der Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit: "Die bloße Behauptung, dass trotz der unter 1. bis 4. ge-
nannten Tatsachen eine Einstehensgemeinschaft nicht vorliegt, ist
nicht ausreichend."
Wäre ja auch etwas zu einfach, wenn die Behauptung einfach ausreicht.
natürlich ist das allein nicht ausreichend, sondern muss mit diversen unterlagen wie getrennte telefonrechnungen oder gesprächslisten, getrennte einkaufsquittungen ect. ect. belegen.