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mac*beth
Nee, der Satz geht weiter. Es geht um die Ermoeglichung der rechtmaessigen Nutzung.
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Kannst Du mir bitte auch nur eine einzige Quelle dazu nennen?Die juristische Auslegung tat und tut dies teils immer noch.
Wo bitte steht das 44a den 16 wirkungslos macht? Die Paragraphen beziehen sich auf unterschiedliche Vorgänge.Aber im Gesetz steht auch die Privilegierung in §44a UrhG, der den §16 weitgehend wirkungslos macht.
Was wollen Sie damit sagen oder andeuten?Nee, der Satz geht weiter. Es geht um die Ermoeglichung der rechtmaessigen Nutzung.
Der Ausdruck war in der Eile unpassend ("falsch"), und natürlich handelt es sich um §15.Wo bitte steht das 44a den 16 wirkungslos macht?
Die Formulierung "WIR ermöglichen" stammte auch nicht von mir. Ich bin auch nie explizit darauf eingegangen.Und wie bitte ermöglichen WIR die rechtmässige Nutzung? Das ist hanebüchen.
Nein, tun sie nicht.Wo bitte steht das 44a den 16 wirkungslos macht? Die Paragraphen beziehen sich auf unterschiedliche Vorgänge.
Habe ich auch nie behauptet. Und natürlich ermöglicht das Ansehen selbst hier auch nichts.Ermoeglichst du beim Ansehen eines Videostreams die rechtmaessige Nutzung? 'Ermoglichen' heisst nicht 'Durchfuehren'
Ich habe das oben schon korrigiert / präzisiert:Du behauptest immerhin, dass §44a den §15 weitgehend wirkungslos macht.
Weitgehend sollte ja wohl die absolut groesste Gruppe, welche der normale Nutzer sein duerfte, beinhalten.
Weder noch.Liege ich richtig mit der Annahme, dass du §44a zuvor einfach nicht richtig gelesen hast oder hast du einfach einen absolut irrelevanten Aspekt eingeworfen?
Wieso sollten sie das nicht?Aber die genannten Zwecke aben nix mit der Diskussion hier zu tun also
Naja... ein "normaler" User möchte ja den Film schauen.Weil sie nix mit der Nutzung eines normalen Users zu tuuuun haben.
Mit der offensichtlichen Rechtswidrigkeit beziehen Sie sich auf §53.Das heisst fuer unsere Darstellungs-/Anzeigezwecke ist die flüchtige Vervielfältigung verboten wenn die unmittelbare Quelle eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet.
Das Anschauen eines Filmes ist eine rechtmässige Nutzung des betreffenden Werkes. Die vorübergehende flüchtige Speicherung von Fragmenten desselben im Arbeitsspeicher des Computers dient dazu, dies zu ermöglichen.Ok, magst du mir bitte erklaeren, weshalb du meinst, dass einer der beiden Punkte auf uns zutrifft?
Das Anschauen eines Filmes ist eine rechtmässige Nutzung des betreffenden Werkes.