*** Legal oder Illegal????

Nee, der Satz geht weiter. Es geht um die Ermoeglichung der rechtmaessigen Nutzung.
 
Die juristische Auslegung tat und tut dies teils immer noch.
Kannst Du mir bitte auch nur eine einzige Quelle dazu nennen?

Aber im Gesetz steht auch die Privilegierung in §44a UrhG, der den §16 weitgehend wirkungslos macht.
Wo bitte steht das 44a den 16 wirkungslos macht? Die Paragraphen beziehen sich auf unterschiedliche Vorgänge.

Bitte lies die Sachen erst mal durch bevor Du davon sprichst das der eine Paragraph den anderen wirkungslos macht.

Und wie bitte ermöglichen WIR die rechtmässige Nutzung? Das ist hanebüchen.
 
Was ich damit sagen will? Dass du den Satz nicht richtig gelesen hast :noplan:

Ermoeglichst du beim Ansehen eines Videostreams die rechtmaessige Nutzung? 'Ermoglichen' heisst nicht 'Durchfuehren'
 
Wo bitte steht das 44a den 16 wirkungslos macht?
Der Ausdruck war in der Eile unpassend ("falsch"), und natürlich handelt es sich um §15.

Kurz und präziser: Das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§15) wird durch §44a eingeschränkt.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Zuletzt bearbeitet:
Und wie bitte ermöglichen WIR die rechtmässige Nutzung? Das ist hanebüchen.
Die Formulierung "WIR ermöglichen" stammte auch nicht von mir. Ich bin auch nie explizit darauf eingegangen.
Wo bitte steht das 44a den 16 wirkungslos macht? Die Paragraphen beziehen sich auf unterschiedliche Vorgänge.
Nein, tun sie nicht.
Ermoeglichst du beim Ansehen eines Videostreams die rechtmaessige Nutzung? 'Ermoglichen' heisst nicht 'Durchfuehren'
Habe ich auch nie behauptet. Und natürlich ermöglicht das Ansehen selbst hier auch nichts.

Die (temporäre) Vervielfältigung ermöglicht die Nutzung des Werkes.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Du behauptest immerhin, dass §44a den §15 weitgehend wirkungslos macht.
Weitgehend sollte ja wohl die absolut groesste Gruppe, welche der normale Nutzer sein duerfte, beinhalten.
Ausserdem ging es ausschliesslich um uns normela Nutzer.
Liege ich richtig mit der Annahme, dass du §44a zuvor einfach nicht richtig gelesen hast oder hast du einfach einen absolut irrelevanten Aspekt eingeworfen?
 
Du behauptest immerhin, dass §44a den §15 weitgehend wirkungslos macht.
Weitgehend sollte ja wohl die absolut groesste Gruppe, welche der normale Nutzer sein duerfte, beinhalten.
Ich habe das oben schon korrigiert / präzisiert:

Das ausschliessliche Vervielfältungsrecht des Urhebers (§15) wird durch §44a eingeschränkt.

Liege ich richtig mit der Annahme, dass du §44a zuvor einfach nicht richtig gelesen hast oder hast du einfach einen absolut irrelevanten Aspekt eingeworfen?
Weder noch.


Dem Urheber steht grundsätzlich das alleinige Vervielfältigungsrecht zu. §44a ist eine Schrankenbestimmung, die dies einschränkt, in dem flüchtige Speicherungen zu genannten Zwecken weitgehend erlaubt werden.

Das Anschauen eines Filmes ist per se nicht illegal.
Das Vervielfältigen käme bestenfalls dafür in Betracht.
Aus meiner Sicht und aus dargelegten Einwänden aber ebenfalls nicht.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Aber die genannten Zwecke aben nix mit der Diskussion hier zu tun also -> irrelevant.
 
Aber die genannten Zwecke aben nix mit der Diskussion hier zu tun also
Wieso sollten sie das nicht?
Es geht doch gerade darum, dass diese Vervielfältigung nur zum Zwecke der Zugänglich- und Nutzbarmachung des Werkes stattfindet.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Weil sie nix mit der Nutzung eines normalen Users zu tuuuun haben.

Oder siehst du das anders? Wenn ja, dann erklaere bitte.
 
Weil sie nix mit der Nutzung eines normalen Users zu tuuuun haben.
Naja... ein "normaler" User möchte ja den Film schauen.

Im übrigen ist dies ja auch die Intention des Gesetzgebers und der zugrundliegenden EU-Richtlinie: Gerade für solche Darstellungs-/Anzeigezwecke soll die flüchtige Vervielfältigung ja erlaubt sein.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Ich glaube nicht, dass du so schwer von Begriff bist wie du dich eben darstellst.

Es geht darum, dass die Lockerungen vom Verbot fuer vorruebergehende Vervielfaeltigungshandlungen durch 44a nichts mit dieser Diskussion zu tun haben weil keiner der Lockerungsgruende in dem Fall des Videostream schauenden Nutzer zutreffen. Es geht dabei um ganz andere Sachen.

Das heisst fuer unsere Darstellungs-/Anzeigezwecke ist die flüchtige Vervielfältigung verboten wenn die unmittelbare Quelle eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet.
 
Sehr geehrter Herr,

es liegt mir fern, mich hier dumm zu stellen. Aber dank Ihres Beitrags sind wir beim Kern des Missverständnisses:

Doch, gerade §44a ist hier meines Erachtens der relevante Aspekt. Und dieser sollte auch auf das Schauen von Videostreams anwendbar sein.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Das heisst fuer unsere Darstellungs-/Anzeigezwecke ist die flüchtige Vervielfältigung verboten wenn die unmittelbare Quelle eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet.
Mit der offensichtlichen Rechtswidrigkeit beziehen Sie sich auf §53.

Ich gebe Ihnen Recht, dass dieser in Bezug auf die Legalität des reinen Genusses von Videostreams oft nicht relevant sein dürfte, also diesen nicht "legalisiert", sofern es sich um eine offensichtlich unrechtmässig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Quelle handelt.

Aber §44a meines Erachtens durchaus.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Ok, magst du mir bitte erklaeren, weshalb du meinst, dass einer der beiden Punkte auf uns zutrifft?

Ich kann einfach nicht erkennen wie ich dabei die rechtmaessige Nutzung ermoegliche noch wie ich etwas uebertrage.
 
tufkap, Deine Aussagen werden langsam peinlich.
Entweder verstehst Du den Gesetzestext nicht oder Du willst nur provozieren. In beiden Fällen kann ich Dich nicht als Diskussionspartner ernst nehmen.
In diesem Sinne, fröhliches Provozieren/Nichtverstehen noch.

Nachtrag:
Wer das Internet nicht als "öffentlich" betrachtet, dem ist wohl nicht mehr zu helfen. Im Internet angebotene Filme sind also definitiv eine "öffentlich zugänglich gemachte Vorlage."
 
Zuletzt bearbeitet:
Ok, magst du mir bitte erklaeren, weshalb du meinst, dass einer der beiden Punkte auf uns zutrifft?
Das Anschauen eines Filmes ist eine rechtmässige Nutzung des betreffenden Werkes. Die vorübergehende flüchtige Speicherung von Fragmenten desselben im Arbeitsspeicher des Computers dient dazu, dies zu ermöglichen.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
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