*** Legal oder Illegal????

Also soweit ich mich Erinner steht im Gesetz explizit 'Download' aber darum geht es ja auch garnicht… du diskutierst ein wenig am Thema vorbei.
 
Eigentlich sind doch alle Urheberrechtlichen geschüzten Sachen im Internet nicht erlaubt zu downloaden, (Bilder,Musik,Fime...) Dateien die © haben, darf man also nicht downloaden. Alerdings bei den ©© (Creativ Commons) ist es erlaubt(je nach dem). :confused:

Gruß Ködi
 
Also soweit ich mich Erinner steht im Gesetz explizit 'Download'
Nein, das tut es kein einziges Mal. Es ist explizit immer von "Vervielfältigen" bzw. "Vervielfältigung" die Rede. Ich erinnere das auch nicht nur, ich habe mich soeben nochmal im Originaltext versichert:

http://www.bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965.html

aber darum geht es ja auch garnicht… du diskutierst ein wenig am Thema vorbei.
Im Gegenteil. Dass der unerlaubte speichernde Download oder der Upload eines Werkes eine unzulässige Handlung ist, das ist ja im Grunde jedem hier klar, und auch in der Ursprungsfrage des Threaderstellers klingt das an.

Die Frage ist, ob der ein Internetstream bzw. dessen Betrachten verboten ist. (Natürlich findet dabei ein "Download" von Datenpaketen statt. Fraglich aber, ob dabei eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung stattfindet).

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Eigentlich sind doch alle Urheberrechtlichen geschüzten Sachen im Internet nicht erlaubt zu downloaden
Nein. Das Urheberrecht erlaubt dies ja explizit in einigen Fällen, so zum Beispiel zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG).

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
@tufkap: Ok, (danke uebrigens fuer den Link) jedoch ging es ja darum, dass du meiner Ansicht, dass man sich laut diesem neuen Urheberrechtsgesetz strafbarmachen kann wenn man lediglich im Internet suft, widersprachst. Nun mag es streitbar sein, ab wann ein Download, ein Abspeichern oder ein Zwischenspeichern einer Vervielfaeltigung entspricht. Wenn ich dich richttig verstehe definierst du z.B. das Betrachten des Streams eines Kinofilms aus offenbar illegaler Quelle als nicht illegal. So weit so gut… das ist wie gesagt bisher ungeklaert. Daher auch meine Wortwahl (KANN es sogar strafbar sein). Mir fehlen da auch ganz einfach das Wissen ueber die technischen Hintergruende eines solchen Streams.
Was du meiner Meinung nach aber voellig verpasst hast ist der Grund meines Vergleiches eines solchen Streams und dem Betrachten urheberrechtlich geschuetzter Bilder, Texte usw. durch das normale Surfen. Naemlich, dass eine solche Grauzone besteht und die neue Formulierung des Gesetzes nichts dagegen tut… im Gegenteil es vergroessert sie duch das Einbringen des Begriffes 'offensichtlich illegal'. Das kann im Zweifelsfall einfach gegen den Nutzer verwendet werden und kriminalisiert all jene die diese feine Unterscheidung nicht treffen koennen. Statt wie in der Schweiz (mein Beitrag nahm ja Bezug auf den vorhergehenden) wo offensichtlich eine Formulierung gefunden wurde die davon zeugt, dass man die aktuelle Situation verstanden hat.

Das Urheberrecht erlaubt dies ja explizit in einigen Fällen, so zum Beispiel zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG).

"soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird"

Und genau das ist der Punkt den ich meine. Es ist grossenteils unmoeglich fuer den Nutzer diese Unterscheidung zu treffen.
 
Und genau das ist der Punkt den ich meine. Es ist großenteils unmöglich für den Nutzer diese Unterscheidung zu treffen.
und nicht nur im Internet besteht das Problem, auch in der "realen" Welt sieht es in Deutschland nicht anders aus..... So kann man natürlich auch über 80.000.000 Menschen zu "verbrechern" machen....
 
das herunterladen per se ist genaugenommen auch nicht illegal (wie beim Streaming eben auch nicht!) sondern eben das unrechtmässige Vervielfältigen.

Das war mal so, das wurde geändert. Inzwischen ist auch das Herunterladen illegal.
 
Nee, also laut dem verlinkten Gesetzestext geht es um Vervielfaeltigungen. Eine Erklaerung inwiefern ein Download darunter faellt oder gar was als solcher zu verstehen ist bleibt der Text schuldig.
 
Wenn ich dich richttig verstehe definierst du z.B. das Betrachten des Streams eines Kinofilms aus offenbar illegaler Quelle als nicht illegal.
Zumindest keinesfalls eindeutig als verboten.
Daher auch meine Wortwahl (KANN es sogar strafbar sein).
Das könnte sein, ja.
Naemlich, dass eine solche Grauzone besteht und die neue Formulierung des Gesetzes nichts dagegen tut… im Gegenteil es vergroessert sie duch das Einbringen des Begriffes 'offensichtlich illegal'.
Absolut, ja.
Mir fehlen da auch ganz einfach das Wissen ueber die technischen Hintergruende eines solchen Streams.
Nun... so kompliziert sind die relevanten Aspekte nicht, denke ich. Solche Streams werden in einzelnen kleinen Datenpaketen versandt und empfangen, sowie mindestens im Arbeitsspeicher des Wiedergabegerätes flüchtig zwischengespeichert (und verarbeitet).

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Nee, also laut dem verlinkten Gesetzestext geht es um Vervielfaeltigungen. Eine Erklaerung inwiefern ein Download darunter faellt oder gar was als solcher zu verstehen ist bleibt der Text schuldig.

Das sehe ich anders, denn im Gesetzestext steht eindeutig folgendes:
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

Es wird ja niemand bezweifeln das ein Download eine Vervielfältigung ist, oder? Es existiert nach dem Download ein weiteres Exemplar. Dies ist auch in allen Kommentaren nie anders interpretiert worden.
 
Also ist das ansehen eines Videostreams auch ganz klar unrechtens (?) -> "gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft"
 
Also ist das ansehen eines Videostreams auch ganz klar unrechtens (?) -> "gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft"

Korrekt, das ist eigentlich ziemlich klar aus dem Text erkennbar.
 
Ui fein, dann scheint das ja geklaert.
Bleibt die Frage wie der Nutzer eine 'offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage' erkennen soll.
 
Ui fein, dann scheint das ja geklärt.
Bleibt die Frage wie der Nutzer eine 'offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage' erkennen soll.
.. im Zweifel erst dann, wenn du Post von einen Anwalt bekommen hast ....
 
Na dann hab ich auch erst die Interpretation des Klaegers oder des Anwaltes. Aber du drueckst das Richtige aus.
 
Es wird ja niemand bezweifeln das ein Download eine Vervielfältigung ist, oder?
Die juristische Auslegung tat und tut dies teils immer noch.
Das sehe ich anders, denn im Gesetzestext steht eindeutig folgendes
Sicher.
Aber im Gesetz steht auch die Privilegierung in §44a UrhG, der den §16 weitgehend wirkungslos macht.

Also ist das ansehen eines Videostreams auch ganz klar unrechtens
Keinesfalls "ganz klar".

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Nope, §44a kann damit nix zu tun haben. Keiner der beiden Punkte trifft zu.
 
Weil wir weder vermitteln noch eine rechtmaessige Nutzung ermoeglichen oder das Werk schuetzen.
 
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