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mac*beth
Also soweit ich mich Erinner steht im Gesetz explizit 'Download' aber darum geht es ja auch garnicht… du diskutierst ein wenig am Thema vorbei.
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Nein, das tut es kein einziges Mal. Es ist explizit immer von "Vervielfältigen" bzw. "Vervielfältigung" die Rede. Ich erinnere das auch nicht nur, ich habe mich soeben nochmal im Originaltext versichert:Also soweit ich mich Erinner steht im Gesetz explizit 'Download'
Im Gegenteil. Dass der unerlaubte speichernde Download oder der Upload eines Werkes eine unzulässige Handlung ist, das ist ja im Grunde jedem hier klar, und auch in der Ursprungsfrage des Threaderstellers klingt das an.aber darum geht es ja auch garnicht… du diskutierst ein wenig am Thema vorbei.
Nein. Das Urheberrecht erlaubt dies ja explizit in einigen Fällen, so zum Beispiel zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG).Eigentlich sind doch alle Urheberrechtlichen geschüzten Sachen im Internet nicht erlaubt zu downloaden
Das Urheberrecht erlaubt dies ja explizit in einigen Fällen, so zum Beispiel zum privaten Gebrauch (§ 53 UrhG).
und nicht nur im Internet besteht das Problem, auch in der "realen" Welt sieht es in Deutschland nicht anders aus..... So kann man natürlich auch über 80.000.000 Menschen zu "verbrechern" machen....Und genau das ist der Punkt den ich meine. Es ist großenteils unmöglich für den Nutzer diese Unterscheidung zu treffen.
das herunterladen per se ist genaugenommen auch nicht illegal (wie beim Streaming eben auch nicht!) sondern eben das unrechtmässige Vervielfältigen.
Zumindest keinesfalls eindeutig als verboten.Wenn ich dich richttig verstehe definierst du z.B. das Betrachten des Streams eines Kinofilms aus offenbar illegaler Quelle als nicht illegal.
Das könnte sein, ja.Daher auch meine Wortwahl (KANN es sogar strafbar sein).
Absolut, ja.Naemlich, dass eine solche Grauzone besteht und die neue Formulierung des Gesetzes nichts dagegen tut… im Gegenteil es vergroessert sie duch das Einbringen des Begriffes 'offensichtlich illegal'.
Nun... so kompliziert sind die relevanten Aspekte nicht, denke ich. Solche Streams werden in einzelnen kleinen Datenpaketen versandt und empfangen, sowie mindestens im Arbeitsspeicher des Wiedergabegerätes flüchtig zwischengespeichert (und verarbeitet).Mir fehlen da auch ganz einfach das Wissen ueber die technischen Hintergruende eines solchen Streams.
Nee, also laut dem verlinkten Gesetzestext geht es um Vervielfaeltigungen. Eine Erklaerung inwiefern ein Download darunter faellt oder gar was als solcher zu verstehen ist bleibt der Text schuldig.
§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
Also ist das ansehen eines Videostreams auch ganz klar unrechtens (?) -> "gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft"
.. im Zweifel erst dann, wenn du Post von einen Anwalt bekommen hast ....Ui fein, dann scheint das ja geklärt.
Bleibt die Frage wie der Nutzer eine 'offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage' erkennen soll.
Die juristische Auslegung tat und tut dies teils immer noch.Es wird ja niemand bezweifeln das ein Download eine Vervielfältigung ist, oder?
Sicher.Das sehe ich anders, denn im Gesetzestext steht eindeutig folgendes
Keinesfalls "ganz klar".Also ist das ansehen eines Videostreams auch ganz klar unrechtens
Doch, natürlich.Nope, §44a kann damit nix zu tun haben.
Doch, die Frage der rechtmässigen Nutzung kann man bejahen.Weil wir weder vermittelnde dritte sind noch eine rechtmaessige Nutzung ermoeglichen.