*** Legal oder Illegal????

Sehr geehrter Herr "mac*beth",

es scheint ein grundsätzliches Missverständnis, oder ein grundsätzlicher Verständnisirrtum vorzuliegen.
Jetzt schreibst du bloedsinn. Natuerlich muss der Urheber oder wer auch immer die Rechte verwaltet einer Vervielfaeltigung zustimmen.
Nein, muss er eben nicht - da es von Gesetz wegen erlaubt ist! Lesen Sie doch in §44a:


"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."


§44a lockert fuer den normalen Nutzer nix..
Doch, natürlich. Gerade das. Ich habe Ihnen die Intention der EU-Richtlinie gepostet.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
...oder um es kurz zu machen:

§44a erlaubt explizit die flüchtig gespeicherte Vervielfältigung von Daten (wie das Cachen) unter bestimmten Voraussetzungen. Auch und gerade für den normalen Nutzer!

- Der Cache Ihres Internetbrowsers.
- Der Proxy/Cache Ihres Internetproviders.
- Der Cache Ihres mobilen CD-Players für lückenlose Wiedergabe.
- Der Cache Ihres 100Hz-Fernsehers.
- Der Cache Ihres Videostreaming-Clients.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Es tut mir irgendwie leid… aber ich muss mich mdiehl nun anschliessen.
Es macht einfach keinen Sinn. Du tust so als wuerdest du auf irgend etwas eingehen indem zu fleissig zitierst, wiederholst dann aber eigentlich nur deine Missinterpretationen von z.B. rechtmaessigem Nutzen und 'ermoeglichen'.
Der viel zu geduldige Versuch von mir einen Konsens zu finden hat diesen Thread leider schon zu sehr beschaedigt. Ich hoffe er kann noch vernuenftig weitergefuehrt werden.
 
Es macht einfach keinen Sinn. Du tust so als wuerdest du auf irgend etwas eingehen indem zu fleissig zitierst, wiederholst dann aber eigentlich nur deine Missinterpretationen von z.B. Rechtmaessigkeit und 'ermoeglichen'.
Wo und wie bitte habe ich Rechtmässigkeit fehlinterpretiert?
Wo und wie bitte habe ich "ermöglichen" fehlinterpretiert?

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap



PS: Zur Rechtmässigkeit habe ich mich hinreichend oben geäussert.
Zur "Ermöglichung": Eine Nutzung eines auf einem Datenträger gespeicherten komprimierten Werks ist nun einmal nur durch ein "Umrechnen" möglich. Die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher des Computers dient ausschliesslich dem Zweck, dies zu ermöglichen. Aber auch das habe ich oben schon mehrfach dargelegt. Mehr habe ich dazu auch nun nicht mehr zu sagen.
 
Von mir gibts keinen Fisch mehr
 
...oder um es kurz zu machen:

§44a erlaubt explizit die flüchtig gespeicherte Vervielfältigung von Daten (wie das Cachen) unter bestimmten Voraussetzungen. Auch und gerade für den normalen Nutzer!

- Der Cache Ihres Internetbrowsers.
- Der Proxy/Cache Ihres Internetproviders.
- Der Cache Ihres mobilen CD-Players für lückenlose Wiedergabe.
- Der Cache Ihres 100Hz-Fernsehers.
- Der Cache Ihres Videostreaming-Clients.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap

§44a UrhG erlaubt dies jedoch nur für die rechtmäßige Nutzung (oder eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder).

Das Bereitstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die hierfür notwendigen Rechte zu haben ist wohl unstreitig nicht rechtmäßig.
Ebensowenig kann dann der Konsum eben dieser Werke rechtmäßig sein.
Ergo sich an den technischen Feinheiten aufzuhängen macht keinen Sinn, da es schlicht nicht rechtmäßig ist.

§44a UrhG hat eher den Fall vor Augen:
Man mietet im iTunes Store einen Film. Apple hat die Lizenz den Film für die zeitlich begrenzte Wiedergabe zu vermieten. Als Bestandteil des Ausleihprozesses kommt man aber nicht umher eine Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Werkes auf der Festplatte anzufertigen um die rechtmäßige Nutzung zu ziehen.

Ich verstehe nicht wo es da Diskussionsbedarf gibt.
 
Von mir gibts keinen Fisch mehr
Sachlich wollen Sie nicht mehr auf meine Argumentation eingehen?

§44a UrhG erlaubt dies jedoch nur für die rechtmäßige Nutzung (oder eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder).

Das Bereitstellen eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die hierfür notwendigen Rechte zu haben ist wohl unstreitig nicht rechtmäßig.
Richtig. Aber das öffentliche Zugänglichmachen eines Werkes ist wohl unstreitig nicht das Anschauen.

Ebensowenig kann dann der Konsum eben dieser Werke rechtmäßig sein.
Wieso nicht?!? :confused:

Argumentieren Sie nicht einfach mit einem "Kann nicht sein", sondern korrekt. Das ist genau der springende Punkt: Der Werkgenuss, also das Anschauen eines geschützten Werks selbst ist nicht verboten oder urheberrechtlich eingeschränkt. Ein Urheber kann Ihnen nicht verbieten, seiner Musik zuzuhören, oder seiner Darstellung zuzusehen. Insofern ist das nicht unrechtmässig.

§44a UrhG hat eher den Fall vor Augen:
Man mietet im iTunes Store einen Film. Apple hat die Lizenz den Film für die zeitlich begrenzte Wiedergabe zu vermieten. Als Bestandteil des Ausleihprozesses kommt man aber nicht umher eine Vervielfältigung des urheberrechtlich geschützten Werkes auf der Festplatte anzufertigen um die rechtmäßige Nutzung zu ziehen.
Dazu ist dieser Paragraph doch völlig nutzlos und überflüssig. Apple bietet das Verfahren ja an - und damit willigt Apple ja explizit oder konkludent (offensichtlicher geht es nicht) in diese temporäre Vervielfältigung ein. Sprich: Es ist vom Rechteinhaber gestattet, und bedarf keiner gesetzlich geregelten Zulässigkeit.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
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