Du denkst also, dass Nutzung ermoeglichen bedeutet den Button zu druecken der den Stream startet?
Sehr geehrter Herr,
wir scheinen uns wieder misszuverstehen:
Nochmal ganz von vorne:
1. Grundsätzlich ist die Vervielfältigung alleiniges Recht des Urhebers (bzw. dann praktisch meist eines anderen Rechteinhabers, aber das soll hier unbeachtlich bleiben)
2. Die Wiedergabe eines gestreamten Films erfordert nun aber (wenigstens teilweise eine minimale) Vervielfältigung, sprich: ein Zwischenspeichern im RAM des Computers. Dieses ermöglicht die Nutzung des Werkes erst!*
3. §44a erlaubt solche flüchtigen Vervielfältigungen, sofern es sich um eine rechtmässige Nutzung des Werkes handelt, und die Vervielfältigung keine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat.
4. Da es sich hier um eine private Wiedergabe handelt, ist die Nutzung auch rechtmässig (sie ist nicht unrechtmässig).
Mit freundlichen Grüssen,
tufkap
* Nochmal: Wir können uns jetzt gegenseitig wortklauben, wie wir wollen. Intention des Gesetzgebers ist:
"Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die fluechtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfuellt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das "Browsing" sowie Handlungen des "Caching" ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist." (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001)