*** Legal oder Illegal????

Etwas zu nutzen hat aber nix damit zu tun eine Nutzung zu ermoeglichen.
Wie gesagt… entweder mal richtig lesen/verstehen oder zugeben, dass man es zuerst in der Eile nicht getan hat. Aber so…
 
Das muss ja niemand explizit sagen. Es ist (in priv. Rahmen) schlicht nicht verboten.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap

Doch, da es eine unerlaubte Vervielfältigung ist. Das ist im Gesetz klar ausgeführt und Dein persönlicher Wille macht es nicht richtiger. Lies mal Zeitungen oder unterhalte Dich mit Juristen...
 
Etwas zu nutzen hat aber nix damit zu tun eine Nutzung zu ermoeglichen.
Sehr geehrter Herr,

es tut mir leid - aber ich weiss wirklich nicht, auf welche inhaltliche Unterscheidung sie da hinauswollen? Beziehungsweise... ich verstehe auch nicht, auf welche Aussage von mir Sie sich genau beziehen?!

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Bezug war zu Post Nr. 99 "Das Anschauen eines Filmes ist eine rechtmässige Nutzung des betreffenden Werkes"

Die Nutzung ist nicht Inhalt des §44a.


Wenn du meinst sie sei es doch, dann bitte ich um Erlaeuterung.
 
Doch, da es eine unerlaubte Vervielfältigung ist.
Nein. Die Vervielfältigung wird doch explizit durch §44a (beschränktem, "flüchtigem" Rahmen) erlaubt!

Genauso darf ich eine im Laden gekaufte Audio-CD (privat) anhören. Ich dürfte das sogar, wenn mir der Rechteinhaber das nicht explizit erlaubt. Ich darf sie jedoch nicht einfach vervielfältigen.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Neieieien… §44a erlaubt nix dergleichen. Bitte meinen veraenderten Posst Nr.105 beachten!
 
H ABER auf dieser Seite lad ich mir ja nichts runter sondern schau mir die filme nur an.

Das problem ist, du weist nicht wie das Internet funktioniert,

JEDER content, jede mail jede seite jeder buchstabe ALLES was du siehst wirs runtergeladen, wie soll denn was angezeigt werden was du garnicht in speicherform hast?!? das geht nicht, das würde ja festplatten und arbeitsspeicher überflüssigmachen.

also lädst du auch videos runter wenn du sie nur anschaust, die videos sind TROTZDEM in deinem ram....


somit ist es schois egal ob du es anschaust per youtube veoh oder was auch immer, du lädst es runter...
 
DANKE an MellowMestenio fuer das konsequente Ignorieren der 107 Beitraege die zwischen deinem und dem Beitrag auf den du Bezug nimmst liegen :rolleyes:
 
Nein. Die Vervielfältigung wird doch explizit durch §44a (beschränktem, "flüchtigem" Rahmen) erlaubt!

Falsch, sie ist nur erlaubt wenn sie rechtmäßig ist und die Rechtmäßigkeit wird in anderen Paragraphen festgelegt. Du scheinst wirklich zu glauben was Du schreibst, das ist unglaublich :)
Ich sehe das nur noch als Realsatire

Edit: Tippfehler entfernt
 
Ist das hier ein Chat?
 
Falsch, sie ist nur erlaubt wenn sie rechtmäßig ist
Ja, sicher, habe ich auch nicht anders behauptet.
Sie ist ja rechtmässig.

Rechtmässig ist, was mit geltendem Recht konform ist, rechtswidrig, was dem entgegensteht.
und die Rechtmäßigkeit wird in anderen Paragraphen festgelegt
Welchen Paragraphen?
Grundsätzlich darf man in Deutschland tun und lassen, was man will.
Dies findet seine Einschränkung in Recht und Gesetz (oder Vereinbarungen zwischen Rechtssubjekten).
Aber das Anschauen oder Wiedergeben eines Filmes / Werkes ist in privatem Rahmen nicht unrechtmässig.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Seh ich das richtig, dass von dir Tufkap nix mehr zu § 44a kommt und wir nun also festhalten koennen, dass das Anschauen von Videostreams aus Quellen die offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwenden illegal ist?

Und damit zurueck zu dem Thema kommen wie der Nutzer solche offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen ekennen soll.
 
Seh ich das richtig, dass von dir Tufkap nix mehr zu § 44a kommt
Sehr geehrter Herr,

ich war gerade ein paar Minuten anderweitig beschäftigt, und habe dann zuerst auf einen anderen Beitrag geantwortet. Aber ich habe Sie nicht vergessen.

So ganz klar ist mir Ihr Einwand allerdings auch nicht. Wenn ich ein Werk wiedergebe, dann "nutze" ich es doch. Und diese Ermöglichung der Nutzung ist Voraussetzung für die Einschränkung des ausschliesslichen Vervielfältigungsrechts des Urhebers durch den §44a. Unter dem Begriff der Nutzung dürfte hier auch schlicht Anzeigen und Wahrnehmen des Werkes durch den Nutzer gemeint sein - in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie ist dies auch die Intention.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Du denkst also, dass Nutzung ermoeglichen bedeutet den Button zu druecken der den Stream startet? Da duerftest du falsch liegen. Die Nutzung wuerde ich dir z.B. ermoeglichen, wenn ich die Filmdatei auf meiner iDisk ablege und dir Zugang dazu gebe. Wenn ich dies ohne wirtschaftliches Interesse tue, die Daten spaeter wieder loesche und du die Datei rechtmaessig nutzt, dann gilt §44a.
 
Um aber mal ein Gegenbeispiel zu nennen: Denn wenn Sie eine fragmenthafte flüchtige Vervielfältigung als Urheberrechtsverstoss begreifen (und es ist der einzige, der im Streaming-Fall überhaupt auch nur halbwegs möglich und relevant scheint) begreifen, und wenn die besprochene Form der Nutzung nicht in §44a gemeint sein sollte, sprich: §44a diese flüchtigen Vervielfältigungen nicht erlauben sollte, dann ergeben sich noch einige andere sehr "unschöne" Folgeprobleme. Praktisch wären viele einfache Nutzungen gar nicht mehr urheberrechtlich gedeckt, sofern der Urheber nicht explizit oder konkludent dafür eine Vervielfältigungserlaubnis erteilt hat.

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap
 
Jetzt schreibst du bloedsinn. Natuerlich muss der Urheber oder wer auch immer die Rechte verwaltet einer Vervielfaeltigung zustimmen. Dein Gegenbeispiel hat nix mit §44a zu tun. Da koenntest du jeden anderen der zig Paragraphen heran ziehen.
Wie gesagt und beschrieben, §44a lockert fuer den normalen Nutzer nix. Deinen naechsten Anlauf koenntest du in Richtung 'fragmenthaft' -> 'extrem kurzer Auszug' starten. Aber diesmal bitte erst versuchen zu verstehen wovon du schreibst.

Edit: Das aendert nix daran, dass ich ebenso glaube, dass das bisher diskutierte Verstaendnis grundsaetzliche Funktionen ausschliesst.

Edit2: Tut es doch nicht. Das bedeutet nur, dass ich mir halt z.B. keine Webseiten ansehen darf die offensichtlich rechtswidrig gemachte Vorlagen verwenden also z.B. keine Seiten die abgeschriebene Zeitungsartikel anbieten oder Oma Fridas Homepage mit den besten Rezepten aus ihrer Kochbuchsammlung.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ich find den Link zum laden nicht mehr.........:noplan:
 
Du denkst also, dass Nutzung ermoeglichen bedeutet den Button zu druecken der den Stream startet?
Sehr geehrter Herr,

wir scheinen uns wieder misszuverstehen:

Nochmal ganz von vorne:

1. Grundsätzlich ist die Vervielfältigung alleiniges Recht des Urhebers (bzw. dann praktisch meist eines anderen Rechteinhabers, aber das soll hier unbeachtlich bleiben)
2. Die Wiedergabe eines gestreamten Films erfordert nun aber (wenigstens teilweise eine minimale) Vervielfältigung, sprich: ein Zwischenspeichern im RAM des Computers. Dieses ermöglicht die Nutzung des Werkes erst!*
3. §44a erlaubt solche flüchtigen Vervielfältigungen, sofern es sich um eine rechtmässige Nutzung des Werkes handelt, und die Vervielfältigung keine eigene wirtschaftliche Bedeutung hat.
4. Da es sich hier um eine private Wiedergabe handelt, ist die Nutzung auch rechtmässig (sie ist nicht unrechtmässig).

Mit freundlichen Grüssen,

tufkap



* Nochmal: Wir können uns jetzt gegenseitig wortklauben, wie wir wollen. Intention des Gesetzgebers ist:

"Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die fluechtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfuellt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das "Browsing" sowie Handlungen des "Caching" ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist." (Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001)
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben Unten