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Das ist in letzter Zeit so mein "Problem" gewesen. Ich stecke viel zeit in Aufnahme und fast noch mehr in Nachbearbeitung der Bilder und dann landen sie doch nur im nächsten Unterordner in den Tiefen der Festplatte. Da habe ich für mich einfach den Sinn verloren. Die Möbel des Kumpels kann man sehen, anfassen, benutzen.. Die digitalen Bilder sind einfach nur da.
Menschen fotografieren da zwei mal das selbe Bild hinzubekommen ist schwer bis unmöglichAber tatsächlich etwas zu finden, wovon es nicht schon Bilder gibt, das ist ehrgeizig.
Ja, aber heute auch schwierig z.B. unverfälschte Strassenszenen hinzubekommen, wenn man die Leute vorher um Erlaubnis fragen muss...Menschen fotografieren da zwei mal das selbe Bild hinzubekommen ist schwer bis unmöglich
wenn du nichts veröffentlichst, musst du nicht fragen.Ja, aber heute auch schwierig z.B. unverfälschte Strassenszenen hinzubekommen, wenn man die Leute vorher um Erlaubnis fragen muss...
falsch, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in jedem Fall vorher abzuklären, selbst wenn man die Bilder nicht veröffentlicht.wenn du nichts veröffentlichst, musst du nicht fragen.
$22 KUG wird durch die DSGVO nicht aufgehoben. Leider irrst du.falsch, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in jedem Fall vorher abzuklären, selbst wenn man die Bilder nicht veröffentlicht.
Aber das ist eher in der Theorie relevant, denn wo kein Kläger da kein Richter.
Quelle Datenschutz Beauftragter Rheinland Pfalz: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/recht-am-eigenen-bild/Das Anfertigen von Fotos (als Verarbeitung personenbezogener Daten) ist nach Art.6 Abs. 1 DS-GVO nur zulässig, soweit der Abgebildete eingewilligt hat oder eine Rechtsgrundlage die Anfertigung des Fotos erlaubt. Für die Anfertigung eines Fotos kann nicht das Kunsturhebergesetz (KUG) mit seinen speziellen Regelungen zu Personenfotografien herangezogen werden, da dieses Gesetz nur die spätere Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Fotos regelt (siehe hierzu unter „Rechtsgrundlage für das Veröffentlichen“).
Nö, musst du nicht unbedingt. Es kommt darauf an, wie dominant die Person im Foto ist. Ist sie erkennbar nur Beiwerk, ist due ERlaubnis nicht notwendig.Ja, aber heute auch schwierig z.B. unverfälschte Strassenszenen hinzubekommen, wenn man die Leute vorher um Erlaubnis fragen muss...
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dürfen Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einem Bauwerk oder einer Landschaft erscheinen auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden.
ich auch....also ich persönlich wäre pissed, wenn mir jemand seine Linse ins Gesicht drückt, drauflos fotografiert und meint, es sei nur für's private Fotoalbum. Drum würde ich das auch Anderen nicht antun wollen, ganz gleich was irgendwo gesetzlich geregelt ist.
Schau' mal nach, was in deiner verlinkten Seite unter "Abwägungsentscheidung an Hand der Kriterien des § 23 KUG" steht.Quelle Datenschutz Beauftragter Rheinland Pfalz: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/recht-am-eigenen-bild/
Das fällt gegebenenfalls sogar unter Belästigung....also ich persönlich wäre ziemlich pissed, wenn mir jemand ungefragt seine Linse ins Gesicht drückt, drauflos fotografiert und meint, es sei nur für's private Fotoalbum. Drum würde ich das auch Anderen nicht antun wollen, ganz gleich was irgendwo gesetzlich geregelt ist. Das nennt sich 'Respekt'...
Tja, auch mit diesem Zitat irrst du leider. Dein Zitat bezieht sich auf Veröffentlichung.Quelle Datenschutz Beauftragter Rheinland Pfalz: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/recht-am-eigenen-bild/
Du irrst leider auch noch in einem anderen Punkt: die DSGVO gilt nicht für private oder familiäre Tätigkeiten, das sog. "Haushaltsprivileg"falsch, die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist in jedem Fall vorher abzuklären, selbst wenn man die Bilder nicht veröffentlicht.
Aber das ist eher in der Theorie relevant, denn wo kein Kläger da kein Richter.
Quelle Datenschutz Beauftragter Rheinland Pfalz: https://www.datenschutz.rlp.de/de/themenfelder-themen/recht-am-eigenen-bild/
tut sie nicht.Tja, auch mit diesem Zitat irrst du leider. Dein Zitat bezieht sich auf Veröffentlichung.
mal abgesehen davon, dass du es offensichtlich nicht hinbekommt, das persönliche wegzulassen - hast Du mal versucht, auf einer Schulveranstaltung zu fotografieren?Hättest du den von dir zitierten Link gelesen, würdest du das auch dort wieder finden im Abschnitt: "Gelten die Regelungen der DS-GVO auch beim Anfertigen von Bildern für mein Fotoalbum?"
Auch mit dieser Aussage irrst du wieder.tut sie nicht.
Die DSGCO greift bei der Erstellung und Verarbeitung personenbezogener Daten - auch Bild Daten.
Exakt DAS steht in dem Text.
Wenn es um die Veröffentlichung geht überschneiden sich KUG und DSGVO - beide setzen die Einwilligung voraus.
wenn du nichts veröffentlichst, musst du nicht fragen.