Tja, auch mit diesem Zitat irrst du leider. Dein Zitat bezieht sich auf Veröffentlichung.
tut sie nicht.
Die DSGCO greift bei der Erstellung und Verarbeitung personenbezogener Daten - auch Bild Daten.
Exakt DAS steht in dem Text.
Wenn es um die Veröffentlichung geht überschneiden sich KUG und DSGVO - beide setzen die Einwilligung voraus.
Hättest du den von dir zitierten Link gelesen, würdest du das auch dort wieder finden im Abschnitt: "
Gelten die Regelungen der DS-GVO auch beim Anfertigen von Bildern für mein Fotoalbum?"
mal abgesehen davon, dass du es offensichtlich nicht hinbekommt, das persönliche wegzulassen - hast Du mal versucht, auf einer Schulveranstaltung zu fotografieren?
Da sichert sich jede Schule mittlerweile dermaßen ab, dass teilweise absurde Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit Kinder, deren Eltern nicht damit einstanden sind, mit einem Punkt markiert werden, sämtliche privaten Bilder geprüft werden und manche Schulen erlauben Fotoaufnahmen gar nicht mehr, um nicht angreifbar zu sein.
So einfach, wie wir beide versuchen, juridische Inhalte darzustellen ist die juristische Welt nicht.
Jedes Gesetz hat unendlich viele Auslegungsarten, erklärende Veröffentlichungen etc. und dennoch unterscheiden Gerichte regelmäßig widersprüchlich.
Ich weiß das, weil ich seit Jahren täglich mit Juristen zusammenarbeite.