Eigentlich ist das Thema ja durch und auch mittlerweile zutreffend gelöst, ich erlaube mir trotzdem mit meiner juristischen Vorbildung nochmal zusammenzufassen:
- Es ist tatsächlich nach gefestigter Rechtsprechung (zumindest hier in Deutschland) ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem TE und dem/den Käufer/n über die iPhones zustande gekommen, und zwar zu dem Preis des Gebots, als der TE die Auktionen jeweils beendet hat.
- Der Käufer hat damit einen rechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den fraglichen Geräten Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, wie er sich aus dem letzten Gebot des Käufers ergibt.
- Verweigert der TE endgültig die Erfüllung des Vertrags, kann der Käufer Schadenersatz fordern. Nach der Äquivalenztheorie ist der Schaden danach zu beurteilen, wie der Käufer stehen würde, wenn der TE den Vertrag erfüllt hätte, und damit zu vergleichen, wie der Käufer jetzt dasteht. Hätte der TE den Vertrag erfüllt, hätte Käufer Gerät im Wert von X Euro für Y Euro erstanden. Somit ist zu differenzieren: hat Käufer schon 400 € bezahlt, kann er 400 € zurück zu verlangen plus einen möglicherweise entgangenen Gewinn, der sich anhand des Zeitwertes X bemisst (und der natürlich >Y sein muss, um zu existieren). Hat Käufer noch nicht bezahlt, kann er die Differenz zwischen dem ihm nun entgangenen Zeitwert des Geräts und dem Kaufpreis verlangen (den Kaufpreis nicht, den hätte er ja logischerwiese noch nicht gezahlt und daher auch nicht als Schaden).
- Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist möglich über die Gerichtvollzieherstelle beim nächstgelegenen Amtsgericht (vom Anspruchsgegner aus gesehen), kostet um die 25 Euro und dient der Rechtssicherheit, da der GV den Brief persönlich zustellt und sowohl die Zustellung als auch den Inhalt des Schreibens protokolliert. Damit ist diese Art der Zustellung die wohl rechtssicherste, da vor Gericht die Aussage des GV mehr wert ist als jeder Einschreibebeleg (der im Zweifelsfall nur den Zugang belegt, nicht den Inhalt des Schreibens!) und jede Zeugenaussage eines guten Bekannten des Anspruchstellers.
- Die evtl. gegenläufigen AGBs von ebay werden über §§ 305 c ff. BGB rausgeschossen, sofern sie den grundlegenden BGB-Regeln über die Abgabe von Willenserklärungen und den Abschluss von Verträgen widersprechen, was hier laut st. Rspr. der Fall ist.
- Tip an den TE: im Prinzip derzeit noch Abwarten möglich, WENN BRIEF VON GV NICHT DOCH MAHNBESCHEID ODER (wieso auch immer) SCHON VOLLSTRECKUNGSBESCHEID SEIN SOLLTE, aber spätestens wenn dies der Fall ist oder Gegner weiter tätig wird, ist Gang zum Anwalt unvermeidlich. Je nach Gusto jetzt schon zum RA zwecks Erstberatung hinsichtlich weiteren eigenen Vorgehens.
Gruß