eBay Käufer hetzt Rechtsanwaltkanzlei auf mich - zu Recht?

"Verkehrssitte" ist hier m.E. der übliche Marktpreis eines iPhone 4 zu dem Zeitpunkt. Da unlocked iPhones in Deutschland noch nicht erhältlich waren, ist davon auszugehen, dass das Gerät einen entsprechenden Preis erzielt hätte. Für den TE dürfte es relativ leicht zu zeigen sein, dass ein iPhone deutlich mehr als 410 Euro erzielt hätte. Sagen wir 600?

Angenommen, der Käufer hat ein Maximalgebot von 410 Euro abgegeben und bezieht seinen Anspruch darauf, sollte man davon ausgehen, dass das kein marktüblicher Preis ist und er die iPhones zu diesem Preis nicht bekommen hätte. Der Käufer versucht also seinerseits, Kapital daraus zu schlagen, dass der tatsächliche Kaufpreis im Nachhinein nicht zu ermitteln ist.

Ob sich der TE nun geirrt hat oder nicht, sehe ich als relativ unerheblich an. Es geht nicht um Schadenersatz, es geht um Erfüllung des Kaufvertrages. Wenn der TE die iPhones nun zu einem Preis deutlich unterhalb des Marktpreises abgeben muss, wird er vergleichsweise schlecht gestellt.

Ob das nun eine Abweisung rechtfertigt.. Keine Ahnung. Das ist Ermessenssache. 200 Euro "Nachlass" pro Gerät sind nicht allzu viel. Immerhin sind das aber rund 30% des Kaufpreises.

Meine Argumentation ist lediglich: Wenn der Käufer auf Erfüllung besteht, dann kann er nicht einen beliebigen Preis ansetzen. Hier greift 242. Schutzwürdig ist m.E. nach 242 das Interesse des Verkäufers, einen marktüblichen Preis erzielen zu können. Und der kann m.E. nicht bei 410 Euro liegen.

Ich hoffe, du verstehst, worauf ich hinaus will. Korrigier mich, wenn ich 242 falsch anwende.
 
Ich versteh worauf du hinaus möchtest. Du denkst der Verkäufer wird unnötig schlechter gestellt wenn er die iPhones wiederbeschaffen und unter Marktwert abgeben muss.

Die Benachteiligung dreht sich hier um lediglich 30%. § 242 schützt jedoch nicht vor wirtschaftlicher Benachteiligung, solange sie nicht grob unbillig ist. Dies ist hier nicht zu erkennen, denn der Verkäufer hat die eigene Benachteiligung verschuldet und sie ist nicht unverhältnismäßig hoch. Im Gegensatz zu dem VK im Urteil, der irrte und das Gebot 5 euro betrug und der Wert 75000 Euro. Und hier kommen wir wieder zu der unterschiedlichen Anwendung des § 242. Dieser schützt den redlich handelnden vor Fällen wo die strenge Anwendung des Gesetzes zu einer groben Benachteiligung des Schuldners führen würde.
Das kann der Verkäufer hier jedoch nicht für sich beanspruchen. Er würde durch den niedrigeren Kaufpreis nicht wesentlich benachteiligt, zudem die Festsetzung der eigentlichen Werte durch das Gericht vorgenommen wird.

§ 242 schützt den Verkäufer nicht vor der Anwendung des Rechtes, welches Benachteiligungen bewusst oder manchmal sogar gewollt mit sich bringt. Es geht nicht darum alle gleich zu stellen sondern "Fehler" in der Anwendung zu korrigieren.
Das Interesse einen Marktüblichen Preis zu erzielen wird nicht geschützt. Der Rechtsverkehr würde sonst nicht mehr funktionieren und das Recht soll nicht vor der eigenen Dummheit schützen. Sondern es soll dritte vor meiner Dummheit schützen. :)

Die Verkehrssitte bezeichnet nicht den Wert des iPhones sondern wie dritte den Vertrag erfüllt hätten. Und diese hätten ihn über Ebay erfüllt.
Ich hoffe ich hab mich halbwegs klar ausgedrückt. Es könnte noch der eine oder andere Edit folgen :)

Edit: Im Urteil konnte der Käufer durch die offensichtliche Diskrepanz nicht glaubhaft machen, dass er dachte den Porsche zu diesem Preis erwerben zu können. Somit war er nicht mehr schutzwürdig. Ein iPhone für 410 Euro - warum nicht? Der Schutz des Käufers bleibt bestehen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zudem erscheint es zumindest fraglich, sich als Verkäufer in diesem Fall auf 242 zu berufen. Immerhin hat er durch sein Verhalten seinen eigenen "Schaden" zumindest vorwerfbat mitverschuldet.
 
Ich hoffe ich hab mich halbwegs klar ausgedrückt. Es könnte noch der eine oder andere Edit folgen :)
Sehr sogar. Danke für die Erklärung. :)

Ergo ist der Knackpunkt, der 242 hier ausschließt, das schuldhafte (vorwerfbare?) Handeln des TE? Dadurch, dass er falsch gehandelt hat, hat der den finanziellen Nachteil selbst verursacht. Hätte er die Auktion weiterlaufen lassen, hätte er möglicherweise einen höheren Preis erzielt. Sein finanzieller Nachteil wäre also vermeidbar gewesen, deshalb ist er nicht schutzbedürftig. Interpretiere ich das soweit richtig?
 
Schau mal hier nach: http://www.internetrecht-rostock.de/ebayangebot-vorzeitig-beenden.htm

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann ist das Einstellen eines Artikels bereits ein bindendes Angebot, was ohne Weiteres wohl nicht so einfach zurückgezogen werden kann.

Sicher? Soweit ich weiss, ist das Einstellen eines Artikels in einem Auktionshaus nur eine "invitatio ad offerendum", eine "Einladung zu einem Angebot". Ich glaub aber nicht, das diese verpflichtend ist. Vielleicht irre ich mich auch.
 
Sicher? Soweit ich weiss, ist das Einstellen eines Artikels in einem Auktionshaus nur eine "invitatio ad offerendum", eine "Einladung zu einem Angebot". Ich glaub aber nicht, das diese verpflichtend ist. Vielleicht irre ich mich auch.


Gelesen hast du den Text?

Fazit:
Angebote bei eBay sind bindend. Die durch eBay vorgesehene Möglichkeit, ein Angebot vorzeitig zu beenden, bringt den Verkäufer nur in Teufels Küche. Der richtige Weg ist vielmehr, die Auktion vorzeitig zu beenden und (!) unverzüglich gegenüber dem Höchstbietenden eine Anfechtung wegen Irrtums zu erklären. Nur so ergibt sich eine Chance (mehr auch nicht!), sich vom Kaufvertrag zu lösen.
 
man man, ZEHN seiten mit irgendwelchen paragrafen...
hat der kerle (threadsteller) rechtsschutz? wenn ja, dann würde ICH dem bieter die anwaltsschreiben nur so um die ohren hauen!

das vorzeitige beenden ist bei ebay übrigens eine ganz normale option - selbst ebay bietet mehrere begründungen an, wie z.b. "anderweitig verkauft, steht nicht mehr zum verkauf, gerät ist kaputt gegangen" und und und..
wäre es nicht rechtens, so würde ebay das nicht anbieten. ausserdem kann man solche auktionen nur bis zu einer gewissen zeitspanne wieder raus machen (also nicht z.b. erst in letzter sekunde!, sondern einpaar tage davor).
also alles kein problem.

aber trotzdem würde ich mich letztendlich fragen, ob sich dieser ganze heckmeck mit diesen iphones gelohnt hat... allein schon die nervigen post´s(ratschläge) hier zu lesen wäre schon ein grund, sowas nie wieder zu machen.


p.s. mich würde interessieren, nach welchen tabellen die wertschätzung mit den 410EUR abgelaufen ist.
zudem flattern normalerweise auch immer rechnungsschreiben seitens des anwaltes ins haus. man geht ja davon aus im recht zu sein, also schickt man auch gleich eine rechnung mit den anwaltskosten mit - der anwalt arbeitet ja auch nicht umsonst.. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Mit der zusätzlich zur Angebotserstellung abgegebenen Erklärung des Anbieters, daß er das höchste
wirksame Kaufangebot annehme, habe er schon bei der Angebotserstellung eine wirksame Annahme
des zuletzt abgegebenen, gültigen Gebotes erklärt.
Damit wurde festgestellt, daß es sich bei der Seite des Anbieters mit dem Angebot des Produktes

beim Auktionshaus nicht um eine „Invitatio ad offerendum“ handelt.

Quelle: http://ig.cs.tu-berlin.de/oldstatic/w2002/ir1/uebref/MarohnEtAl-Referat-G16-032003.pdfhttp://ig.cs.tu-berlin.de

Aber wenn man die AGB's von Ebay anschaut, dann muss er nicht an den Höchstbieter verkaufen, wenn er das Angebot rechtzeitig (also wenn die Auktion ich glaube noch länger als 12 Stunden läuft) zurückzieht. Die Angebote werden gelöscht und dann wäre kein Vertrag zustande gekommen. Nur prüft Ebay geg. ob die Gründe zur Löschung ausreichen....so wurde mir das, also Käufer in einer solchen Situation von Ebay selbst erklärt und ist auch da nachzulesen.
 
Sehr sogar. Danke für die Erklärung. :)

Ergo ist der Knackpunkt, der 242 hier ausschließt, das schuldhafte (vorwerfbare?) Handeln des TE? Dadurch, dass er falsch gehandelt hat, hat der den finanziellen Nachteil selbst verursacht. Hätte er die Auktion weiterlaufen lassen, hätte er möglicherweise einen höheren Preis erzielt. Sein finanzieller Nachteil wäre also vermeidbar gewesen, deshalb ist er nicht schutzbedürftig. Interpretiere ich das soweit richtig?

Das Verschulden ist nicht der alleinige Grund, da kommen dann noch Sachen wie Risikosphäre, Abwägung der wechselseitigen Schutzbedürftigkeit, usw. hinzu.
Das Verschulden muss auch nicht unbedingt zu einem Ausschluss führen.
Aber alles in allem würde ich in diesem Fall unter anderem wegen dem Verschulden und dass der Schaden in der Sphäre des Verkäufers veranlagt ist § 242 ausschliessen. Da interpretierst du richtig.

Meine Meinung hat natürlich nicht den Anspruch auf vollständige Richtigkeit und § 242 ist echt ein heißes Eisen. Ich hoffe ja Lundehundt zerfetzt mich nicht in der Luft wenn er das hier alles liest. :hehehe:

das vorzeitige beenden ist bei ebay übrigens eine ganz normale option - selbst ebay bietet mehrere begründungen an, wie z.b. "anderweitig verkauft, steht nicht mehr zum verkauf, gerät ist kaputt gegangen" und und und..
wäre es nicht rechtens, so würde ebay das nicht anbieten. ausserdem kann man solche auktionen nur bis zu einer gewissen zeitspanne wieder raus machen (also nicht z.b. erst in letzter sekunde!, sondern einpaar tage davor).
also alles kein problem.

aber trotzdem würde ich mich letztendlich fragen, ob sich dieser ganze heckmeck mit diesen iphones gelohnt hat... allein schon die nervigen post´s(ratschläge) hier zu lesen wäre schon ein grund, sowas nie wieder zu machen.


Hättest du die nervigen Posts gelesen, hättest du dir deinen Beitrag sparen können.
 
Nur weil ebay etwas erklärt, muss das nicht geltendes Recht sein. Der Kaufverteag kommt mit dem jew. letzten Gebot zustande. Ob nachträglich gelöscht oder nicht, ist völlig irrelevant.
 
Also ich würde mich mal darauf festlegen, dass die Berufung des Verkäufers auf 242 hier eine unzulässige Rechtsausübung wäre. Dies wäre von Amts wegen zu berücksichtigen...

Aber man hat schon lange nichts mehr vom TE gehört...
 
Also ich würde mich mal darauf festlegen, dass die Berufung des Verkäufers auf 242 hier eine unzulässige Rechtsausübung wäre. Dies wäre von Amts wegen zu berücksichtigen...

Aber man hat schon lange nichts mehr vom TE gehört...

Auf welchen Post beziehst du dich? :)
 
Irgendwie muss man Dir anschneind erst mal ein paar Grundlagen erzählen. Das ein Anwalt ein Schreiben aufsetzt, hat nichts mit der Rechtslage zu tun. Ein Anwalt kann auch einfach etwas behaupten, der kann sogar Abwegiges behaupten. Weil die Rechtsprechung immer noch von Richtern gemacht wird, und nicht von Anwälten.

Das habe ich nie abgestritten und das ist mir durchaus bewusst. Mein einziger und letzter Vorschlag ist und war das der Empfänger des Schreibens überhaupt erstmal die Echtheit des Schreibens überprüfen soll. Gegen was soll man bitte vorgehen wenn es den besagten Kläger gar nicht gibt.
 
Alles klar. Danke. Dann bin ich im Bilde. :)

Was die Vollständigkeit angeht.. Ich will ja hier nicht Jura studieren, sondern meinen Horizont etwas erweitern. Da reicht auch die Discovery Channel Variante der Erklärung. :hehehe:
 
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