Saugkraft
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"Verkehrssitte" ist hier m.E. der übliche Marktpreis eines iPhone 4 zu dem Zeitpunkt. Da unlocked iPhones in Deutschland noch nicht erhältlich waren, ist davon auszugehen, dass das Gerät einen entsprechenden Preis erzielt hätte. Für den TE dürfte es relativ leicht zu zeigen sein, dass ein iPhone deutlich mehr als 410 Euro erzielt hätte. Sagen wir 600?
Angenommen, der Käufer hat ein Maximalgebot von 410 Euro abgegeben und bezieht seinen Anspruch darauf, sollte man davon ausgehen, dass das kein marktüblicher Preis ist und er die iPhones zu diesem Preis nicht bekommen hätte. Der Käufer versucht also seinerseits, Kapital daraus zu schlagen, dass der tatsächliche Kaufpreis im Nachhinein nicht zu ermitteln ist.
Ob sich der TE nun geirrt hat oder nicht, sehe ich als relativ unerheblich an. Es geht nicht um Schadenersatz, es geht um Erfüllung des Kaufvertrages. Wenn der TE die iPhones nun zu einem Preis deutlich unterhalb des Marktpreises abgeben muss, wird er vergleichsweise schlecht gestellt.
Ob das nun eine Abweisung rechtfertigt.. Keine Ahnung. Das ist Ermessenssache. 200 Euro "Nachlass" pro Gerät sind nicht allzu viel. Immerhin sind das aber rund 30% des Kaufpreises.
Meine Argumentation ist lediglich: Wenn der Käufer auf Erfüllung besteht, dann kann er nicht einen beliebigen Preis ansetzen. Hier greift 242. Schutzwürdig ist m.E. nach 242 das Interesse des Verkäufers, einen marktüblichen Preis erzielen zu können. Und der kann m.E. nicht bei 410 Euro liegen.
Ich hoffe, du verstehst, worauf ich hinaus will. Korrigier mich, wenn ich 242 falsch anwende.
Angenommen, der Käufer hat ein Maximalgebot von 410 Euro abgegeben und bezieht seinen Anspruch darauf, sollte man davon ausgehen, dass das kein marktüblicher Preis ist und er die iPhones zu diesem Preis nicht bekommen hätte. Der Käufer versucht also seinerseits, Kapital daraus zu schlagen, dass der tatsächliche Kaufpreis im Nachhinein nicht zu ermitteln ist.
Ob sich der TE nun geirrt hat oder nicht, sehe ich als relativ unerheblich an. Es geht nicht um Schadenersatz, es geht um Erfüllung des Kaufvertrages. Wenn der TE die iPhones nun zu einem Preis deutlich unterhalb des Marktpreises abgeben muss, wird er vergleichsweise schlecht gestellt.
Ob das nun eine Abweisung rechtfertigt.. Keine Ahnung. Das ist Ermessenssache. 200 Euro "Nachlass" pro Gerät sind nicht allzu viel. Immerhin sind das aber rund 30% des Kaufpreises.
Meine Argumentation ist lediglich: Wenn der Käufer auf Erfüllung besteht, dann kann er nicht einen beliebigen Preis ansetzen. Hier greift 242. Schutzwürdig ist m.E. nach 242 das Interesse des Verkäufers, einen marktüblichen Preis erzielen zu können. Und der kann m.E. nicht bei 410 Euro liegen.
Ich hoffe, du verstehst, worauf ich hinaus will. Korrigier mich, wenn ich 242 falsch anwende.