eBay Käufer hetzt Rechtsanwaltkanzlei auf mich - zu Recht?

die ersten 2 Posts entscheiden immer auf welche Seite sich der Rest der Meute schlägt, hätte da nun einer geschrieben "scheiß auf den Typen" wäre es komplett anders gekommen aber das ist mal wieder typisch.

Recht oder unrecht ich würd dem was erzählen und wenn er weiter nervt das ganze an meine Rechtschutz weiterleiten.

So ein sinnloser driss, merkt man mal wieder das der Deutsche nichts besseres zu tun hat als zu klagen...

Wenn jemand n angebot aus Ebay rausnimmt, Na und ? Who cares pech gehabt und neues suchen, ich käme nichtmal im letzten Moment auf den Gedanken den Verkäufer dafür zu verklagen, ganz egal welche Gründe er dafür hat!
 
Meine Argumentation ist lediglich: Wenn der Käufer auf Erfüllung besteht, dann kann er nicht einen beliebigen Preis ansetzen. Hier greift 242. Schutzwürdig ist m.E. nach 242 das Interesse des Verkäufers, einen marktüblichen Preis erzielen zu können.

Schutzwürdig wäre das Interesse des Käufers, der darf darauf vertrauen, dass jemand der einen Artikel für mindestens einen Euro anbietet - obwohl es andere Möglichkeiten gegeben hat - diesen auch für mindestens einen Euro abgibt. Selbst wenn der VK bei mehreren Auktionen den gleichen Fehler irrtümlich begangen haben sollte, muss er diesen ohne Verzögerung erklären und natürlich auch darlegen können, welcher Irrtum ihm da unterlaufen ist.
 
So, ich melde mich mal wieder zu Wort.
Es hat sich hier ja einiges getan. Erst einmal Danke für alle Antworten.

Ich hab das Schreiben heute erst einmal zugefaxt bekommen.
Die 410 Euro bilden sich aus den letzten Höchstgeboten (ca. 350 & 45 Euro zzgl. Versandkosten) der iPhones zusammen.
Ich habe das am Telefon leider missverstanden, ich stand wohl leicht neben mir.

Das Schreiben wurde vom Höchstbietenden persönlich verfasst, lediglich via Gerichtsvollzieherbüro an mich weitergeleitet.
Wenn ich mit dem Gläubiger in Kontakt trette, soll ich dies über seinen Rechtsanwalt tun.

Morgen treffe ich mich auf meiner Arbeit voraussichtlich mit jemanden, der vom Fach ist.
Am Wochenende treffe ich einen Anwalt.

Ich werde Euch auf dem Laufenden halten...
 
Worauf begründet er den ganzen Schriebs?

Mit Ende der Auktion kommt erst mit dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande.

Bei Auktionen hast du ja auch keinen Vertrag wenn 2. gerufen wird.

Ignorier den Kasper und fertig
 
also wenn er nicht höchstbietender zu dem zeitpunkt war als du die auktion beendet hast, kann er dir doch gar nichts. so habe ich das zumindest verstanden.
 
Nicht verstanden? Ooooch.. Dann lies noch mal ein paar Auszüge der letzten 11 Seiten. :hehehe:
 
doch. ich schrieb: "so habe ich das verstanden".
 
Wie siehts denn nun mit den genannten 30% aus?
Die 410€ sind für beide Geräte, also sind locker 60% unter MW.

Was mich ebenfalls interessiert: Sollte der vermeintliche Käufer iwie damit durchkommen, kann der Verkäufer dann Ebay in die Pflicht nehmen? Schließlich bieten die ihm ja an, gegen geltendes Recht zu verstoßen...

Ohne abgeschlossenes Jurastudium kann man sich ja gar nicht mehr ins Netz trauen.
Ich selbst wusste das nicht. Aber ich kann täglich mitansehen, wie der Schwarzmarkt auf ebay floriert...
 
[...] Im Urteil konnte der Käufer durch die offensichtliche Diskrepanz nicht glaubhaft machen, dass er dachte den Porsche zu diesem Preis erwerben zu können. Somit war er nicht mehr schutzwürdig. Ein iPhone für 410 Euro - warum nicht? Der Schutz des Käufers bleibt bestehen.

Aber der Betrag von 410,- Euro war ja kein Gebot... Das Gebot lag in einem Fall bei 1,- Euro und im anderen bei 50,- Euro. Ein iPhone für diesen Preis? Würde ich mir glatt kaufen. Von daher denke ich, dass der Betrag von 410,- Euro nicht angenommen werden darf.
Ich will aber auch nicht ausschließen, dass ich irgendetwas "überlesen" habe...

john.

PS: ah so, der TE hat mittlerweile erklärt, wie die 410,- Euro zustande gekommen sind. Dann bedeutet das aber, dass ein(!) iPhone 205,- Euro kosten würde. Würde ich mir auch glatt kaufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hier mal was aus den AGB von ebay:
Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
 
push - würde mich interessieren wie das weiter geht.
habe gerade einen ähnlichen fall wo ich allerdings der bieter bin.
 
Eigentlich ist das Thema ja durch und auch mittlerweile zutreffend gelöst, ich erlaube mir trotzdem mit meiner juristischen Vorbildung nochmal zusammenzufassen:

- Es ist tatsächlich nach gefestigter Rechtsprechung (zumindest hier in Deutschland) ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem TE und dem/den Käufer/n über die iPhones zustande gekommen, und zwar zu dem Preis des Gebots, als der TE die Auktionen jeweils beendet hat.

- Der Käufer hat damit einen rechtlichen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an den fraglichen Geräten Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, wie er sich aus dem letzten Gebot des Käufers ergibt.

- Verweigert der TE endgültig die Erfüllung des Vertrags, kann der Käufer Schadenersatz fordern. Nach der Äquivalenztheorie ist der Schaden danach zu beurteilen, wie der Käufer stehen würde, wenn der TE den Vertrag erfüllt hätte, und damit zu vergleichen, wie der Käufer jetzt dasteht. Hätte der TE den Vertrag erfüllt, hätte Käufer Gerät im Wert von X Euro für Y Euro erstanden. Somit ist zu differenzieren: hat Käufer schon 400 € bezahlt, kann er 400 € zurück zu verlangen plus einen möglicherweise entgangenen Gewinn, der sich anhand des Zeitwertes X bemisst (und der natürlich >Y sein muss, um zu existieren). Hat Käufer noch nicht bezahlt, kann er die Differenz zwischen dem ihm nun entgangenen Zeitwert des Geräts und dem Kaufpreis verlangen (den Kaufpreis nicht, den hätte er ja logischerwiese noch nicht gezahlt und daher auch nicht als Schaden).

- Die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ist möglich über die Gerichtvollzieherstelle beim nächstgelegenen Amtsgericht (vom Anspruchsgegner aus gesehen), kostet um die 25 Euro und dient der Rechtssicherheit, da der GV den Brief persönlich zustellt und sowohl die Zustellung als auch den Inhalt des Schreibens protokolliert. Damit ist diese Art der Zustellung die wohl rechtssicherste, da vor Gericht die Aussage des GV mehr wert ist als jeder Einschreibebeleg (der im Zweifelsfall nur den Zugang belegt, nicht den Inhalt des Schreibens!) und jede Zeugenaussage eines guten Bekannten des Anspruchstellers.

- Die evtl. gegenläufigen AGBs von ebay werden über §§ 305 c ff. BGB rausgeschossen, sofern sie den grundlegenden BGB-Regeln über die Abgabe von Willenserklärungen und den Abschluss von Verträgen widersprechen, was hier laut st. Rspr. der Fall ist.

- Tip an den TE: im Prinzip derzeit noch Abwarten möglich, WENN BRIEF VON GV NICHT DOCH MAHNBESCHEID ODER (wieso auch immer) SCHON VOLLSTRECKUNGSBESCHEID SEIN SOLLTE, aber spätestens wenn dies der Fall ist oder Gegner weiter tätig wird, ist Gang zum Anwalt unvermeidlich. Je nach Gusto jetzt schon zum RA zwecks Erstberatung hinsichtlich weiteren eigenen Vorgehens.

Gruß


Super Zusammenfassung, danke!
 
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