Ich denke, Andi hat den wesentlichen Punkt angeschnitten: die
Rechte, die ich beim Kauf einer CD erwerbe.
Unstrittig, nach § 53 des geänderten ( und inzwischen in Kraft getretenen ) Urheberrechtsgesetzes: ich darf mir, solange ich nicht "wissentlich" oder vorsätzlich einen Kopierschutz, auf den auf der CD übrigens explizit hingewiesen werden muss, umgehe, als Privatmensch
"einzelne Vervielfältigungen...zum privaten Gebrauch..auf beliebigen Trägern" erstellen.
Sollte eine CD "kaputt gehen", darf ich - so interpretiere ich das mal - die Musik weiter via Sicherheitskopie geniessen.
Das Nutzungsrecht an der Musik ist ja nicht ausdrücklich zeitlich eingeschränkt.
Knackpunkt: trete ich, wenn ich den Originaltonträger verkaufe, das komplette Nutzungsrecht ab ?
Im Falle von Software ist das im Urheberrechtsgesetz eindeutig geregelt: da muss ich bei Weitergabe des Programms auch meine Sicherungskopie löschen und darf diese nicht mehr nutzen.
Im Falle von Musik habe ich eine entsprechende klare Aussage noch nicht entdeckt.
Aber, und so könnte die Musikwirtschaft argumentieren: das alleinige Recht zum Verkauf des Werkes hat der Urheber, er muss an einer Verwertung seiner Rechte beteiligt werden.
Stuckrad-Barre hat sich das Recht zur privaten, eigenen Nutzung gekauft, jetzt gibt er dieses Recht weiter an jemanden, der seine CDs kauft; gleichzeitig nutzt er das Werk weiter - somit kommen auf einen Tonträger ( auf eine "Lizenz zum Hören" ) zwei Leute, die das Werk nutzen. Und der Urheber hat nur von einem ( Stuckrad-Barre ) die entsprechende Vergütung, auf die er Anspruch hat, erhalten.
Würde Stuckrad-Barre alle Titel löschen, hätte er lediglich seine Nutzungsrechte an den Werken weiter veräussert. Im vorliegenden Fall ( CDs verkaufen, Titel mit dem iPod weiter hören ) erhebt er ja nach wie vor ausdrücklichen Anspruch auf die Nutzungsrechte, die er gleichzeitig weitergibt.
Auch wenn es sich hier nicht um "gewerbiche Zwecke" handelt ( beim Verkauf gebrauchter CDs dürfte er ja keinen Gewinn erzielen, somit auch nicht in der Absicht handeln, dies zu tun ), bleibt die Frage, ob er die Nutzungsrechte daran behalten darf.
Zum fröhlichen Weiterrätseln:
Das komplette Urheberrechtsgesetz zum Download und einige interessante FAQ gibt es auf
der Seite einer Kanzlei.