Ich bin raus.
Was jetzt deinerseits kommt, tue ich mir nicht an. Und vergiss die Gesetzeskommentare.
Sind wir ein bisschen pissig der Herr?
Die Kommentare solltest du am besten selbst lesen. Das würde hier eindeutig zu weit führen.
In aller Kürze: §4 ist eine zentrale Rechtsvorschrift bei dem Thema. Soweit ist das korrekt. Relevanter als §4 sind im Übrigen die §§13-16.
Allerdings benötigt §4 zur Konkretisierung Erlaubnis- oder Verbotsnormen. Das können (wie schon erwähnt) zum Beispiel Dienstvereinbarungen oder Arbeitsanweisungen sein.
Ich sagte (in fett, damit du es aufmerksam liest):
nicht durch das StGB oder das BDSG bedingt
Und das ist nach wie vor völlig korrekt. Das BSDG sagt lediglich, dass die Verarbeitung nur zulässig ist, wenn
- ein Gesetz es vorschreibt
- eine andere Rechtsnorm es erlaubt
- der Betroffene eingewilligt hat
Wie die entsprechende Rechtsnorm ausgestaltet ist, um welche es sich handelt und wie es sich mit der Strafbarkeit verhält, geht NICHT unmittelbar aus dem BSDG oder dem StGB hervor.
Deine Aussage
Eine Nutzung / Einsicht von Daten, die nicht zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung benötigt werden, unterliegen dem Bankgeheimnis / Steuergeheimnis / Sozialgeheimnis.
Ist Unsinn.
Denn:
1. Das Bankgeheimnis ist kein kodifiziertes Recht
2. Das Steuergeheimnis betrifft nur Amtsträger. Keine Angestellten.
3. Beim Sozialgeheimnis hast du fast (aber nur fast) recht. Korrekt ist, dass eine Aufgabenerfüllung gegeben sein muss. Allerdings betrifft das nicht den Zugriffsberechtigten im Speziellen sondern die erhebende Stelle. Den Abschnitt hab ich dir fett markiert, damit du die Brille nicht putzen musst.
Das Erheben von Sozialdaten durch in § 35 des Ersten Buches genannte Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
Zusammengefasst:
Das BSDG verbietet eine Nutzung wenn keine Erlaubnisnorm besteht.
Eine Erlaubnisnorm ist in der Regel derart ausgestaltet, dass eine verarbeitende Institution zur Verarbeitung berechtigt ist. Punkt. Damit dürfen grundsätzlich erstmal alle Zugriffsberechtigten die Daten einsehen und nutzen. Diese Nutzungsberechtigung wird ggf. durch entsprechende Geheimhaltungsvereinbarungen eingeschränkt und/oder auf bestimmte Aufgaben beschränkt bzw. erlaubte Tätigkeiten werden explizit aufgeführt.
Du hast sinngemäß formuliert: ...nur anwendungsbezogen, steht so im Gesetz.
Und das stimmt so nicht.
Von anderen Dingen wie die Frage, was eine Verarbeitung ist und welchen Schutzbereich das berührt, will ich mal gar nicht anfangen.
Du scheinst jedenfalls zu der Kategorie zu gehören, die nach § 433 BGB auch Eigentum übertragen können.