Apple Karten Tempolimit Erfahrungen

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Auch du musst lernen, dass wir nicht alle retten können. Oder mit den Worten aus Eine Hand voll Dollar: Wer für den Strick bestimmt ist, der muss sich nicht vor einer Kugel fürchten.
Ach so!? Triage durch Falschparker?
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: PiaggioX8 und fa66
Ach so!? Triage durch Falschparker?
Nein,
dieser Falschparker war ein Notarzt, der im 2. Stock einer Frau das Leben rettete.

- Edit-
vorsichtshalber sei darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine ernsthafte Aussage handelt. Hier weiß man ja nie.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: PiaggioX8
Nein,
dieser Falschparker war ein Notarzt, der im 2. Stock einer Frau das Leben rettete.

Und da hätte die Betroffene dem Notarzt nicht ein paar Schritte entgegenkommen können, damit er nicht falsch parken muss?
;)
 
  • Gefällt mir
  • Haha
Reaktionen: PiaggioX8, BEASTIEPENDENT, dg2rbf und eine weitere Person
Auch du musst lernen, dass wir nicht alle retten können.
Kleiner Zyniker, du.
(Und als altphilologische Anspielung: A Hund bist’ scho.)
Du meinst sicher, dass Falschparker mittelbar zum Freiwerden dringend benötigten Wohnraums beitragen.

So oder so, ein Schwarzfahrer kann bestenfalls als Gaffer stören und notfalls leichtens weggehoben werden – ein Auto nicht.

Nicht jeder Falschparker behindert Feuerwehr und Co. Aber ausnahmslos jeder Schwarzfahrer betrügt das Beförderungsunternehmen.
Keine Straßenbahn fährt wegen Schwarzfahrer nicht. Sie wäre vielleicht um ein Prozent leerer.

Die Absurdität dabei ist ja, dass die Verfolgung als Straftat (anstelle als Ordnungswidrigkeit) erheblich mehr kostet, mehr Ressourcen im meist ö.-r. Verkehrsbetrieb, in Exekutive und Judikative bindet, als sie einbringt. Ist beim Täter nichts zu holen, ist das erhöhte Beförderungsentgelt abzuschreiben für uns alle die kostengünstigste und eine billige Lösung.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: PiaggioX8, BEASTIEPENDENT, erikvomland und eine weitere Person
Ich merk schon, du bist lernresistent. Ob jetzt etwas als Straftat verfolgt werden soll oder nicht machen wir doch in Zukunft am Besten daran fest, was es dem Kläger einbringt und wenns nicht mehr ist als dass es kostet nennen wir es schlicht keine Straftat mehr und machen ne Ordnungwidrigkeit daraus. :faint:
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Schlenk
und wenns nicht mehr ist als dass es kostet nennen wir es schlicht keine Straftat mehr und machen ne Ordnungwidrigkeit daraus
Genau. Solang’s kein Kapitaldelikt ist – und wie hier, wie’s bis 1935 war, bevor die Nazis absichtlich ein weiteres plakatives, populistisches Mittel in die Welt setzten, um arme, weil faule geglaubte Volksgenossen als Schädlinge diskreditieren zu können.

Und damals wie heute richtet sich dieses Mittel effektiv gegen diejenigen, die sich aus verschiedensten Gründen eine Fahrkarte nicht leisten können und trotzdem mobil sein müssen. Die meisten Sozialfahrausweise der Verbünde sind einerseits teurer als was im SGB-II/VI/XII-Regelsatz für Mobilität vorgesehen ist, und sie gelten gewöhnlich auch nur für das Tarifgebiet des Wohnortes. Mal zu einer Bewerbung in die Nachbarstadt kostet extra – und nicht alles lässt sich als Beihilfen von der Arbeitsagentur beantragen.

Wobei überhaupt das Fass aufgemacht werden könnte, wie sinnvoll und nützlich die bestehenden Prinzipien zum (geschlossenen) Strafvollzug noch sind. Was bewirken sie? Wenn der wiederholte Ladendieb oder der Ersatzfreiheitsstafe-Absitzer neben Schwerkriminellen in der gleichen Anstalt einsitzen und später berichten, dass sie dort, wenn sie gewollt hätten, sich erst richtig auf Kriminalität hätten schulen lassen können.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und damals wie heute richtet sich dieses Mittel effektiv gegen diejenigen, die sich aus verschiedensten Gründen eine Fahrkarte nicht leisten können und trotzdem mobil sein müssen.
Ah, ich wusste gar nicht, dass im StGB drin steht, dass Schwarzfahren nur bei finanziell schwach aufgestellten Tätern zu ahnden ist...alter Schwede, Weihnachten war bei dir auch wieder übel, oder? :rotfl:
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Schlenk
Hier fehlt der entscheidende Zusatz „bauartbedingt“! Wenn das Fz nur für 59 km/h zugelassen ist: nix Autobahn!
Ist das Fahrzeug für 61 km/h zugelassen: Autobahn ja!
Ist das Fahrzeug für 61 km/h zugelassen, aber z.B. der mitgeführte Anhänger nicht, dann eben nix Autobahn.
Genau richtig - und ist auch das was ich geschrieben habe.

Bauartbedingt heisst auch Betriebserlaubnis bedingt. Denn mit dieser wird auch die Höchstgescheindigkeit des Fahrzeuges manifestiert.
Und da ist es genau so wie du beschreibst: über 60 Km/h und unter 60 Km/h (in unserem Falle jetzt).
Könntest also theoretisch auch mit 60,01 Km/h auf die BAB, mit 59,99 Km/h aber schon nicht mehr.

Also viel Kniefieslerei in diesem Thema vorhanden.

Trotzdem bleibe ich dabei: mindestens 60 Km/h, besser mehr als 60 Km/h - denn das versteht das Volk.
Insofern ist also doch eine Mindestgeschwindigkeit gegeben: nämlich mehr als 60 Km/h um überhaupt auf die BAB zu dürfen.
Massgebend ist also die maximale Geschwindigkeit im KFz-Schein (Brief).
 
Genau. Solang’s kein Kapitaldelikt ist – und wie hier, wie’s bis 1935 war, bevor die Nazis absichtlich ein weiteres plakatives, populistisches Mittel in die Welt setzten, um arme, weil faule geglaubte Volksgenossen als Schädlinge diskreditieren zu können.

Und damals wie heute richtet sich dieses Mittel effektiv gegen diejenigen, die sich aus verschiedensten Gründen eine Fahrkarte nicht leisten können und trotzdem mobil sein müssen. Die meisten Sozialfahrausweise der Verbünde sind einerseits teurer als was im SGB-II/VI/XII-Regelsatz für Mobilität vorgesehen ist, und sie gelten gewöhnlich auch nur für das Tarifgebiet des Wohnortes. Mal zu einer Bewerbung in die Nachbarstadt kostet extra – und nicht alles lässt sich als Beihilfen von der Arbeitsagentur beantragen.

Wobei überhaupt das Fass aufgemacht werden könnte, wie sinnvoll und nützlich die bestehenden Prinzipien zum (geschlossenen) Strafvollzug noch sind. Was bewirken sie? Wenn der wiederholte Ladendieb oder der Ersatzfreiheitsstafe-Absitzer neben Schwerkriminellen in der gleichen Anstalt einsitzen und später berichten, dass sie dort, wenn sie gewollt hätten, sich erst richtig auf Kriminalität hätten schulen lassen können.
Doch - Fahrtkosten zu Bewerbungen können immer benatragt werden. Und gehen meist auch durch - vor allem wenn die Bewerbung übers Jobcenter erfolgt und die dich dort hinschicken.
Hatte ich auch - Bewerbung in München bei der DB. Die Fahrtkosten wurden 100 % erstattet (N-M und zurück 98.-€ mit ICE).
Und in N-Fü-ER - da kriegen alle Bürgergeldempfänger, Wohnungsgeldempfänger, Flüchtlinge, bzw. alle die Sozialleistungen von Staat/Komune erhalten den Nürnbergpass und kriegen das Deutschlanticket für 19.-€.
Ein Schüler/Student muss schon fürs reguläre Monatsabo mehr als das doppelte hinlegen.
Auch Rentner die z.B. um die 800.-€ bekommen, aber keine Sozialleistungen empfangen bekommen so ein Ticket auch nicht.
Wenn es also um staatliche/Komunale Sozialleistungen geht, muss man sich echt schlau machen. Da ist vieles machbar, was die meisten Ämter so von sich aus mitteilen. SChon gar nicht das Jobcenter.
Ganz krass bei den Jobcentern: wenn einem die Leistung um 100% gekürzt wird (was an und für sich schon irre ist), dann müssen sie zumindest Lebensmittelgutscheine austeilen. Hier in N machen die das nicht von sich aus (obwohl sie dazu verpflichtet sind).
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: dodo4ever
Ah, ich wusste gar nicht, dass im StGB drin steht, dass Schwarzfahren nur bei finanziell schwach aufgestellten Tätern zu ahnden ist
Die finanziell gut aufgestellten Schwarzfahrer kommen einfach kaum vor. Und von diesen vernachlässigbar Wenigen kommt dann auch keiner bis die in die Bredouille einer Ersatzfreiheitsstrafe. Es bleibt in der historischen Absicht und gegenwärtigen Wirksamkeit ein Mittel zur Kriminalisierung von finanziell schwach Aufgestellten.

Fahrtkosten zu Bewerbungen können immer benatragt werden.
Mit »nicht alles« meinte ich »nicht grenzenlos«; fehlende Eindeutigkeit meinerseits.
Und in N-Fü-ER - da kriegen alle Bürgergeldempfänger, Wohnungsgeldempfänger, Flüchtlinge, bzw. alle die Sozialleistungen von Staat/Komune erhalten den Nürnbergpass und kriegen das Deutschlanticket für 19.-€.
ÖV ist Landesangelegenheit, 19€ für’s DE-Ticket sind’s in NW leider nicht, hier hat die Sozialvariante 39€ (nach langem Gezeter). Das ist zwar weniger als die 50,50€/m für Verkehr, die umfassen aber alle Mobilitätsleistungen, nicht nur den ÖV.
Auch Rentner die z.B. um die 800.-€ bekommen, aber keine Sozialleistungen empfangen bekommen so ein Ticket auch nicht.
Vergiss die Wohngeldempfänger nicht. Zumindest die in NW. (Auch das ist, weil ÖV, Landesregelung.)
 
  • Traurig
Reaktionen: Schlenk
Die finanziell gut aufgestellten Schwarzfahrer kommen einfach kaum vor. Und von diesen vernachlässigbar Wenigen kommt dann auch keiner bis die in die Bredouille einer Ersatzfreiheitsstrafe. Es bleibt in der historischen Absicht und gegenwärtigen Wirksamkeit ein Mittel zur Kriminalisierung von finanziell schwach Aufgestellten.


Mit »nicht alles« meinte ich »nicht grenzenlos«; fehlende Eindeutigkeit meinerseits.

ÖV ist Landesangelegenheit, 19€ für’s DE-Ticket sind’s in NW leider nicht, hier hat die Sozialvariante 39€ (nach langem Gezeter). Das ist zwar weniger als die 50,50€/m für Verkehr, die umfassen aber alle Mobilitätsleistungen, nicht nur den ÖV.

Vergiss die Wohngeldempfänger nicht. Zumindest die in NW. (Auch das ist, weil ÖV, Landesregelung.)
Der ÖV wird in Nürnberg von der Stadt betrieben - ist also nix Ländersache.
Die staatlichen Zuschüsse zum 49.-€ Ticket gehen daher an die Verkersbetriebe der Stadt.

Wohngeld ist eine komunale Sozial-Leistung - daher gibts dafür auch das 49.-€ Ticket und andere Vergünstigungen - zumindest in N-FÜ-ER.
 
Also wenn wir uns jetzt schon soweit vom Thema entfernt haben, dann kann ich ja auch nochmal meinen „Senf“ dazugeben.
Soweit mir bekannt ist, ist das Fahren ohne gültigen Fahrausweis ja nicht per se eine Straftat, die immer und in jedem Fall vor einem Gericht behandelt wird. Denn wenn da jemand erwischt wird, hat er ja die Möglichkeit, die Sache mit Bezahlen des erhöhten Beförderungsgeldes aus der Welt zu schaffen. Erst wenn das nicht passiert oder/und der Betreffende öfters damit auffällig wird, werden Gerichte aktiv (was aber auch eine Anzeige und Klageerhebung voraussetzt).
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Madcat
Soweit mir bekannt ist, ist das Fahren ohne gültigen Fahrausweis ja nicht per se eine Straftat, die immer und in jedem Fall vor einem Gericht behandelt wird. Denn wenn da jemand erwischt wird, hat er ja die Möglichkeit, die Sache mit Bezahlen des erhöhten Beförderungsgeldes aus der Welt zu schaffen.
Es ist ein Verstoß gegen deren AGB. Durch konkludentes Handeln, entsteht eine stillschweigende Willenserklärung = Antrag. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag, weil dich der Bus mitnimmt. Daraus entstehen Rechte und Pflichten, wie z.B. das Zahlen des Beförderungsentgelts. Also ist jetzt mal rein BGB.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: Ralle2007
Wohl nicht ganz richtig. Da dieses Vergehen durch das Strafgesetzbuch geregelt ist, ist eine solche Regelung im Rahmen der AGB nicht gültig.
Da solltest Du jetzt nicht folgendes überlesen:
„… Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten,…"
Deshalb bekommt er ja zuerst einmal die Möglichkeit, das im Rahmen eines erhöhten Beförderungsentgeltes zu bezahlen. Wenn das auch nicht erfolgt (z.B. nach diversen Mahnungen), dann ist von einer Absicht (Vorsatz) auszugehen.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: dodo4ever
Die finanziell gut aufgestellten Schwarzfahrer kommen einfach kaum vor.
Auch wenn ich mich wiederholen sollte: wie kommst du darauf? Auf welche Quellen beziehst du dich?
 
Es ist ein Verstoß gegen deren AGB. Durch konkludentes Handeln, entsteht eine stillschweigende Willenserklärung = Antrag. Zwei übereinstimmende Willenserklärungen = Vertrag, weil dich der Bus mitnimmt. Daraus entstehen Rechte und Pflichten, wie z.B. das Zahlen des Beförderungsentgelts. Also ist jetzt mal rein BGB.
Grundsätzlich ist eine Schwarzfahrt ein Erschleichen von Dienstleistungen und somit eine Straftat (hab da grad was mit §265 StGB im Sinn, bin mir aber nicht sicher und grade Google-faul) und ja, der entsprechende Paragraph behandelt im Gegensatz zu so mancher Behauptung/Andeutung hier im Thread eben nicht nur das Schwarzfahren sondern auch andere Delikte aber das wäre ja wieder für die eigene Argumentation nicht zuträglich. Da ist es schon besser zu behaupten, dass jeder Falschparker Rettungsdienste und Co behindert und seinen Teil zum Tod eines Menschen beiträgt.
 
  • Gefällt mir
Reaktionen: PiaggioX8
Grundsätzlich ist eine Schwarzfahrt ein Erschleichen von Dienstleistungen und somit eine Straftat…
Nein, ist es eben nicht, sondern es wird erst dann zu einer „Schwarzfahrt“ im Sinne einer Straftat, wenn das mit voller Absicht erfolgt. Und bevor es jetzt wieder Diskussionen gibt: Es gibt genügend Szenarien, wo eine Absicht eben nicht vorliegt.
 
Nein, ist es eben nicht, sondern es wird erst dann zu einer „Schwarzfahrt“ im Sinne einer Straftat, wenn das mit voller Absicht erfolgt. Und bevor es jetzt wieder Diskussionen gibt: Es gibt genügend Szenarien, wo eine Absicht eben nicht vorliegt.
Richtig aber gings nicht darum, dass es Absicht war weil sich die Schwarzfahrer das reguläre Fahren angeblich nicht leisten können? ;)
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben Unten