Apple Karten Tempolimit Erfahrungen

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Doch. In Deutschland gelten StGB und BGB auch in Hinblick auf Handlungen im Internet und den in dessen Rahmenwerk dort laufenden Diensten verbindlich. In anderen Ländern gelten sinngemäß deren Gesetze.
Das Problem liegt nicht in der Gültigkeit, sondern in der Durchsetzbarkeit.
Prinzipiell ja - allerdings sind verbale Äusserungen nicht unbedingt gleich strafbewehrt.
Zudem ist es nicht gerade einfach jemanden der über VPN und obendrein noch mit Kaedaten angemeldet ist zurück zu verfolgen und zu belangen.
Deshalb brauchts auch Moderatoren die hier eventuell eingreifen müssen. Was dem Plattformbetreiber natürlich wieder Aufwand und evtl. Kosten verursacht.
Hast ein Forum das ziemlich toxisch ist wird halt der Betreiber in die Verantwortung gezogen - siehe Twitter, FaceBook, TikTok etc.- und dieses entweder mit Strafen belegt oder gleich still gelegt.
Hinzu kommt die unterschiedliche Gesetzeslage in unterschiedlichen Staaten.
Was in dem einen Staat verboten ist oder verfolgt wird ist in einem anderen Staat nicht mal einer Erwähnung wert.
Siehe Nazisymbole in Deutschland. Deren Verwendung ist hier eine Straftat. Bereits in Italien kein Problem - Weinflaschen mit Hitler, Mussolini, SS-Runen und Sprüchen kriegst an nahezu jeder Autobahnraststätte - und niemand stört sich daran.
 
Dann mache ich das auch umgekehrt und das Gegenüber muss damit leben.
Natürlich muss man damit leben.
Und wenn man mit gewissen Leuten nicht klar kommt, hält man sich von denen halt fern - Ignorieren.
Ignoration kann auch eine Waffe sein.
Wir haben in "unserem" Spilechat auch seo einen notorischen TRoll, der sich immer wieder mit neuen Accounts anmeldet und dann seinen verbalen Dünnpfiff spamartig raushaut. Das ist für jeden Anwender nur ein Klick und zack auf der Blacklist.
Don´t feed the troll.

Ich habe die Devise, alles was mir auf den Senkel geht oder versucht mir weh zu tun schiebe ich auf die Seite.
In jedem Getriebe gibt es Abrieb - und das muss man hinnehmen oder sich in Loch verkriechen wo einen niemand findet.
 
Tempolimit:
Die Stadt Nürnberg nimmt jedes Jahr über 4 Millionen Euro durch Falschparker und Raser ein.
Im gesamten Frteistaat Bayern sind es über 100 Millionen jedes Jahr.
Von Einsicht ist da nicht viel zu spüren.
Die Strafen sind einfach zu niedrig. Die Leute schnallen es erst wenn es richtig an den Geldbeutel geht.

In Litauen werden Fahrzeuge von Alkoholsündern beschlagnahmt und sind für den Besitzer für immer weg.
Litauen spendet die beschlagnahmten Fahrzeuge mittlerweile an die Ukraine.
Ebenso bei Drogendelikten in USA. Dort kassieren die Behörden die Fahrzeuge der Kriminellen schlichtweg ein.
Wer in England durch eine längere Baustelle fährt wo z.B. 3 Blitzer drin stehen, zahlt auch 3 x wenn es leuchtet.
In Frabkreich bleibt ein Fahrzeug so lange stehen bis die Strafe bezahlt wurde - gilt auch für Ausländer.

Also Tempoüberschreitungen sind kein Grund zum Jammern, da 100% Eigenverschuldung.
Man kann da also nur über seine eigene Dummheit heulen.
 
Die Stadt Nürnberg nimmt jedes Jahr über 4 Millionen Euro durch Falschparker und Raser ein.
Im gesamten Frteistaat Bayern sind es über 100 Millionen jedes Jahr.
Damit auch klar, warum unsere C-Politiker diese Parkplatzerschleichung nicht zu Straftaten heraufstufen wollen würden: nur ein dafür nicht einknastbarer Automobilist würde es immer wieder tun. Außerdem schmälert der Knast den Gewinn.

Warum dann aber diegleichen Politiker die von den Nazis 1935 geschaffene Beförderungserschleichung alias Schwarzfahren nicht gleichermaßen auf Ordnungwidrigkeit herabgestuft wird, ist so umso merkwürdiger. Ersatzhaft kostet immer mehr, als es einbringt.

Es wurde in DE mindestens über einen Verkehrsbetrieb (Name ist mir leider entfallen) berichtet, der über die gewöhnlichen Versuche zur Eintreibung des »Erhöhten Beförderungsentgeltes« die Sache nicht zusätzlich zur Anzeige bringt, schlicht, weil schon für den Anzeiger der Aufwand teurer kommt, als die erlösbaren Einnahmen.
 
Machen wir uns mal nichts vor: Es kann immer mal vorkommen, dass man die Geschwindigkeit überschreitet. Auf der B158, wo ich regelmäßig lang fahre, wurde schon mehrfach das Ortsschild auf beiden Seiten geklaut. Ein Ortsunkundiger dürfte Mühe haben, zu erkennen, wo die Ortschaft beginnt bzw. endet.
Auf der Landsberger Allee stadteinwärts in Berlin ist zuerst 60, welches dann aber auf 50 reduziert wird. Leider handelt es sich um eine sehr breite Strasse, die nicht nur drei Spuren geradeaus, sondern eben auch noch Abbiegespuren nach links und rechts hat. Wenn nun ein Ortsunkundiger auf der Mittelspur fährt und die Schilder mit der Geschwindigkeitsangabe durch größere Fahrzeuge verdeckt sind, dann hat er auch „schlechte Karten“.
Ebenso kann es beim Überholen passieren, dass man die Geschwindigkeit unmerklich (aber eben auch kurzfristig) überschreitet, weil man ja in solchen Momenten nicht mit den Augen am Tacho klebt und halbwegs moderne Autos mühelos beschleunigen.
Deshalb habe ich z.B. bei WAZE“ eingestellt, dass bei Überschreitung ab 5 km/h ein akustisches Signal ausgegeben wird.
 
Ebenso kann es beim Überholen passieren, dass man die Geschwindigkeit unmerklich (aber eben auch kurzfristig) überschreitet, weil man ja in solchen Momenten nicht mit den Augen am Tacho klebt und halbwegs moderne Autos mühelos beschleunigen.

Ich will mich ja nur ungern an weiteren Off-topic-Diskursen beteiligen … aber: auch beim Überholen gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Laut den Fahrregeln, wie ich sie gelernt habe, darf man nur überholen, wenn dies mit einer Tempodifferenz von mindestens 20 km/h möglich ist.
Heißt – sind 70 erlaubt und der Vordermann fährt 50, ist alles okay: auf die Tube drücken und mit 70 überholen.
Fährt der Vordermann aber 60 – Pech gehabt. Dann muss man hinterherfahren.
Auch einer der Gründe, warum zu langsames Fahren ebenso schnell zu einer missglückten Fahrprüfung führen kann wie zu schnelles.
 
Ich will mich ja nur ungern an weiteren Off-topic-Diskursen beteiligen … aber: auch beim Überholen gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Laut den Fahrregeln, wie ich sie gelernt habe, darf man nur überholen, wenn dies mit einer Tempodifferenz von mindestens 20 km/h möglich ist.
Heißt – sind 70 erlaubt und der Vordermann fährt 50, ist alles okay: auf die Tube drücken und mit 70 überholen.
Fährt der Vordermann aber 60 – Pech gehabt. Dann muss man hinterherfahren.
Auch einer der Gründe, warum zu langsames Fahren ebenso schnell zu einer missglückten Fahrprüfung führen kann wie zu schnelles.
Da hast Du zwar recht, aber deshalb kommt es dennoch vor. Im übrigen gibt es auch zum unnötigen Langsamfahren eine Aussage in der StVO. Trotzdem hat man manchmal (gerade bei schönen Wetter) den Eindruck, der ganz vorne erfreut sich nicht nur gerade an der Natur, sondern auch daran, was er doch gerade für Aufmerksamkeit erregt.
Und es dürfte auch schon so ziemlich jeder erlebt haben, wenn ein Lkw über Kilometer versucht, einen anderen zu überholen, der aber schon fast 90 km/h fährt.
 
BTW
Ab 2024 gibt es den D/CH Polizeivertrag zwischen der Schweiz und Deutschland, d.h. Verstöße ab 80 Franken können in Deutschland geahndet werden. Bei 2000€ wird die Verhältnismäßigkeit seitens dt Behörden aber geprüft.
 
Falsch.
Sehr oft wird eine 30er-Zone mit Distanz angegeben.
Also 30er Schild mit Zusatz 200m
Ein Schild 274-30 (StVO-DE):
Zeichen_274-30_-_Zulässige_Höchstgeschwindigkeit,_StVO_2017.svg.png
mit Zusatzzeichen 1001-30
Zusatzzeichen_1001-30_-_auf_..._m,_StVO_1992.svg.png
bzw. 1001-34
Zusatzzeichen_1001-34_-_auf_..._m_(500x1250),_StVO_2017.svg.png
kennzeichnet keine »Zone«-30. »Zonen« sind Flächen. Du beschreibst aber eine Strecke.
Für die Zone gibt’s 274.1:
274.1-Beginn_Tempo30-Zone-2013.png
. Und für diese ist eine Ausschilderung mit Restdistanzen m.W. unzulässig – wie überflüssig, dank Zonen-Endschild:
Zeichen_274.2_-_Ende_einer_Tempo_30-Zone_(einseitig),_StVO_2013.svg.png
.
Sinngemäß bei einer 20er-Zone. Gerne mal werden aber Erinnerungen als Fahrbahnmarkierung aufgebracht.
 
Laut den Fahrregeln, wie ich sie gelernt habe, darf man nur überholen, wenn dies mit einer Tempodifferenz von mindestens 20 km/h möglich ist.
Ich meine, es heißt »mit deutlicher Geschwindigkeitsdifferenz«. Von einem festen Mindestgeschwindigkeits-Δ ist nicht die Rede. Sonst könnte man schon ein langsames Fahrrad auf einer 30er-Strecke oder in einer 30er-Zone gar nicht mehr überholen. Fährt es 15km/h, wären 35km/h schon 17% zu schnell.
 
Ein Schild 274-30 (StVO-DE):Anhang anzeigen 417633mit Zusatzzeichen 1001-30 Anhang anzeigen 417637 bzw. 1001-34 Anhang anzeigen 417639 kennzeichnet keine »Zone«-30. »Zonen« sind Flächen. Du beschreibst aber eine Strecke.
Für die Zone gibt’s 274.1: Anhang anzeigen 417631. Und für diese ist eine Ausschilderung mit Restdistanzen m.W. unzulässig – wie überflüssig, dank Zonen-Endschild: Anhang anzeigen 417641.
Sinngemäß bei einer 20er-Zone. Gerne mal werden aber Erinnerungen als Fahrbahnmarkierung aufgebracht.
Richtig.
Ich habe den Begriff Zone „missbraucht“ und im Sinne von „Bereich“ in dem 30 gilt. Strecke ist da eindeutiger
Wollte im Sinne der Diskussion verdeutlichen, dass ein 30er Gebot nicht immer mit entsprechendem Zeichen aufgehoben wird.
 
Ich meine, es heißt »mit deutlicher Geschwindigkeitsdifferenz«. Von einem festen Mindestgeschwindigkeits-Δ ist nicht die Rede. Sonst könnte man schon ein langsames Fahrrad auf einer 30er-Strecke oder in einer 30er-Zone gar nicht mehr überholen. Fährt es 15km/h, wären 35km/h schon 17% zu schnell.
Die StVO spricht, wenn ich mich recht erinnere, davon, das der Verkehrsfluss nicht behindert werden darf. Also recht wage.
Auf AB gilt i.d.R. min. 60km/h
 
Falsch.
Sehr oft wird eine 30er-Zone mit Distanz angegeben.
Also 30er Schild mit Zusatz 200m

Dann ist es keine Zone 30 sondern ein Streckenverbot mit Zusatzschild für eine festgelegte Strecke.

Richtig.
Ich habe den Begriff Zone „missbraucht“ und im Sinne von „Bereich“ in dem 30 gilt. Strecke ist da eindeutiger

Nicht nur eindeutiger sondern das einzig rechtl. richtige an Bezeichnung.

Die StVO spricht, wenn ich mich recht erinnere, davon, das der Verkehrsfluss nicht behindert werden darf. Also recht wage.
Auf AB gilt i.d.R. min. 60km/h

Damit ein KFZ die AB nutzen darf muss es mindestens 61 km/h fahren können und das gemäß der techn. Daten des Herstellers. Eine grundsätzliche Mindestgeschwindigkeit auf ABs gibt es aber nicht. Sie kann aber vorgeschrieben werden. Gerne sieht man das an starken Steigungen mit blauen, runden Schildern und weißen Zahlen.

Das mit der Behinderung gilt generell überall. Es sei denn es gibt einen trifftigen Grund für den Fahrzeugführer langsamer fahren zu müssen!
 
Auf AB gilt i.d.R. min. 60km/h
Nein. Leider auch nicht.
Vielmehr: Damit ein Kfz auf Autobahnen fahren darf, muss es bauartbedingt mindestens für 60km/h zugelassen sein (daher früher® viele Lkw und Busse mit 62er-Plakette). Dann auf der Autobahn dürfen die aber durchaus langsamer fahren. Man denke an 90PS-Gespanne, die noch in den 1970ern den Elzer Berg mit Tempo 30 raufkrochen. Damals muss der Begriff der Kriechspur entstanden sein.

Eine grundsätzliche Mindestgeschwindigkeit auf ABs gibt es aber nicht. Sie kann aber vorgeschrieben werden.
…dann aber nur für die linken Spuren. Wer nicht mitkommt, muss rechtsbleiben.
 
Damit auch klar, warum unsere C-Politiker diese Parkplatzerschleichung nicht zu Straftaten heraufstufen wollen würden: nur ein dafür nicht einknastbarer Automobilist würde es immer wieder tun.
Warum dann aber diegleichen Politiker die von den Nazis 1935 geschaffene Beförderungserschleichung alias Schwarzfahren nicht gleichermaßen auf Ordnungwidrigkeit herabgestuft wird, ist so umso merkwürdiger.
Bei ersterm hält man sich nur nicht an die StVO, bei letzterem bewegt man sich schon im Bereich des Betrugs/Diebstahls. Das ist doch schon sehr unterschiedlich.
Laut den Fahrregeln, wie ich sie gelernt habe, darf man nur überholen, wenn dies mit einer Tempodifferenz von mindestens 20 km/h möglich ist.
Hast du falsch gelernt aber es ist nicht zwingend verkehrt, wenn man sich dran hält. Genaue Werte sind nicht genannt in der StVO aber es sollte im zeitlich überschaubaren Rahmen sein ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. ;)
Das mit der Behinderung gilt generell überall. Es sei denn es gibt einen trifftigen Grund für den Fahrzeugführer langsamer fahren zu müssen!
Ein driftiger Grund kann z.B. das Sichtfahrgebot sein, das geht aber auch vielen Fahrern echt am Arsch vorbei. Da wird dann 100 gefahren auch wenn man keine 30m weit gucken kann und wenn was passiert war der andere schuld oder wenn sich der Vordermann ans Sichtfahrgebot hält ist das ein blöder Schleicher dem der Führerschein entzogen gehört. Für nicht grade wenige gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen eigentlich eher als Mindestgeschwindigkeit, die man zu fahren hat und wehe nicht, dann hat der Arsch aber Kirmes. :cry:
 
Ich meine, es heißt »mit deutlicher Geschwindigkeitsdifferenz«. Von einem festen Mindestgeschwindigkeits-Δ ist nicht die Rede. Sonst könnte man schon ein langsames Fahrrad auf einer 30er-Strecke oder in einer 30er-Zone gar nicht mehr überholen. Fährt es 15km/h, wären 35km/h schon 17% zu schnell.

Man muss zügig überholen. Man muss zum überholen deutlich schneller fahren (können und dürfen) als der Überholte. Darunter versteht man min. 20 km/h Differenz, also 20 km/h schneller.

Nein. Leider auch nicht.
Vielmehr: Damit ein Kfz auf Autobahnen fahren darf, muss es bauartbedingt mindestens für 60km/h zugelassen sein (daher früher® viele Lkw und Busse mit 62er-Plakette). Dann auf der Autobahn dürfen die aber durchaus langsamer fahren. Man denke an 90PS-Gespanne, die noch in den 1970ern den Elzer Berg mit Tempo 30 raufkrochen. Damals ist der Begriff der Kriechspur entstanden.

Richtig. Man muss schneller als 60 km/h fahren können (bauartbedingt). Man versteht darunter min.61 km/h. In 0,x Schritten wird nicht "gerechnet" bzw. angegeben.
 
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