BEASTIEPENDENT
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Genau, wie ich ja sagte: Es gibt Gesetze in Ländern – es gibt jedoch nicht universell ein Gesetz im Internet. Danke für Deine Bestätigung.
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Prinzipiell ja - allerdings sind verbale Äusserungen nicht unbedingt gleich strafbewehrt.Doch. In Deutschland gelten StGB und BGB auch in Hinblick auf Handlungen im Internet und den in dessen Rahmenwerk dort laufenden Diensten verbindlich. In anderen Ländern gelten sinngemäß deren Gesetze.
Das Problem liegt nicht in der Gültigkeit, sondern in der Durchsetzbarkeit.
Natürlich muss man damit leben.Dann mache ich das auch umgekehrt und das Gegenüber muss damit leben.
Damit auch klar, warum unsere C-Politiker diese Parkplatzerschleichung nicht zu Straftaten heraufstufen wollen würden: nur ein dafür nicht einknastbarer Automobilist würde es immer wieder tun. Außerdem schmälert der Knast den Gewinn.Die Stadt Nürnberg nimmt jedes Jahr über 4 Millionen Euro durch Falschparker und Raser ein.
Im gesamten Frteistaat Bayern sind es über 100 Millionen jedes Jahr.
Falsch.Da musst so lange 30 fahren bis das wieder aufgehoben wird. An jeder Ein- und Ausfahrt muss aber die 30er Zone ausgewiesen bzw. aufgehoben werden.
Ebenso kann es beim Überholen passieren, dass man die Geschwindigkeit unmerklich (aber eben auch kurzfristig) überschreitet, weil man ja in solchen Momenten nicht mit den Augen am Tacho klebt und halbwegs moderne Autos mühelos beschleunigen.
Da hast Du zwar recht, aber deshalb kommt es dennoch vor. Im übrigen gibt es auch zum unnötigen Langsamfahren eine Aussage in der StVO. Trotzdem hat man manchmal (gerade bei schönen Wetter) den Eindruck, der ganz vorne erfreut sich nicht nur gerade an der Natur, sondern auch daran, was er doch gerade für Aufmerksamkeit erregt.Ich will mich ja nur ungern an weiteren Off-topic-Diskursen beteiligen … aber: auch beim Überholen gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit.
Laut den Fahrregeln, wie ich sie gelernt habe, darf man nur überholen, wenn dies mit einer Tempodifferenz von mindestens 20 km/h möglich ist.
Heißt – sind 70 erlaubt und der Vordermann fährt 50, ist alles okay: auf die Tube drücken und mit 70 überholen.
Fährt der Vordermann aber 60 – Pech gehabt. Dann muss man hinterherfahren.
Auch einer der Gründe, warum zu langsames Fahren ebenso schnell zu einer missglückten Fahrprüfung führen kann wie zu schnelles.
Ein Schild 274-30 (StVO-DE):Falsch.
Sehr oft wird eine 30er-Zone mit Distanz angegeben.
Also 30er Schild mit Zusatz 200m
Ich meine, es heißt »mit deutlicher Geschwindigkeitsdifferenz«. Von einem festen Mindestgeschwindigkeits-Δ ist nicht die Rede. Sonst könnte man schon ein langsames Fahrrad auf einer 30er-Strecke oder in einer 30er-Zone gar nicht mehr überholen. Fährt es 15km/h, wären 35km/h schon 17% zu schnell.Laut den Fahrregeln, wie ich sie gelernt habe, darf man nur überholen, wenn dies mit einer Tempodifferenz von mindestens 20 km/h möglich ist.
Es war eine Randnotiz zu dem sowieso schon seit mehreren Seiten OT Thread und zum OT thematisch passend.@picknicker1971
Und jetzt?
Richtig.Ein Schild 274-30 (StVO-DE):Anhang anzeigen 417633mit Zusatzzeichen 1001-30 Anhang anzeigen 417637 bzw. 1001-34 Anhang anzeigen 417639 kennzeichnet keine »Zone«-30. »Zonen« sind Flächen. Du beschreibst aber eine Strecke.
Für die Zone gibt’s 274.1: Anhang anzeigen 417631. Und für diese ist eine Ausschilderung mit Restdistanzen m.W. unzulässig – wie überflüssig, dank Zonen-Endschild: Anhang anzeigen 417641.
Sinngemäß bei einer 20er-Zone. Gerne mal werden aber Erinnerungen als Fahrbahnmarkierung aufgebracht.
Die StVO spricht, wenn ich mich recht erinnere, davon, das der Verkehrsfluss nicht behindert werden darf. Also recht wage.Ich meine, es heißt »mit deutlicher Geschwindigkeitsdifferenz«. Von einem festen Mindestgeschwindigkeits-Δ ist nicht die Rede. Sonst könnte man schon ein langsames Fahrrad auf einer 30er-Strecke oder in einer 30er-Zone gar nicht mehr überholen. Fährt es 15km/h, wären 35km/h schon 17% zu schnell.
Falsch.
Sehr oft wird eine 30er-Zone mit Distanz angegeben.
Also 30er Schild mit Zusatz 200m
Richtig.
Ich habe den Begriff Zone „missbraucht“ und im Sinne von „Bereich“ in dem 30 gilt. Strecke ist da eindeutiger
Die StVO spricht, wenn ich mich recht erinnere, davon, das der Verkehrsfluss nicht behindert werden darf. Also recht wage.
Auf AB gilt i.d.R. min. 60km/h
Nein. Leider auch nicht.Auf AB gilt i.d.R. min. 60km/h
…dann aber nur für die linken Spuren. Wer nicht mitkommt, muss rechtsbleiben.Eine grundsätzliche Mindestgeschwindigkeit auf ABs gibt es aber nicht. Sie kann aber vorgeschrieben werden.
Damit auch klar, warum unsere C-Politiker diese Parkplatzerschleichung nicht zu Straftaten heraufstufen wollen würden: nur ein dafür nicht einknastbarer Automobilist würde es immer wieder tun.
Bei ersterm hält man sich nur nicht an die StVO, bei letzterem bewegt man sich schon im Bereich des Betrugs/Diebstahls. Das ist doch schon sehr unterschiedlich.Warum dann aber diegleichen Politiker die von den Nazis 1935 geschaffene Beförderungserschleichung alias Schwarzfahren nicht gleichermaßen auf Ordnungwidrigkeit herabgestuft wird, ist so umso merkwürdiger.
Hast du falsch gelernt aber es ist nicht zwingend verkehrt, wenn man sich dran hält. Genaue Werte sind nicht genannt in der StVO aber es sollte im zeitlich überschaubaren Rahmen sein ohne andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden.Laut den Fahrregeln, wie ich sie gelernt habe, darf man nur überholen, wenn dies mit einer Tempodifferenz von mindestens 20 km/h möglich ist.
Ein driftiger Grund kann z.B. das Sichtfahrgebot sein, das geht aber auch vielen Fahrern echt am Arsch vorbei. Da wird dann 100 gefahren auch wenn man keine 30m weit gucken kann und wenn was passiert war der andere schuld oder wenn sich der Vordermann ans Sichtfahrgebot hält ist das ein blöder Schleicher dem der Führerschein entzogen gehört. Für nicht grade wenige gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen eigentlich eher als Mindestgeschwindigkeit, die man zu fahren hat und wehe nicht, dann hat der Arsch aber Kirmes.Das mit der Behinderung gilt generell überall. Es sei denn es gibt einen trifftigen Grund für den Fahrzeugführer langsamer fahren zu müssen!
Ich meine, es heißt »mit deutlicher Geschwindigkeitsdifferenz«. Von einem festen Mindestgeschwindigkeits-Δ ist nicht die Rede. Sonst könnte man schon ein langsames Fahrrad auf einer 30er-Strecke oder in einer 30er-Zone gar nicht mehr überholen. Fährt es 15km/h, wären 35km/h schon 17% zu schnell.
Nein. Leider auch nicht.
Vielmehr: Damit ein Kfz auf Autobahnen fahren darf, muss es bauartbedingt mindestens für 60km/h zugelassen sein (daher früher® viele Lkw und Busse mit 62er-Plakette). Dann auf der Autobahn dürfen die aber durchaus langsamer fahren. Man denke an 90PS-Gespanne, die noch in den 1970ern den Elzer Berg mit Tempo 30 raufkrochen. Damals ist der Begriff der Kriechspur entstanden.