Ich hätte nicht gedacht das ich mich jemals an die Verbraucherzentrale wenden müsste (schon gar nicht wegen nem MAC). Aber besser hat mir noch keiner erklärt was anliegt:
Nachbesserung und Ersatzlieferung
Das Recht auf Nachbesserung mangelhafter oder funktionsuntüchtiger Ware haben sich Verkäufer früher häufig im Kleingedruckten, den AllgemeinenGeschäftsbedingungen (ABG), eingeräumt. Seit dem 01. Januar 2002 ist das nicht mehr nötig, denn seitdem ist gesetzlich vorgesehen, dass Verbraucher zunächst einmal nur die so genannte Nacherfüllung verlangen können.
Es gibt zwei Arten der Nacherfüllung: die Reparatur und die Ersatzlieferung. Grundsätzlich hat der Käufer ein Wahlrecht. Ist dem Verkäufer die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie ablehnen und die andere Form der Nacherfüllung wählen.
Der Verkäufer darf also etwa den vom Kunden verlangten Austausch eines Computers ablehnen, wenn ein Ersatzgerät übermäßig teuer wäre. Dann muss sich der Kunde mit einer Reparatur zufrieden geben. In der Regel kommt bei geringwertigen Waren, bei denen sich eine Reparatur nicht lohnt, eher eine Ersatzlieferung in Betracht, bei höherwertigen Produkten eine Reparatur.
Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen.
Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die Nachbesserung in der Regel höchstens zweimal dulden muss, bevor er von seinen weiter gehenden Rechten Gebrauch machen kann.
In der Wirklichkeit kommt es auf den Einzelfall an. Bisher vertreten Gerichte die Ansicht, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel Camcorder, Computer oder CD-Spieler allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
* wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
* wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
* wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
* wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
Die Kosten jeder Nacherfüllung, ob Reparatur oder Ersatzlieferung, trägt allein der Verkäufer. Er darf dem Käufer beispielsweise weder Porto fürs Einsenden an den Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen.