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tufkap
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Sehr geehrter Herr "mac*beth",
es scheint ein grundsätzliches Missverständnis, oder ein grundsätzlicher Verständnisirrtum vorzuliegen.
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Mit freundlichen Grüssen,
tufkap
es scheint ein grundsätzliches Missverständnis, oder ein grundsätzlicher Verständnisirrtum vorzuliegen.
Nein, muss er eben nicht - da es von Gesetz wegen erlaubt ist! Lesen Sie doch in §44a:Jetzt schreibst du bloedsinn. Natuerlich muss der Urheber oder wer auch immer die Rechte verwaltet einer Vervielfaeltigung zustimmen.
"Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder 2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben."
Doch, natürlich. Gerade das. Ich habe Ihnen die Intention der EU-Richtlinie gepostet.§44a lockert fuer den normalen Nutzer nix..
Mit freundlichen Grüssen,
tufkap