OmarDLittle
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Dass du gar nicht der Erstkäufer bist, musst du dem Support aber nicht auf die Nase binden...
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Da z.B. Samsung die Garantie an das Ausfüllen der Garantiekarte koppelt, dürfte schnell klar sein, was Sache ist.Dass du gar nicht der Erstkäufer bist, musst du dem Support aber nicht auf die Nase binden...
Heißt das, man benötigt eine unausgefüllte Garantekarte, die bei dem Gerät dabei ist?Da z.B. Samsung die Garantie an das Ausfüllen der Garantiekarte koppelt, dürfte schnell klar sein, was Sache ist.
Für die Garantie gelten die folgenden Garantiebedingungen:
1. Die Garantie gilt nur, wenn die Garantiekarte ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und bei Vorlage des Kaufnachweises bestehend aus einer Original-Kaufquittung oder einem Kassenbeleg mit Angabe des Kaufdatums, des Händlernamens, der Modellbezeichnung, der Serien-/IMEI-Nummer und der Produktnummer. Samsung behält sich das Recht vor, Garantieleistungen zu verweigern, wenn diese Informationen nach dem Kauf des Produktes entfernt oder geändert wurden.
Gut! Und vom Erstkäufer steht da nichts.Punkt 1:
Von Garantiekarten höre ich nach langer Zeit erstmals wieder und für Samsung stimmt das so pauschal zumindest nicht. Denn ich habe einige Produkte von Samsung in Betrieb die erst gar nicht mit Garantiekarten kommen, zB mehrere SSDs. Und auch die Smartphone-Verpackungen sind so minimalistisch, da liegt höchstens noch ein Quickstart-Guide bei. Ich weiß nicht welche Bedingungen du da zitierst, Samsung ist ein riesiges Unternehmen mit vielen Sparten. Mag sein dass es die Garantiekarten früher gab und das deshalb noch irgendwo drinsteht. Da ich überall die Verpackungen aufhebe (eben für etwaige Garantiezwecke) kann ich das gut nachvollziehen, es liegt manchmal ein Blatt mit Garantieinfo bei, aber das ist keine Karte und da gibt es nichts auszufüllen.Da z.B. Samsung die Garantie an das Ausfüllen der Garantiekarte koppelt, dürfte schnell klar sein, was Sache ist.
soll ich die Videoas raussuchen wo die wieder alle eingeschweisst werden????
In Deutschland nicht unbedingt. Der eBay Verkäufer kann dieses Recht an den Zweitkäufer abtreten - idealerweise schriftlich.Du hast diese Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, gegenüber sonst niemandem.
Wie geht quasi gleichbedeutend, wenn die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ohne Zeitvorgabe ist und die Gewährleistung aus dem BGB herrührt und klar formuliert 2 Jahre beträgt?Garantie/Gewährleistung (die hierzulande quasi gleichbedeutend sind)
Er meint die Schweiz und da gilt unser BGB nicht.Wie geht quasi gleichbedeutend, wenn die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ohne Zeitvorgabe ist und die Gewährleistung aus dem BGB herrührt und klar formuliert 2 Jahre beträgt?
Hat er aber nicht geschrieben - das Wort "Beweislastumkehr" taucht in #69 nirgends auf.meint er das es in der Schweiz keine Beweislastumkehr
Ach wenn Du wüsstest, wie oft ich genau das mache und meine Gegenüber hier im Forum nur stänkern deswegenMan sollte sich angewöhnen, präzise die Worte entsprechend ihrer Bedeutung anzuwenden. Dann gibt es auch keine "Quasi"-Verwirrungen.
Davon kann ich als alter weisser Mann ein Lied singen.Zwischenmenschliche Kommunikation ...
Bleib dabei - nicht davon abbringen lassen.wie oft ich genau das mache und meine Gegenüber hier im Forum nur stänkern deswegen
Das heisst so viel, als dass bei uns (in der CH) eine 2-jährige gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist gilt, die anders als in DE keine Umkehr der Beweislast (nach 6 Mt.(?)) kennt.Wie geht quasi gleichbedeutend, wenn die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ohne Zeitvorgabe ist und die Gewährleistung aus dem BGB herrührt und klar formuliert 2 Jahre beträgt?
quasi fast alle Schweizer Händler - ..... automatisch direkt 'freiwillig' auf 2 Jahre Garantie