iPhone bei eBay neu von privat kaufen mit Rechnung aus Vertragsverlängerung? Gewährleistungsansprüche?

Dass du gar nicht der Erstkäufer bist, musst du dem Support aber nicht auf die Nase binden...
 
Punkt 1:
Für die Garantie gelten die folgenden Garantiebedingungen:

1. Die Garantie gilt nur, wenn die Garantiekarte ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und bei Vorlage des Kaufnachweises bestehend aus einer Original-Kaufquittung oder einem Kassenbeleg mit Angabe des Kaufdatums, des Händlernamens, der Modellbezeichnung, der Serien-/IMEI-Nummer und der Produktnummer. Samsung behält sich das Recht vor, Garantieleistungen zu verweigern, wenn diese Informationen nach dem Kauf des Produktes entfernt oder geändert wurden.
 
Da z.B. Samsung die Garantie an das Ausfüllen der Garantiekarte koppelt, dürfte schnell klar sein, was Sache ist.
Von Garantiekarten höre ich nach langer Zeit erstmals wieder und für Samsung stimmt das so pauschal zumindest nicht. Denn ich habe einige Produkte von Samsung in Betrieb die erst gar nicht mit Garantiekarten kommen, zB mehrere SSDs. Und auch die Smartphone-Verpackungen sind so minimalistisch, da liegt höchstens noch ein Quickstart-Guide bei. Ich weiß nicht welche Bedingungen du da zitierst, Samsung ist ein riesiges Unternehmen mit vielen Sparten. Mag sein dass es die Garantiekarten früher gab und das deshalb noch irgendwo drinsteht. Da ich überall die Verpackungen aufhebe (eben für etwaige Garantiezwecke) kann ich das gut nachvollziehen, es liegt manchmal ein Blatt mit Garantieinfo bei, aber das ist keine Karte und da gibt es nichts auszufüllen.
 
Du hast diese Ansprüche gegenüber dem Verkäufer, gegenüber sonst niemandem.
In Deutschland nicht unbedingt. Der eBay Verkäufer kann dieses Recht an den Zweitkäufer abtreten - idealerweise schriftlich.

Bei uns in der Schweiz z.B. ist es grundsätzlich der Fall, dass mit dem (Weiterver)Kauf auch die Garantie/Gewährleistung (die hierzulande quasi gleichbedeutend sind) auf den Zweitkäufer übergeht. Es sei denn, der (gewerbsmässige) Verkäufer hat diese Übertragung initial vertraglich wegbedingt.

However! Ich sehe das hier wie @boenne1987 in Post #20.
 
Garantie/Gewährleistung (die hierzulande quasi gleichbedeutend sind)
Wie geht quasi gleichbedeutend, wenn die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ohne Zeitvorgabe ist und die Gewährleistung aus dem BGB herrührt und klar formuliert 2 Jahre beträgt?
 
Wie geht quasi gleichbedeutend, wenn die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ohne Zeitvorgabe ist und die Gewährleistung aus dem BGB herrührt und klar formuliert 2 Jahre beträgt?
Er meint die Schweiz und da gilt unser BGB nicht.
 
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Ich habe gelesen, dass er die Schweiz meint und ich weiß, dass unser BGB nicht in der Schweiz gilt, aber ich gehe mal davon aus, dass die Schweizer nicht nur viel erfunden haben, sondern auch über eine Art Bürgerliches Gesetzbuch verfügen und ich bin mir ziemlich sicher, dass sie einen Unterschied zwischen Garantie & Gewährleistung machen. ;)

Hier was zum Lesen: https://www.lexwiki.ch/unterschied-gewaehrleistung-und-garantie/

Kein so gravierender Unterschied in der Ausdeutung zwischen Schweiz & Deutschland. Dass Garantie & Gewährleitung schon häufig durcheinandergebracht wird, ist nicht nur auf die beiden Länder beschränkt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Soweit ich weiß meint er das es in der Schweiz keine Beweislastumkehr gibt so wie in Deutschland nach 12 Monaten sondern die Gewährleistung immer 24 Monate ohne diese Möglichkeit ist. Das ist quasi wie eine 24 monatige Garantie durch den Verkäufer auch wenn der Hersteller nur 12 Monate Garantie gibt.
Den Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung kennt er sicher so wie er das schreibt.
 
meint er das es in der Schweiz keine Beweislastumkehr
Hat er aber nicht geschrieben - das Wort "Beweislastumkehr" taucht in #69 nirgends auf.
Man sollte sich angewöhnen, präzise die Worte entsprechend ihrer Bedeutung anzuwenden. Dann gibt es auch keine "Quasi"-Verwirrungen. ;)
 
Man sollte sich angewöhnen, präzise die Worte entsprechend ihrer Bedeutung anzuwenden. Dann gibt es auch keine "Quasi"-Verwirrungen. ;)
Ach wenn Du wüsstest, wie oft ich genau das mache und meine Gegenüber hier im Forum nur stänkern deswegen :noplan:
 
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Zwischenmenschliche Kommunikation ist per se fehlerhaft ;)
 
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Wie geht quasi gleichbedeutend, wenn die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers ohne Zeitvorgabe ist und die Gewährleistung aus dem BGB herrührt und klar formuliert 2 Jahre beträgt?
Das heisst so viel, als dass bei uns (in der CH) eine 2-jährige gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist gilt, die anders als in DE keine Umkehr der Beweislast (nach 6 Mt.(?)) kennt.
Sprich, als Konsument hast du während der vollen zwei Jahre immer das Recht auf Reparatur, Preisminderung oder Wandelung. Zudem kann ein gewerblich handelnder Vertragspartner die Gewährleistung gegenüber einem Privatkunden nicht mehr (wie noch bis vor wenigen Jahren) vertraglich verkürzen; vgl. Schweizer Obligationenrecht Art. 205f und Art. 210.

Wohl aus diesem Grund haben die meisten Schweizer Händler - Apple natürlich nicht - direkt 'freiwillig' auf 2 Jahre Garantie umgestellt (da im Ernstfall de facto der Privatkunde rechtlich am 'längeren Hebel' sässe; und man sich so Scherereien und Rechtsstreitigkeiten spart - so meine Vermutung).
 
quasi fast alle Schweizer Händler - ..... automatisch direkt 'freiwillig' auf 2 Jahre Garantie

Wieso habe ich gerade das Gefühl, dass Du Garantie (Hersteller-bezogen) und Gewährleistung (Händler-bezogen) wieder vermengst? Oder ist in der Schweiz Händler das Selbe wie Hersteller? Schwer vorstellbar.
Ich habe das aus dem Link oben auch nicht herauslesen können - die Beweislastumkehr (Gewährleistung.bezogen) außen vorlassend.
 
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