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problem hierbei: du ziehst das hgb heran, wo doch wohl klar sein könnte, dass es eine private auktion mit privatem käufer und verkäufer war.
um hier eine anspruchsgrundlage zu finden sollte man doch lieber ins bgb schauen.
Leute...........ich versteh die Welt nicht mehr...!
Habe eben eine eMail vom Käufer bekommen..., er hat mich positiv bewertet - weil, ich könnte ja nix dafür. Das Paket sei dem Hermes-Boten wohl runter gefallen.
Hab eben mal bei Ebay geschaut und tatsache - positive Bewertung... *freu*.
Damit ist der Beschwerde-Apfel hoffentlich gegessen...?!
und wie verhält es sich hier mit:
Mein Bruder hat bei ebay ein Navi verkauft. 100& Funktionstüchtig. Ich war dabei als er es eingepackt hat. Jetzt meldet sich der Käufer , das die Navistimme wohl nicht geht. Im gleichem Atemzug schreibt er auch schon was von Rechtschutz und so.. ist mein Bruder verpflichtet das Gerät zurück zu nehmen?
Wenn dein Bruder Privatverkäufer ist und einen ordentlichen Disclaimer zum Ausschluss der Gewährleistung bei seiner Aktion dabei hatte und er keine bekannten Mängel verschwiegen hat, muss er das Ding nicht zurücknehmen. Schließlich wurde es ja gerade unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft.
Ich würde mich aber schonmal auf eine negative Bewertung einstellen, auch wenn diese vielleicht nicht gerechtfertigt ist.