Ebay - muß ich DVD-Player zurücknehmen

Jokum

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Hallo,

ich habe bei Ebay einen DVD-Player inkl. funktionierender Fernbedienung verkauft (Sofortkauf).
In der Artikelbeschreibung (darf man den Link hier posten?) habe ich einen Umtausch, Garantie und Rücknahme ausgeschlossen.

Nun schreibt mich heute der Käufer an, dass die FB gesplittert sei und er das Gerät zurück geben wolle.

Muß ich das Gerät zurück nehmen?
(könnte ja auch sein, dass es gar nicht meine FB ist - sondern er nur kostenlos eine neue haben wollte)
Muß er sich erst mit Hermes, damit habe ich den Artikel versandt, in Verbindung setzen? Schließlich ist das Paket bis 500,-€ versichert?!

Wie gehe ich am besten vor?

Gruß, Jan Keller
 
Sowas ähnliches hatte ich auch mal.

Hast du Zeugen, die beim Verpacken der Ware dabei waren und bestätigen können, dass die FB i.O. war?
Ansonsten musst du eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass die Ware i.O. war.
 
Wenn es sich offensichtlich um einen Transportschaden handelt, muss sich der Empfänger mit dem Paketdienst in Verbindung setzen.
Gruss
der eMac_man
 
Hattest Du denn ein Bild mit einer intakten Fernbedienung bei Deiner Auktion eingestellt?

Außerdem kann man das ganze ja auch mit einer Universalfernbedienung für 5 Euro lösen.
 
Naja, bei einem Lieferschaden haftet der Dienstleister. Allerdings kannst nur DU als Versender den Schaden geltend machen!
 
Hallo,

@admartinator:
Meine Frau kann bezeugen dass diese Fernbedienung beim packen des Paketes noch funktionierte und definitiv "ganz" war.

@eMac_man:
Habe ich dem Käufer bereits mitgeteilt.

@Hotze:
Nein, ein Bild der FB war nicht mit der Auktion eingestellt. Stand nur drin dass eine funktionierende FB dabei ist.

@vivacious:
Bin schon auf dem Weg zum Hermes-Shop. Mal sehen ob die mir dort helfen können...!??

Einen dicken Dank an Euch alle..., super schnell geantwortet *freu*.

Gruß, Jan


PS: Muß noch erwähnen das der DVD-Player inkl. Porto den Käufer nur 15,-€ gekostet hat.
 
Bin schon auf dem Weg zum Hermes-Shop. Mal sehen ob die mir dort helfen können...!??
Den Weg zum Shop kannst Du Dir sparen, ruf bei der Service-Leitung an und melde den Schaden.

Gib gleich mit an, dass Du mit der Regulierung nichts zutun haben willst, sondern das direkt mit dem Empfänger geklärt werden soll...
 
Naja, bei einem Lieferschaden haftet der Dienstleister. Allerdings kannst nur DU als Versender den Schaden geltend machen!

Nö. Das ist nicht wahr. Das ist Sache des Empfängers. War bei mir zumindest so, dass mit der Übergabe des Pakets bei der Post die Sache gelutscht war. Deswegen auch meine Frage oben nach Zeugen.

Siehe auch:

http://www.on-anwalt.de/news/news.php?id=5

5.) Beschädigung der Ware auf dem Transportweg:

Auch hier gilt eine Unterscheidung zwischen der Privatveräußerung durch einen Verkäufer und der gewerblichen Veräußerung durch einen Powerseller.

Im Falle des Privatkaufs gilt, daß der Käufer das Risiko der Beschädigung auf dem Transportweg trägt. Kommt eine Ware nicht oder beschädigt an und kann der Verkäufer nachweisen, daß er diese ordnungsgemäß an eine Transportperson übergeben hat, so muß der Käufer die Ware bezahlen, obwohl diese nicht oder beschädigt ankommt.

Anders verhält es sich nur in den Fällen, in denen der Verkäufer ein gewerbliches Unternehmen oder ein Powerseller ist.

In diesen Fällen reist die Ware auf Gefahr des Verkäufers.
 
Ich liebe es, wenn Du so ausführlich bist :D
 
Habe gerade ein Email an Hermes geschrieben.

Mal schauen ob sie sich wegen 15,-€ (inkl. Porto) mit dem Käufer streiten oder einfach bezahlen.

Auszug der Hermes-AGB:

6.5. Der Auftraggeber oder Empfänger hat einen äußerlich erkennbaren Schaden spätestens bei der Ablieferung der Sendung, einen nicht äußerlich erkennbaren Schaden innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung, jeweils unter deutlicher Kennzeichnung des Schadens anzuzeigen. Anderenfalls wird vermutet, dass der Schaden bei Ablieferung nicht vorhanden war.

6.7. Ansprüche aus dem Vertrag kann im Übrigen nur der Auftraggeber als Vertragspartner von Hermes unter Vorlage der Einlieferungsquittung geltend machen.

Der Käufer besteht natürlich darauf, dass der DVD-Player sowie FB schlecht verpackt waren. Was definitiv nicht stimmt!

Gruß, Jan
 
Der Käufer besteht natürlich darauf, dass der DVD-Player sowie FB schlecht verpackt waren. Was definitiv nicht stimmt!
Jan, ganz ehrlich? Streite Dich nicht mit dem, Gerät wird nicht zurück genommen. Gegenüber Ebay und einer schlechten Bewertung kann Deine Frau nachführen, dass die Verpackung nicht "schlecht" war.

Du glaubst aber nicht, dass der Käufer sich auf einen Rechtsstreit einlassen will, oder? ;)
 
Wenn der Käufer nicht gerade ein gelangweilter Millionär ist, wird er wegen 15,-€ kein Fass aufmachen...?!?

Hermes hat mir soeben geantwortet...man geht der Sache nach.
Die schlechte Bewertung bei Ebay is mir schnuppe..., möchte nur nicht dass es irgendeinen Schlupfwinkel gibt der mich doch haftbar macht.

Is halt irgendwie doof...sowas... *schultern zuck*.

Gruß & besten Dank für Eure schnellen Antworten, Jan
 
Als Privatperson bist Du keiner Garantie verpflichtet. Bei Ebay hast Du das (hoffentlich) auch geltend gemacht.

Ist eigentlich wie beim Flohmarkt, nur dass Ebay davor steht :D
 
Habe folgenden Text unter der auktion stehen:
Es handelt sich hier um eine Privatauktion und ich verkaufe die Artikel unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Auch gewähre ich keinerlei Rücknahme oder Umtausch der Waren.

Bieten Sie nur, wenn Sie die Artikelbeschreibung und obige Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert haben.
 
Genau - nicht drum kümmern. Der Käufer ist sicher wieder einer von denen, die zu hoch geboten haben und feststellen das sie beim Discounter was ausreichendes neu bekommen. Hatte auch mal so einen Fall mit einem Autoradio...

bye, M.
 
Nene, nicht reagieren kommt einem stillschweigenden Einverständnis gleich. ;)

Der Hinweis auf die Bemerkungen, dass keine Rücknahme, Gewährleistung oder Garantie erfolgt, ist der richtige Hinweis.

Und damit auch entsprechend schnell Ruhe ist, wäre ein Empfehlungsschreiben eines Rechtsanwalt das härteste und schnellste Mittel (kommt aber dem Prinzip "Mit Kanonen auf Spatzen schießen gleich) ;)
 
Nö. Das ist nicht wahr. Das ist Sache des Empfängers. War bei mir zumindest so, dass mit der Übergabe des Pakets bei der Post die Sache gelutscht war. Deswegen auch meine Frage oben nach Zeugen.

Siehe auch:

http://www.on-anwalt.de/news/news.php?id=5

Laut deutschem Recht geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, sobald es an den Spediteur übergeben wurde (es sei denn es handelt sich um einen Verbraucherkauf).

Darum kann man auch einen Vertrag zu Gunsten Dritter bejahen, sprich Käufer muss die Rechtsverfolgung übernehmen.
 
Hi admartinator!

Naja, vielleicht war das in deinem Fall bei der Post so; grundsätzlich besteht der Beförderungsvertrag zwischen dir (dem Versender) und dem Lieferunternehmen (Hermes). Folglich kannst auch nur Du Ansprüche geltend machen. Was dann Kulanz angeht und die Qualität der Verpackung ist ein anderes Thema. Die meissten Versandunternehmen haben ziemlich krasse Regelungen was die Verpackung angeht, die weit weg von der Realtität sind...

Ich versende ziemlich viel mit DPD und GLS und musste auch schon Schäden geltend machen. Grundsätzlich stimme ich dir allerdings in sofern zu, das der Empfänger möglichst schon bei der Annahme der Lieferung sichtbare Schäden an der Umverpackung vom Zusteller quittieren lassen sollte, um späteren, unnötige Diskussionen aus dem Weg zu gehen.
 
Hi admartinator!

Naja, vielleicht war das in deinem Fall bei der Post so; grundsätzlich besteht der Beförderungsvertrag zwischen dir (dem Versender) und dem Lieferunternehmen (Hermes). Folglich kannst auch nur Du Ansprüche geltend machen. Was dann Kulanz angeht und die Qualität der Verpackung ist ein anderes Thema. Die meissten Versandunternehmen haben ziemlich krasse Regelungen was die Verpackung angeht, die weit weg von der Realtität sind...

Ich versende ziemlich viel mit DPD und GLS und musste auch schon Schäden geltend machen. Grundsätzlich stimme ich dir allerdings in sofern zu, das der Empfänger möglichst schon bei der Annahme der Lieferung sichtbare Schäden an der Umverpackung vom Zusteller quittieren lassen sollte, um späteren, unnötige Diskussionen aus dem Weg zu gehen.

Im Prinzip ist das richtig, aber durch die Tatsache, dass die Gefahr des Untergangs gesetzlich auf den Empfänger übergeht, gibt es natürlich auch Rechtsinstitute, die dem Empfänger Ansprüche gewähren!
 
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