Interessant.
Unterstellt, HB wende wegen einer bestehenden 200+Inzidenz die 15km-Regel an, NI aber nicht. Kaum hätte der 15km-Gebundene HB verlassen, wäre er nicht mehr an sie gebunden. Es gäbe in NI keine Legislatur, nach der das HB-Männchen belangt werden könnte.
Oder noch lustiger – Juristen nach vorn:
Unterstellt, HB wende wegen einer bestehenden 200+Inzidenz die 15km-Regel an, und in NI gäbe es sie grundsätzlich auch.
Der 15km-Gebundene verlässt nunmehr HB, erreicht aber nacheinander Kreise in NI, in denen mangels 200+Inzidenz die 15km-Regel nicht angewandt wird. Der nunmehr Außerbremische sei nunmehr viel weiter als 15km von der HB-Grenze entfernt.
Kann er nun in NI belangt werden? Er hat doch gegen keine niedersächsischen Gesetze verstoßen – und die bremischen gehen NI wegen Föderalismus nix an.
Also strukturell das gleiche, wie wenn der HB-Golfer in HB golfen durfte, das aber nicht auf dem in NI gelegenen Teil des Golfplatzes. Nur weil der Golfer in HB golfen durfte, wurde ja nicht deshalb die bremische Erlaubnis (oder genauer, das bremische Nichtverbot) auch in NI anerkannt. Warum also sollte ein Verbot aufgrund einer bremische 200+Inzidenz ohne zusätzliche Legislatur auch in NI gelten?
Und wer mit der Bundeshaftigkeit des Bundesinfektionsschutzgesetzes argumentiert: Das ist nur die Rahmengrundlage dafür, dass die Länder ihre Gesetze in der länderlichen Ausführung formulieren dürfen. Das Resultat sind ja »nur« Gesetze, die in dem jeweiligen Land gelten.