Wieder ne Verpackung bei eBay...

klar, meine imac verpackung heb ich auch auf.

aber die maggi-maus verpakung

hey, die würd ich sonst wegwerfen :D


meint ihr der bieter bezahlt die 66.09€ wirklich für die packung ?

man man man das ist der edu-preis für ne maggi maus
 
Na wenn er das bis zum Ende der Auktion nicht gemerkt haben sollte (vorausgesetzt er wollte nicht nur die Verpackung haben), dann frühestens, wenn das Paket merkwürdig leicht in der Hand liegt :crack:
 
Also ich hätte noch eine Verpackung von Senheiser, und zwei von Razer. Aber wenn man das macht, sollte man sich schon einen lustigen Namen wie "Verpackungsvergolder" geben, sonst ist das humorlos :D
 
"Da5Ge1dL1egtAufDer5traße" oder "G31z_1st_G31l", die sind bestimmt noch nicht vergeben.
Sorry 4 1337 :D
 
Die Menschen, die auf die Verpackung bieten und dann gewinnen, werden garantiert auf Irrtum bei Kaufabschluss plädieren und ihr Gebot zurück ziehen.

§ 119 BGB
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
 
Und wenn man ein Bild der leeren Verpackung hat, das Wort "Verpackung" im Titel in Großbuchstaben geschrieben hat sowie in Fettdruck angemerkt hat, dass es sich um die leere Verpackung handelt?

Als Kategorie wählt man natürlich Verpackung, nicht iPhone oder so aus.
 
Und wenn man ein Bild der leeren Verpackung hat, das Wort "Verpackung" im Titel in Großbuchstaben geschrieben hat sowie in Fettdruck angemerkt hat, dass es sich um die leere Verpackung handelt?

Als Kategorie wählt man natürlich Verpackung, nicht iPhone oder so aus.

man war ja dennoch im Irrtum. Und wenn derjenige das sofort anzeigt, dass sein Gebot nur aufgrund eines Irrtums abgegeben wurde, kann die Abgabe des Gebots als nichtig erklärt werden
 
Gut aber irgendwo muss man doch eine Grenze ziehen können, oder? Wenn ich auf irgendwas biete, und meine, ich dachte, das seie irgendwas anderes? Obwohl, wenn das Gesetz das so sagt, dass man das Gebot immer zurück ziehen kann, muss man wohl einfach damit leben.

Wahrscheinlich bieten die Leute eh nur auf die Auktionen, bei denen es eben nicht offensichtlich ist.
 
man war ja dennoch im Irrtum. Und wenn derjenige das sofort anzeigt, dass sein Gebot nur aufgrund eines Irrtums abgegeben wurde, kann die Abgabe des Gebots als nichtig erklärt werden

Nicht, dass ich deine Argumentation nicht nachvollziehen könnte, bzw. ihr zustimme; dennoch sehe ich persönlich einen Denkfehler: Jemand, dem der Hirnschmalz fehlt, zu erkennen, dass er eine – deutlich als solche deklarierte – Verpackung statt des gewünschten Produkts kauft, dem wird in den seltensten Fällen § 119 Abs. 1 u. 2 BGB bekannt sein ;)

Und selbst wenn: Spätestens beim x-ten Versuch (für 0<x<5) klappts/derjenige ist sich der Möglichkeit der Anfechtbarkeit nicht bewusst.

My 0.02 :)
 
Gut aber irgendwo muss man doch eine Grenze ziehen können, oder? Wenn ich auf irgendwas biete, und meine, ich dachte, das seie irgendwas anderes? Obwohl, wenn das Gesetz das so sagt, dass man das Gebot immer zurück ziehen kann, muss man wohl einfach damit leben.

Wahrscheinlich bieten die Leute eh nur auf die Auktionen, bei denen es eben nicht offensichtlich ist.

Man muss natürlich sofort anzeigen, dass man einem Irrtum erlegen ist, wenn man es entdeckt. Wenn man dazwischen Zeit verstreichen lässt, kann man das natürlich nicht mehr rückgängig machen.
 
Wenn man sich hinstellt und sagt "Ich wollte doch nur meine Verpackung verkaufen", wird man sicher schräg angeschaut. Der Unterschied liegt aber hoffentlich zwischen "iMac VERPACKUNG" und "iMac OVP" …

@Yllia: Das sind dann diese Spaßbieter? Die bieten und klicken quasi parallel dazu auf Irrtum?
 
@Yllia: Das sind dann diese Spaßbieter? Die bieten und klicken quasi parallel dazu auf Irrtum?

Wenn man es denen Nachweisen kann, dass sie Spaßbieter sind, gilt das natürlich nicht :p Aber solange es diese netten Paragrafen im BGB gibt, kann man den ja ausnutzen.
 
So langweilig war mir bisher noch nie :kopfkratz:
 
Alle Paragrafen, für alle die sich in Zukunft am Verpackungsverkaufen versuchen wollen ^^Nur damit sie wissen worauf sie sich gefasst machen müssen ^^


§ 119 BGB
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

§ 121 BGB
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

§ 118 BGB
Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
 
§ 121 BGB
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Kenntnis erlangt derjenige ja erst, wenn er das Paket aufmacht … und dann?
 
Ja, wie soll es sonst heißen? :confused:
 
Kenntnis erlangt derjenige ja erst, wenn er das Paket aufmacht … und dann?
Dann erklärt er seinen Irrtum und muss den Vertrauensschaden ersetzen bzw. tragen. Heißt: zurück schicken und sämtliche Versandkosten tragen. Das restliche Geld bekommt er dann zurück.
 
das schmalz
 
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