Wenn eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt, darf ein Arzt oder in Ausnahmesituationen auch ein Pfleger ein "Wegsperren" anordnen. Das muss kein Suizidversuch sein. Letztlich ist eine Notaufnahme eines Patienten, der akut lebensgefährlich verletzt ist oder ggf. andere verletzen könnte, auch nichts anderes als ein durch den Arzt oder Pfleger angeordneter Freiheitsentzug.
Aber: Dazu muss eine Notsituation vorliegen und das passiert immer nur vorübergehend.
Art. 2 GG: Selbstbestimmungsrecht. Wenn ich hackendicht und völlig verwahrlost sage, dass ich bei -3 Grad lieber im Park pennen will, ist das mein Recht.
Alles andere muss ein Richter entscheiden.
Notarzt rufen, damit der ihn "mal mitnimmt", weil er nicht für sich selbst sorgen kann, ist nicht ohne weiteres drin. Um das auf den verlinkten Fall zu beziehen: Das soll dann aber entweder die Polizei oder der Rettungsdienst entscheiden.
Nee. Ist es nicht. Was du da ansprichst, ist die Betreuung nach 1906 BGB. Das was anderes.
Wenn jemand bereits in einem Heim ist und einen gerichtlich bestellten Betreuer hat, dann finden die FeM auf Grundlage der angeordneten Betreuung statt.
Auf einen Obdachlosen trifft das in der Regel überhaupt nicht zu. Der kann allenfalls im Rahmen eines medizinischen Notfalls, nach dem PsychKG oder der Gefahrenabwehr festgehalten werden. Und das macht auch nicht "irgendein Arzt", sondern in der Regel ein Psychiater oder im simplen Fall die Polizei. In Ausnahmefällen auch mal die Feuerwehr.