Die Gründung mag ja seit der GmbH-Reform einfacher und günstiger sein - verpflichtet den Gründer wenn ich mich nicht irre, dazu, wie eine GmbH Buchhaltung zu führen, wobei man gleich bei erheblichem Mehraufwand durch den Steuerberater ist. Und die UG ist nur darauf angelegt, in eine anständige GmbH zu münden, sämtliche Überschüsse müssen bis zum Erreichen der GmbH-Haftungseinlage angespart werden und dann MUSS die reguläre GmbH gegründet werden.
Wir sind von den rechtlichen Themen schon wieder weg, einhaken will ich an der Stelle trotzdem noch mal:
Generell stimme ich dir zu, ich kenn mich in der Grafik-Branche zu wenig aus, um es abschließend einschätzen zu können, aber ohne Haftungsrisiken (ad hoc fallen mir keine ein, wenn man halbwegs vernünftig arbeitet), ist eine Kapitalgesellschaft nicht wirklich vorzugswürdig. Nicht nur der Buchhaltungsaufwand steigt massiv (Vermögensvergleich vs. EÜR) sondern auch die Steuerbelastung steigt an. Wir hatten diese Wahl kürzlich zu treffen, haben uns am Ende für die GmbH entschieden.
In unserem Fall war der Hauptpunkt, der den Ausschlag gab, die Tatsache, dass beide Gesellschafter noch Studenten sind und wir deswegen den Gewinn auf die GmbH auslagern mussten, steuerlich hat es für uns keinen Sinn gemacht und macht auch weiterhin keinen Sinn.
Zu den zitierten Ausführungen oben: wo steht das? Ich empfehle noch einmal die Lektüre des § 5a GmbHG, denn meiner Meinung nach sagt der folgendes:
- 25 % des Jahresüberschusses muss angespart werden, bei einer Ein-Personen-UG kann der aber durch das GF-Gehalt auf 0 gedrückt werden.
- aus Abs. 5 lese ich keine Obliegenheit zur Umwandlung heraus, man wird nicht automatisch GmbH, wenn man aber als UG weiterfirmiert muss man überhaupt nix- übrigens war auch der Notar, der im Dezember unsere GmbH-Gründung beurkundet hat, dieser Ansicht.
Noch ein Wort zur § 19 UStG - Diskussion: Das kommt immer auf die Kundenstruktur an. Bei dem neuen Projekt, bzw. der Idee der TE, die Gästebücher für Festgesellschaften, wäre die Regelung wohl sogar sinnvoll; denn das ist sie immer dann, wenn die Kundschaft überwiegend nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Kleines Beispiel, etwa ein kleiner Online-Shop:
Einkauf 100,- netto
Kleinunternehmer zahlt 119,- brutto
Verkauft für 200,- brutto an den Endkunden, das ist der übliche Marktpreis, mit dem er konkurrenzfähig ist.
Im Fall der § 19 UStG Regel hat somit 81,- € Gewinn gemacht, wenn er Umsatzsteuer abführen würde wären es nur 68,07 € Gewinn. Also pauschal kann man da keine Auskunft geben. Dem, was geschrieben wurde- Vertrauen in einer so kleine Firma eher fragwürdig, wenn es der Haupterwerb ist- stimme ich aber zu.
Soweit,
Stefan