strafe für illegales downloaden

Also ob der Anschlussinhaber auch z.B. auf Schadensersatz haftet und nicht nur auf Unterlassung?

Um jemanden (strafrechtlich) zur Rechenschaft zu ziehen, brauchen die einen konkreten Beschuldigten und müssen dem das auch nachweisen. In der Familie hat jeder Zugang zum Computer und Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber den anderen, so what? :noplan:

Auf jeden Fall zu einem spezialisierten Anwalt gehen.

Und hier mal bisschen einlesen (ersetzt den Anwalt aber nicht ;) ):

Selbst wenn jedoch die IP-Adresse meines Mandanten zutreffend protokolliert worden sein sollte, fehlt jeder Beleg dafür, dass mein Mandant tatsächlich den genannten Film zum Upload zur Verfügung gestellt hat. Den Internetanschluss nutzt mein Mandant nicht alleine. Es haben vielmehr Familienangehörige ebenso Zugang zum Internetanschluss. (...)

Der Umstand, dass jemand Inhaber eines Internetanschlusses ist, bedeutet in strafrechtlicher Hinsicht jedenfalls nicht, dass der Inhaber des Anschlusses für jedwede strafbare Handlung, die über den Internetanschluss möglicherweise begangen worden ist, verantwortlich ist.

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/09/11/entzieht-sich-der-kenntnis-meines-mandanten/

und

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/08/05/mit-dem-zaunpfahl-winken/

Aber merke: Die heutigen Spiele sind wie die heutige Musik meist Schrott und lohnen den Download nicht ;) Und die 3 guten pro Jahr kann man auch so kaufen :)
 
wieso seit ihr euch so sicher das rapidshare nicht logged und eure daten nicht rausgeben wuerde?

regards,
buk
 
Wenn man bei Rapidshare illegale Sachen lädt ist man auch nicht sicher vor einer Anklage. Seit 2008 werden auch Downloader bestraft. Allerdings habe ich noch nirgends gehört oder gelesen, dass ein RS User gebusted wurde. Nunja, wenn man ohne bedenken bei rs saugen könnte würden bei mir die Leitungen glühen
 
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Da die Polizei für eine Anklage beweise Sammeln muss, wird sie NIEMALS einfach anrufen, sondern mit einem netten Wisch unangekündigt vor der Tür stehen und den Rechner konfiszieren, denn ansonsten hat sie nichts für eine Anklage in der Hand (Beweismaterial). Oder aber das verfahren bereits im Vorfeld wegen Geringfügigkeit einstellen. Mitlerweile wird dies bei geringen vergehen sogar schon gemacht BEVOR auf Grundlage der IP-Adresse beim Provider angefragt wird.

Und das die Provider direkt an die Musik-, Film- und Spielindustrie Auskunft erteilen müssen ist mal ausgemachter Blödsinn.

Erste Reaktionen auf Karlsruher Eilentscheid: Die Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsspeicherung von Telefon- und Internetdaten am gestrigen Mittwoch wird von Bürgerrechtlern und Politikern unterschiedlich interpretiert. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßt, dass Karlsruhe die Verwendung der verdachtsunabhängig zu speichernden Telefon- und Internetdaten erheblich eingeschränkt hat. Dies habe "ganz erhebliche Konsequenzen" für die Praxis der Musikindustrie zur Abfrage hinter IP-Adressen stehender persönlicher Nutzerdaten.
(..)Ein Zugriff auf die Nutzerspuren dürfe bei "erheblichen" oder "mittels Telekommunikation begangener Straftaten" nur dann nicht mehr erfolgen, wenn diese nicht ohnehin bereits von den Providern etwa zu Abrechnungszwecken vorgehalten würden

Schaar unterstrich dagegen in Berlin, dass Ermittler nur noch bei der Verfolgung schwerer Straftaten auf die so genannten Verkehrsdaten zugreifen dürften. Dies sei bei der Teilnahme an Tauschbörsen nicht der Fall. Damit entfalle auch die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, Anzeigen der Musikindustrie in diesem Punkt nachzugehen. Zugleich erhoffte sich Schaar "ein noch weitergehendes Urteil gegen die Vorratsdatenspeicherung" in der noch ausstehenden Hauptsacheentscheidung über die von Tausenden Nutzern und Oppositionspolitikern eingebrachten Verfassungsbeschwerden.
 
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Und das die Provider direkt an die Musik-, Film- und Spielindustrie Auskunft erteilen müssen ist mal ausgemachter Blödsinn.

Nö, das was Du zitierst bezieht sich auf die Datenabfrage durch staatliche Ermittler und damit direkt auf die Vorratsdatenspeicherung, ist älter als folgendes Gesetz:

Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen auch einen Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben. Der Rechtsinhaber soll damit die Möglichkeit erhalten, den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln zu ermitteln, um so seine Rechte gerichtlich besser durchsetzen zu können.

Seit dem 1. September ist das "Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums" in Kraft. Vorraussetzung ist dabei "gewerbliches Ausmaß", was die Contentindustrie schon bei der Freigabe in Tauschbörsen sieht. In der Praxis spielt das neue Gesetz AFAIK noch keine große Rolle, die Grundlagen sind jedoch da.
 
wieso seid ihr euch so sicher das rapidshare nicht logged und eure daten nicht rausgeben wuerde?

regards,
buk
Nach Angaben von Rapidshare werden die IPs bis zu 6 Stunden gespeichert.
Die IPs von Premium-User werden hingegen 90 Tage gespeichert. Es wird allerdings nur die IP gespeichert und nicht was heruntergeladen worden ist (Dateiname/Inhalt).
Rapidshare ist steinreich, da sie Geld mit ihren Premium-Usern verdienen, wieso sollten sie sich selbst ins eigene Fleisch beißen?
Bislang hat rapidshare nur in einem Fall IPs rausgegeben und das war bei einer Kinderpornografie-Datei, wenn mich nicht alles täuscht.
 
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Nö, das was Du zitierst bezieht sich auf die Datenabfrage durch staatliche Ermittler und damit direkt auf die Vorratsdatenspeicherung, ist älter als folgendes Gesetz:

Ja ist mir auch aufgefallen, was ich eigentlich damit sagen wollte:

Die Rechteinhaber können zwar Auskunft einholen - allerdings ebenfalls nur mit richterlichem Beschluss:

Da IP-Adressen nach § 3 Nr. 30 TKG sogenannte Verkehrsdaten sind und somit einer besonderen Schutzwürdigkeit unterliegen, braucht der Rechteinhaber zunächst einen richterlichen Beschluss, der dem Auskunftsbegehren gegenüber dem Provider zustimmt.

Wann dem Urheber jedoch tatsächlich ein Auskunftsanspruch zusteht, ist auf Grund des Wortlautes des § 101 UrhG nicht ganz eindeutig und beschäftigt daher die Gerichte und die Nutzer von Tauschbörsen im Internet gleichermaßen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann Auskunft nur verlangt werden, wenn der Rechtsverletzer im "gewerblichen Ausmaß" tätig war.

Und die Rechteinhaber haben keinen Anspruch auf die sogenannten "Vorratsdaten" zurückzugreifen sondern es dürfen lediglich die Daten genutzt werden die ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeichert werden. Und im minimalfall ist das ein Abrechnungszeitraum und dann müssen die Daten gelöscht werden.
 
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