Schwere Zeiten für gebrauchte Software

Nicht grundsätzlich, sondern nur in diesem Fall. Oracle hatte den Weiterverkauf ausgeschlossen.
Lies' doch einfach mal das Urteil. Das OLG sagt ganz klar, dass es auf die AGB von Oracle gar nicht angekommen wäre....
Ansonsten ist es immer erlaubt. Wenn der Hersteller den Weiterverkauf zu verbieten versucht, dann ist das in Deutschland für Privatverkauf unwirksam.
Das Urteil gilt nur für Oracle und den geschäftsmäßigen Handel mit Oracle-Lizenzen. Du überinterpretierst in Panik.
Das OLG stellt auf §34 (1) UrhG ab. Es gibt keine Ausnahme von §34 (1) für den privaten Bereich. Wenn aufgrund von §34 (1) UrhG die Genehmigung des Rechtinhabers zur Übertragung der Nutzungsrechte notwendig ist und es keine "zwangsweise" an den Datenträger gebundene Lizenz gibt (was viele andere so sehen), dann gillt das für jede Übertragung und damit ist eine Weitergabe von gebrauchter Software grundsätzlich ausgeschlossen.

II.3.a und II.3.b sind eigentlich vollkommen überflüssig. Das OLG sagt vorher klar, dass das LG recht hatte. Damit hätten die OLG-Richter es bewenden lassen können. II.3.a und b sind ein "obiter dictum", d.h. das OLG legt in diesen beiden Absätzen seine grundsätzliche Haltung zum Handel mit gebrauchter Software dar. Und die heißt :Njet!

Ich überinterpretiere nicht, Du liest das Urteil nicht richtig.

Edit: Ich glaube auch, dass ich etwas mehr Ahnung als Du davon habe. Ist schließlich mein Job...
 
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