kingoftf
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Das gilt ja alles nur für Software ohne Datenträger.
Kann mir bitte einer plausibel machen warum Softwarehersteller
a) besonders verletzlich
b) besonders schutzbedürftig
sind?
Ich sehe da kein Problem. Wenn ich 1000 BMW kaufe bekomme ich die auch billiger als wenn ich als Endkunde ein Exemplar erstehe.Es kann ja wohl kaum gemeint sein, daß es erlaubt ist Volumina von Großkunden aufzusplitten und günstig zu veräußern!?
"Nutzungsrecht" ist doch Haarspalterei. Ich kaufe ein Produkt. Wenn ich das Produkt nicht mehr brauche und mir der Weiterverkauf untersagt wird sehe ich mich ganz klar in meinen Rechten als Konsument verletzt.Zudem ist Software-Erwerb eben nicht der Kauf der Software ( das ist nur der Datenträger) sondern der Erwerb eine Nutzungslizenz. Wenn der Lizenzgeber die als nicht übertragbar ansieht und man den Vertrag per Kauf akzeptiert weiß ich nicht warum man im Nachgang lamentieren sollte!?
Zudem ist Software-Erwerb eben nicht der Kauf der Software ( das ist nur der Datenträger) sondern der Erwerb eine Nutzungslizenz. Wenn der Lizenzgeber die als nicht übertragbar ansieht und man den Vertrag per Kauf akzeptiert weiß ich nicht warum man im Nachgang lamentieren sollte!?
Gleich mal schauen, wo es die Urteilsbegründung gibt...§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Dann mal richtig lesen! Aus dem Artikel:
"Das gelte, nicht nur für Software, die über einen Download verteilt wird, sondern auch für Programme, die zusammen mit einem Datenträger vertrieben werden."
Wenn es sich um brandaktuelle Software handelt, kann ich es absolut verstehen. Da will der Hersteller / Rechteinhaber natürlich verdienen, und das soll er auch - letztendlich kostet die Entwicklung Geld. Aber bei älteren Proggies, für ältere Rechner, die es offiziell nicht mehr gibt? Diese Sachen werden ja inbegriffen sein.
Allerdings kann der Hersteller doch auch eine Ablösesumme festlegen, die bei einer Lizenzübertragung zu zahlen ist. 50 % vom Händler, 50% vom Käufer. Das diese angemessen sein muss, steht ausser Frage. (In der Hoffnung, Adobe nicht auf dumme Ideen gebracht zu haben)
Huch!
Das ist ja albern und widerspricht doch AFAIK direkt dem Urheberrechtsgesetz. (Edit: snoop hats oben gepostet)
Halte ich für ne juristische Eintagsfliege. Aber schräg, dass das LG so urteilt, haben sie in der Vergangenheit jedoch auch schon ähnlich versucht.
Wenn ich allerdings nur ein Nutzungsrecht bekomme und nichts weiterverkaufen darf, sollten die Hersteller vielleicht mal ihre Preise überdenken. Ich meine wie lange nutzt man denn eine Software bis zur nmächsten Version? 1-2 Jahre? Und dafür dann mehrere Hundert EUR. Echt quatsch.
Warum? Der Hersteller hat doch bereits Geld bekommen. Damit kann er seine Entwicklung finanzieren. Welches berechtigte Interesse hat der Hersteller, beim Weiterverkauf nochmal Geld zu bekommen? Ich muss doch auch keine 500€ an Ford bezahlen, wenn ich mir einen gebrauchten Focus hole....
Naja, das ist ein Auto, das kannste nicht mal ansatzweise kopieren. Ne Software schon. Damit wird aus einer Lizenz plötzlich ein ganzer Haufen Grauzonen-Kopien. So schätz ich die Denke ein. Ob sie nun richtig oder falsch ist, wer weiss?
Natürlich darf pro Lizenz auch nur einmal installiert werden. Insofern ist das voll mit dem Auto vergleichbar.Naja, das ist ein Auto, das kannste nicht mal ansatzweise kopieren. Ne Software schon. Damit wird aus einer Lizenz plötzlich ein ganzer Haufen Grauzonen-Kopien. So schätz ich die Denke ein. Ob sie nun richtig oder falsch ist, wer weiss?
An dem Datenträger erwirbt man Eigentum und darf dann damit machen was man will. Die Frage, die sich stellt, ist die der Lizenz. Geht sie beim Verkauf des Datenträgers auf den Käufer über und darf der Urheber das verbieten, oder greift die Erschöpfung (wie oben bemerkt, in §69 (c) geregelt, aber inhaltlich analog zum §17)?Vor einiger Zeit gab es in der MI genau die gleiche Diskussion. Es ging darum, dass du CDs, die du nicht mehr haben möchstest, nicht wegwerfen oder verkaufen darfst, da dies das Nutzungsrecht nicht beinhaltet und die CDs zu dem Rechteinhaber geschickt werden müssen, wenn man sie entsorgen will (Porto muss man auch selbst zahlen). Das ist hier genau das Gleiche mMn.