Schwere Zeiten für gebrauchte Software

na dann werden ja wieder, wenn das Weiterverkaufen von Software nicht eindeutig in den AGBs aufgeführt wurde, einige ihren Arbeitsplatz verlieren...
Aber erst einmal abwarten....
 
Also in Zukunft Computer nur noch ohne Systeme verkaufen.

Tolle Wurst...
 
Kann mir bitte einer plausibel machen warum Softwarehersteller
a) besonders verletzlich
b) besonders schutzbedürftig
sind? :noplan:
 
Das gilt ja alles nur für Software ohne Datenträger.
Gebrauchte Lizenzen zu verkaufen ist ja schon seit Jahren heikel.

Eigentlich sollte man das Urheberrechtsgesetz mal anpassen, damit der Erschöpfungsgrundsatz nicht für Software auf physischen Datenträgen gilt.
 
Das gilt ja alles nur für Software ohne Datenträger.

Dann mal richtig lesen! Aus dem Artikel:
"Das gelte, nicht nur für Software, die über einen Download verteilt wird, sondern auch für Programme, die zusammen mit einem Datenträger vertrieben werden."
 
Kann mir bitte einer plausibel machen warum Softwarehersteller
a) besonders verletzlich
b) besonders schutzbedürftig
sind? :noplan:

damit meinen die wohl die Erfindung des copy-Befehls und seiner modernen Ausprägungen. So finden etwa auch Geschäfte mit Volumenlizenzen Erwähnung. Es kann ja wohl kaum gemeint sein, daß es erlaubt ist Volumina von Großkunden aufzusplitten und günstig zu veräußern!?

Zudem ist Software-Erwerb eben nicht der Kauf der Software ( das ist nur der Datenträger) sondern der Erwerb eine Nutzungslizenz. Wenn der Lizenzgeber die als nicht übertragbar ansieht und man den Vertrag per Kauf akzeptiert weiß ich nicht warum man im Nachgang lamentieren sollte!?
 
Es kann ja wohl kaum gemeint sein, daß es erlaubt ist Volumina von Großkunden aufzusplitten und günstig zu veräußern!?
Ich sehe da kein Problem. Wenn ich 1000 BMW kaufe bekomme ich die auch billiger als wenn ich als Endkunde ein Exemplar erstehe.

Zudem ist Software-Erwerb eben nicht der Kauf der Software ( das ist nur der Datenträger) sondern der Erwerb eine Nutzungslizenz. Wenn der Lizenzgeber die als nicht übertragbar ansieht und man den Vertrag per Kauf akzeptiert weiß ich nicht warum man im Nachgang lamentieren sollte!?
"Nutzungsrecht" ist doch Haarspalterei. Ich kaufe ein Produkt. Wenn ich das Produkt nicht mehr brauche und mir der Weiterverkauf untersagt wird sehe ich mich ganz klar in meinen Rechten als Konsument verletzt.

Wenn wir an diesem Punkt angekommen sind, finde ich sollten wir dazu übergehen Software nicht mehr zu (ver)kaufen, sondern zu (ver)mieten.
 
Hört sich ja ein wenig nach Geldschneiderei an.
Zumal es eine völlige Idiotie ist, einen Haufen bestehender CDs / DVDs samt Verpackung in den Müll zu verfrachten, dafür neu zu pressen, drucken, was auch immer und neue Serials zu erdenken, nur weil sich jemand entschliesst, seine Software abzugeben.

Wenn es sich um brandaktuelle Software handelt, kann ich es absolut verstehen. Da will der Hersteller / Rechteinhaber natürlich verdienen, und das soll er auch - letztendlich kostet die Entwicklung Geld. Aber bei älteren Proggies, für ältere Rechner, die es offiziell nicht mehr gibt? Diese Sachen werden ja inbegriffen sein.

Allerdings kann der Hersteller doch auch eine Ablösesumme festlegen, die bei einer Lizenzübertragung zu zahlen ist. 50 % vom Händler, 50% vom Käufer. Das diese angemessen sein muss, steht ausser Frage. (In der Hoffnung, Adobe nicht auf dumme Ideen gebracht zu haben)
 
Zudem ist Software-Erwerb eben nicht der Kauf der Software ( das ist nur der Datenträger) sondern der Erwerb eine Nutzungslizenz. Wenn der Lizenzgeber die als nicht übertragbar ansieht und man den Vertrag per Kauf akzeptiert weiß ich nicht warum man im Nachgang lamentieren sollte!?

Weil es den Erschöpfungsgrundsatz gibt. Mich würde auch sehr interessieren, wie das Münchner OLG daran vorbeikommt:
§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
Gleich mal schauen, wo es die Urteilsbegründung gibt...
 
Dann mal richtig lesen! Aus dem Artikel:
"Das gelte, nicht nur für Software, die über einen Download verteilt wird, sondern auch für Programme, die zusammen mit einem Datenträger vertrieben werden."

Huch!
Das ist ja albern und widerspricht doch AFAIK direkt dem Urheberrechtsgesetz. (Edit: snoop hats oben gepostet)
Halte ich für ne juristische Eintagsfliege. Aber schräg, dass das LG so urteilt, haben sie in der Vergangenheit jedoch auch schon ähnlich versucht.
 
Wenn es sich um brandaktuelle Software handelt, kann ich es absolut verstehen. Da will der Hersteller / Rechteinhaber natürlich verdienen, und das soll er auch - letztendlich kostet die Entwicklung Geld. Aber bei älteren Proggies, für ältere Rechner, die es offiziell nicht mehr gibt? Diese Sachen werden ja inbegriffen sein.

Allerdings kann der Hersteller doch auch eine Ablösesumme festlegen, die bei einer Lizenzübertragung zu zahlen ist. 50 % vom Händler, 50% vom Käufer. Das diese angemessen sein muss, steht ausser Frage. (In der Hoffnung, Adobe nicht auf dumme Ideen gebracht zu haben)

Warum? Der Hersteller hat doch bereits Geld bekommen. Damit kann er seine Entwicklung finanzieren. Welches berechtigte Interesse hat der Hersteller, beim Weiterverkauf nochmal Geld zu bekommen? Ich muss doch auch keine 500€ an Ford bezahlen, wenn ich mir einen gebrauchten Focus hole....
 
Huch!
Das ist ja albern und widerspricht doch AFAIK direkt dem Urheberrechtsgesetz. (Edit: snoop hats oben gepostet)
Halte ich für ne juristische Eintagsfliege. Aber schräg, dass das LG so urteilt, haben sie in der Vergangenheit jedoch auch schon ähnlich versucht.

Wenn's mal das LG gewesen wäre, es war aber das OLG...
 
Wenn ich allerdings nur ein Nutzungsrecht bekomme und nichts weiterverkaufen darf, sollten die Hersteller vielleicht mal ihre Preise überdenken. Ich meine wie lange nutzt man denn eine Software bis zur nmächsten Version? 1-2 Jahre? Und dafür dann mehrere Hundert EUR. Echt quatsch.
 
Wenn ich allerdings nur ein Nutzungsrecht bekomme und nichts weiterverkaufen darf, sollten die Hersteller vielleicht mal ihre Preise überdenken. Ich meine wie lange nutzt man denn eine Software bis zur nmächsten Version? 1-2 Jahre? Und dafür dann mehrere Hundert EUR. Echt quatsch.

Deswegen meine Überlegung oben Software nur noch zu mieten.

Ein Kauf heisst für mich dass ich es auch wieder verkaufen darf. Wenn in der Lizenz nun etwas von "nicht übertragbar" steht, ok, aber sowas strikt per Gesetz zu verbieten ist abstrus.
 
Hab Urteil und Artikel mal überflogen. Der Artikel ist teilweise falsch, das Urteil zumindest fraglich.
Nachdem die Frage aufgetaucht ist: Das Urteil umgeht den Erschöpfungsgrundsatz (übrigens ist für Software nicht § 17, sondern vorrangig § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG anwendbar), indem es nicht auf die Weitergabe des Datenträgers abstellt, sondern auf den notwendigen Kopiervorgang bei der Installation des aus zweiter Hand erworbenen Programms. Da es urheberrechtlich dann nicht um ein Weitergabe-, sondern ein Vervielfältigungsrecht geht, wird es vom Erschöpfungsgrundsatz eigentlich nicht berührt. Das Urteil geht überhaupt nicht darauf ein, dass derartige Handlungen möglicherweise von einer Lizenz von Gesetzes wegen gedeckt sein könnte (deren Existenz aber umstritten ist).
Die Hamburger Gerichte urteilen übrigens genau andersherum (da wird sogar die Aufspaltung ganzer Lizenzpakete zugelassen, wegus).
Ich hoffe, dass Usedsoft in Revision geht und diese Frage endlich mal geklärt wird. Im zweiten Schritt dürfte sich dann auch mal der Gesetzgeber bequemen, was zu unternehmen ;).
 
Warum? Der Hersteller hat doch bereits Geld bekommen. Damit kann er seine Entwicklung finanzieren. Welches berechtigte Interesse hat der Hersteller, beim Weiterverkauf nochmal Geld zu bekommen? Ich muss doch auch keine 500€ an Ford bezahlen, wenn ich mir einen gebrauchten Focus hole....


Naja, das ist ein Auto, das kannste nicht mal ansatzweise kopieren. Ne Software schon. Damit wird aus einer Lizenz plötzlich ein ganzer Haufen Grauzonen-Kopien. So schätz ich die Denke ein. Ob sie nun richtig oder falsch ist, wer weiss?
 
Naja, das ist ein Auto, das kannste nicht mal ansatzweise kopieren. Ne Software schon. Damit wird aus einer Lizenz plötzlich ein ganzer Haufen Grauzonen-Kopien. So schätz ich die Denke ein. Ob sie nun richtig oder falsch ist, wer weiss?

Wie wir ja auch in diesem Thread wieder festgestellt haben erwerben wir nicht die Software, sondern das Nutzungsrecht daran. Ein Nutzungsrecht kann man nicht vervielfältigen. :)

Alles weitere ist eh illegal und von vernünftigen Gesetzen abgedeckt.
 
Erstmal vorweg: Ist es wirklich zu viel verlangt, eine kleine Zusammenfassung in den Eingangspost zu schreiben? Man könnte ja auch mit angabe der Quelle den Zusammenfassungstext von dem Artikel kopieren. Eigentlich sollte man so einen Thread gleich löschen :motz:.





Zum Thema:
Vor einiger Zeit gab es in der MI genau die gleiche Diskussion. Es ging darum, dass du CDs, die du nicht mehr haben möchstest, nicht wegwerfen oder verkaufen darfst, da dies das Nutzungsrecht nicht beinhaltet und die CDs zu dem Rechteinhaber geschickt werden müssen, wenn man sie entsorgen will (Porto muss man auch selbst zahlen). Das ist hier genau das Gleiche mMn.
 
Naja, das ist ein Auto, das kannste nicht mal ansatzweise kopieren. Ne Software schon. Damit wird aus einer Lizenz plötzlich ein ganzer Haufen Grauzonen-Kopien. So schätz ich die Denke ein. Ob sie nun richtig oder falsch ist, wer weiss?
Natürlich darf pro Lizenz auch nur einmal installiert werden. Insofern ist das voll mit dem Auto vergleichbar.
Vor einiger Zeit gab es in der MI genau die gleiche Diskussion. Es ging darum, dass du CDs, die du nicht mehr haben möchstest, nicht wegwerfen oder verkaufen darfst, da dies das Nutzungsrecht nicht beinhaltet und die CDs zu dem Rechteinhaber geschickt werden müssen, wenn man sie entsorgen will (Porto muss man auch selbst zahlen). Das ist hier genau das Gleiche mMn.
An dem Datenträger erwirbt man Eigentum und darf dann damit machen was man will. Die Frage, die sich stellt, ist die der Lizenz. Geht sie beim Verkauf des Datenträgers auf den Käufer über und darf der Urheber das verbieten, oder greift die Erschöpfung (wie oben bemerkt, in §69 (c) geregelt, aber inhaltlich analog zum §17)?

Ich persönlich halte die Ansicht des OLG München ebenfalls für fragwürdig, und da Hamburg das ebenfalls anders sieht, hätte die Revision eigentlich zugelassen werden müssen.
 
Zurück
Oben Unten