Schwere Zeiten für gebrauchte Software

Sind Macs davon auch betroffen?

Da gibt es die Trennung von Hard- und Software nicht. Also wird man wohl weiterhin Macs mit System verkaufen dürfen, oder?
 
Ob ich nun einen gebrauchten Klappspaten oder eine "gebrauchte" Lizenz weiterverkaufe ist mir ehrlich gesagt schnuppe.

Natürlich darf pro Lizenz auch nur einmal installiert werden.

Wenn ich eine Lizenz für eine Software kaufe, kann ich diese aber auf meinem Desktop Rechner und auf meinem Notebook installieren.
Kann ja nicht an beiden Geräten gleichzeitig arbeiten.
 
Sind Macs davon auch betroffen?

Da gibt es die Trennung von Hard- und Software nicht. Also wird man wohl weiterhin Macs mit System verkaufen dürfen, oder?
Ich denke, dass ein Rechteinhaber große Schwierigkeiten haben dürfte, bei gebundelter Software zu begründen, warum da der Verkauf zusammen mit der HW nicht zulässig sein sollte.

Zumal bei Verkauf von kompletten Systemen kein Kopiervorgang für die Installation notwendig ist und damit die Argumentation des OLG (die sich auf das Vervielfältigungsrecht bezieht) ins Leere läuft.....
 
So dachte ich mir das. :)
Aber mit der Office-Version, die sich als Mist herausgestellt hat und die man dann bei eBay verscherbeln möchte, dürfte es wohl in Zukunft schwierig werden?
 
Wenn ich eine Lizenz für eine Software kaufe, kann ich diese aber auf meinem Desktop Rechner und auf meinem Notebook installieren.
Kann ja nicht an beiden Geräten gleichzeitig arbeiten.

Die Definition des Wortes "Einzelplatzlizenz" ist da aber anderer Meinung. ;) Das ist mit Sicherheit nicht rechtens, es sei denn es ist im Einzelfall explizit lizenzlich geregelt.
 
Ich sehe da kein Problem, da ich nur an einem Rechner sitzen kann. Wird sich wohl auch niemand beschweren.
Zudem steht mein MBP an einem einzelnen Platz, der Mini steht auch an einem einzelnen Platz. :D

Ich habe bisher nur "Single User License" oder "Family License" bisher gekauft - dann ist das doch OK. Oder? :confused:
 
Ich sehe da kein Problem, da ich nur an einem Rechner sitzen kann. Wird sich wohl auch niemand beschweren. :)

Ach, Du glaubst ganicht worin ich alles kein Problem sehe. ;) Unsere persönliche Meinung hat aber leider nicht ganz soviel Nachdruck wie ein §§-Wälzer.
 
Kann mir bitte einer plausibel machen warum Softwarehersteller
a) besonders verletzlich
b) besonders schutzbedürftig
sind? :noplan:

aus dem selben grund, wie die musikindustrie und die filmproduktions- und vertriebsgesellschaften. möglichst viel profit rausschlagen und an vertriebswegen und philosophien aus dem 20. jhdt. festhalten. pfui!
 
aus dem selben grund, wie die musikindustrie und die filmproduktions- und vertriebsgesellschaften. möglichst viel profit rausschlagen und an vertriebswegen und philosophien aus dem 20. jhdt. festhalten. pfui!

Nein, ich suchte eigentlich nach einer Erklärung die mich das Urteil verstehen liess, da meine Punkte als Begründung dafür herhalten mussten. ;) Der von Dir wiedergegebene Grund ist natürlich auch das für mich offensichtliche.
 
Wenn ich eine Lizenz für eine Software kaufe, kann ich diese aber auf meinem Desktop Rechner und auf meinem Notebook installieren.
Kann ja nicht an beiden Geräten gleichzeitig arbeiten.
Microsoft erlaubt das teilweise explizit in den Lizenzbestimmungen, aber prinzipiell muss man für jede installierte Version eine eigene Lizenz kaufen.
 
... Ein Nutzungsrecht kann man nicht vervielfältigen. ...

Man kann gekaufte Software aber sehr wohl weiterverkaufen, wenn man sie selbst nicht mehr nutzt und keine Kopie davon behält. Anderslautende Klauseln sind in Deutschland unwirksam.
 
Man kann gekaufte Software aber sehr wohl weiterverkaufen, wenn man sie selbst nicht mehr nutzt und keine Kopie davon behält. Anderslautende Klauseln sind in Deutschland unwirksam.
Genau das sieht ja das OLG München anders....
 
Genau das sieht ja das OLG München anders....

Da ging es nicht um Weiterverkaufen von selbstbenutzter Software, sondern um einen Secondhand-Software-Händler. Das hat ein ganz anderes Ausmaß. Da wird das Weiterverkaufen ja als Geschäftsidee betrieben und nicht als "ich brauch das nicht mehr also vertick ich das Programm." Da geht es um "Hey, ich kaufe die Software auf, die Ihr nicht mehr haben wollt und die verkaufe ich dann weiter". Der Secondhand-Software-Händler ist eine zusätzliche Stufe in diesem Verkaufsprozeß. Da geht es um Zwischen-Handel.
 
Da ging es nicht um Weiterverkaufen von selbstbenutzter Software, sondern um einen Secondhand-Software-Händler. Das hat ein ganz anderes Ausmaß. Da wird das Weiterverkaufen ja als Geschäftsidee betrieben und nicht als "ich brauch das nicht mehr also vertick ich das Programm." Da geht es um "Hey, ich kaufe die Software auf, die Ihr nicht mehr haben wollt und die verkaufe ich dann weiter". Der Secondhand-Software-Händler ist eine zusätzliche Stufe in diesem Verkaufsprozeß. Da geht es um Zwischen-Handel.

Genau diesen Unterschied wirst Du im UrhG nicht finden. Wenn man dem OLG München folgt, dann ist jeder Weiterverkauf von gebrauchter SW ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht rechtmäßig.....
 
Wenn ich für ein Karussell auf Kirmes einen Chip (Lizenz) kaufe für einmal Fahren, dann kann ich den auch weiterverkaufen. Mir gehört das Karrusell nicht, aber ich kann die erlaubte Benutzung weiterverkaufen oder auch verschenken.
 
Wenn ich für ein Karussell auf Kirmes einen Chip (Lizenz) kaufe für einmal Fahren, dann kann ich den auch weiterverkaufen. Mir gehört das Karrusell nicht, aber ich kann die erlaubte Benutzung weiterverkaufen oder auch verschenken.

Richtig. Und das OLG sagt jetzt dass das bei Software eben nicht rechtens ist. :cake:
Aber Du bringst da ein feines Beispiel für den Grosshändler. Wenn ich 100 Chips für das Karussell kaufe darf ich die nicht weiterverkaufen? Warum nicht?!
 
Mit Eintrittskarten für Konzerte oder Fußball verhält es sich doch ähnlich. Oder?
 
Mit Eintrittskarten für Konzerte oder Fußball verhält es sich doch ähnlich. Oder?
Aber höchstens (Ich kenne es nur von WM/EM-Karten und da macht es Sinn) weil es vom "Lizenzgeber" so festgelegt wurde. Es ist garantiert nicht vom Gesetzgeber verboten.
 
Das Urteil ist nicht so allgemein, sondern ein spezieller Fall:

Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen - Ausnahme für Software auf Datenträgern greift bei bloßem Download nicht -, Az. 7 O 7061/06

Erklärt ein Anbieter von Software in seinen Lizenzbestimmungen, dass an der per Download überlassenen Software nur einfache, nicht weiter abtretbare Nutzungsrechte eingeräumt werden, so stellt dies eine zulässige, dinglich wirkende Beschränkung der eingeräumten Nutzungsbefugnis dar. Der Erwerber dieser Rechte kann diese daher nicht an Dritte weiterübertragen und darf Dritte nicht ermuntern, sich die Software vom Hersteller herunterzuladen. Der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der es dem Hersteller verbietet, den Weiterverkauf einmal in Verkehr gebrachter körperlicher Datenträger zu untersagen, greift bei Lizenzen, die nur zum Download von Software berechtigen, nicht.
http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/m1/presse/archiv/2007/00980/index.php
 
Ich denke, dass ein Rechteinhaber große Schwierigkeiten haben dürfte, bei gebundelter Software zu begründen, warum da der Verkauf zusammen mit der HW nicht zulässig sein sollte.

Zumal bei Verkauf von kompletten Systemen kein Kopiervorgang für die Installation notwendig ist und damit die Argumentation des OLG (die sich auf das Vervielfältigungsrecht bezieht) ins Leere läuft.....

Das heißt, sobald ich bei meinem (gebraucht gekauften) Mac das System
neu installiere, mache ich mich strafbar.

Welch ein Unsinn.

Für gebrauchte Software (z.B. bei ebay) mache ich mir keine Sorgen. Das
wird weiterhin problemlos möglich sein. Und legal.
 

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