Schwere Zeiten für gebrauchte Software

Das Urteil ist nicht so allgemein, sondern ein spezieller Fall:
Das ist das falsche Urteil, nämlich die Vorinstanz (LG München). Im aktuellen Urteil hat das OLG München eben auch zum Weiterverkauf von Software auf Datenträgern Stellung genommen, und da die Begründung (ich habe sie noch nicht gelesen) anscheinend auf das Vervielfältigungsrecht (das vom Erschöpfungsgrundsatz nicht erfasst ist) abstellt, trifft das jeden Verkauf von "gebrauchter" Software.
 
Das ist das falsche Urteil,...

Das aktuelle Verfahren war die Berufungsverhandlung über dieses Urteil. Kernpunkte waren im aktuellen Verfahren wohl auch, daß mit "Oracle-Sonderverkauf" oder so geworben wurde, obwohl der Händler nicht Oracle-Dealer ist. Und wichtig ist auch die Betonung auf "Handel".

... ist jeder Weiterverkauf von gebrauchter SW ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers nicht rechtmäßig.....

Kannst Du die gemeinte Stelle mal wörtlich zitieren?

Es geht wirklich nur um den "Geschäftsbetrieb" damit:
http://www.silicon.de/galerie/mitte.../das+aus+fuer+gebrauchte+software+page+13.htm

Ferner hatte Oracle, den Weitervertrieb ausdrücklich verboten:
http://www.silicon.de/galerie/mitte.../das+aus+fuer+gebrauchte+software+page+11.htm

So eine Einschränkung wurde als wichtiger erachtet als der Geschäftsbetrieb mit Gebrauchtsoftware. Das sagt nichts über mich aus, wenn ich ein Programm verkaufen will. Ich deale ja nicht geschäftsmäßig mit Lizenzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist das falsche Urteil, nämlich die Vorinstanz (LG München). Im aktuellen Urteil hat das OLG München eben auch zum Weiterverkauf von Software auf Datenträgern Stellung genommen, und da die Begründung (ich habe sie noch nicht gelesen) anscheinend auf das Vervielfältigungsrecht (das vom Erschöpfungsgrundsatz nicht erfasst ist) abstellt, trifft das jeden Verkauf von "gebrauchter" Software.

Vervielfältigung kommt aber beim Verkauf nicht zustande. Sondern erst,
wenn man die Software kopiert oder installiert, wobei das schon wieder
ein Streitfall wäre.

Der Verkauf ist demnach legal, solange man dem Käufer sagt, dass er
– einem bayrischen Urteil nach – die Software nicht installieren darf.

Aus diesem Urteil ein Verbot privater Verkäufe abzuleiten, würde in etwa
das selbe bedeuten wie:

"Es hebt nicht ab!" :hehehe:
 
Kannst Du die gemeinte Stelle mal wörtlich zitieren?
Aber gerne doch:
II.3.a)
Auch beim Vertrieb von Einzelplatznutzungsrechten wird von einem neuen Kunden (der Beklagten) eine weitere Vervielfältigung vorgenommen (nämlich auf der Festplatte seines Rechners), wozu ihn aber der Erstkäufer (Kunde der Klägerin) nicht ermächtigen konnte; denn die Abtretung des Nutzungsrechts ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ausdrücklich ausgenommen,
Das ist aber gar nicht entscheidend, denn das Gericht führt weiter aus:
im Übrigen wäre zur Übertragung des Nutzungsrechts gem. §34 Abs. 1 UrhG die ausdrückliche Genehmigung der Klägerin erforderlich
und weiter:
II.3.b)
Nichts anderes gilt für den Vertrieb von Nutzungsrechten unter Übergabe eines originalen Datenträgers der Klägerin.
Und jetzt kommt der große Knaller:
Denn anders als z.B. bei Datenträgern, die Musik oder Bilder enthalten, ist eine urheberrechtsneutrale Nutzung eines Programmdatenträgers praktisch auszuschließen:
Eine Musik- oder Film-CD kann jedenfalls im privaten Bereich jedermann anschauen ohne Urheberrechte zu verletzen. Bei einem Programmdatenträger ist nicht zu erwarten, dass der Erwerber sich das dort aufgezeichnete Programm ansieht und er sich an den Künsten des Programmierers erfreuen will. Ein derartiger Datenträger wird ausschließlich zu dem Zweck erworben, das auf ihm enthaltene Programm zu nutzen.
Und das heißt, das es eben nicht darum geht:
So eine Einschränkung wurde als wichtiger erachtet als der Geschäftsbetrieb mit Gebrauchtsoftware. Das sagt nichts über mich aus, wenn ich ein Programm verkaufen will. Ich deale ja nicht geschäftsmäßig mit Lizenzen.
Hilft gar nix. Siehe oben.
Der Verkauf ist demnach legal, solange man dem Käufer sagt, dass er
– einem bayrischen Urteil nach – die Software nicht installieren darf.
Genau. Du darfst also eine Photoshop CD verkaufen, solange der Käufer sich davor setzt, um die CD zu bewundern. Hurra!

Schilda liegt seit heute in Bayern....
 
Ich hab' das Urteil gerade mal unserem RA rübergereicht. Der war völlig platt....
 
Natürlich darf pro Lizenz auch nur einmal installiert werden.

Also diesen Satz finde ich ja mal wirklich gelungen! Absolute Spitze! *LOL* :clap: :D

Danach müsste ich jetzt nach meinen insgesamt 13 Jahren Windows wieviele Installations-CD's/DVD's in der Schublade haben? 10, 20, 30...................? ;) ... viele Windows-CD's/DVD's:klopfer:
 
An II.3.a) sieht man doch klar, daß es um Handel (durch diese Spezialfirma) geht und nicht um normales privates Weiterverkaufen.
 
An II.3.a) sieht man doch klar, daß es um Handel (durch diese Spezialfirma) geht und nicht um normales privates Weiterverkaufen.

Wo siehst Du das? Das Gericht hat klar gesagt, dass der Erstkäufer (Kunde der Klägerin) den neuen Kunden (Kunde der Beklagten) nicht zur notwendigen Vervielfältigung ermächtigen kann, weil dazu nach §34 (1) UrhG die Zustimmung des Rechteinhabers notwendig ist. Das betrifft jeglichen Weiterverkauf von Software, weil das OLG damit sonnenklar zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Rechtsauffassung die Übertragung von Lizenzen ohne Zustimmung des Rechteinhabers ausgeschlossen ist.
 
Ihnen geht es darum, daß jemand Software einkauft, um sie nicht selbst zu benutzen, sondern nur, um sie weiterzuverkaufen. Also nicht Endverbraucher, sondern reiner Zwischenhandel. Oracle will den Weg zum Endverbraucher kontrollieren.

"von einem neuen Kunden [des Händlers] eine weitere Vervielfältigung vorgenommen (nämlich auf der Festplatte seines Rechners), wozu ihn aber [der Händler als Kunde von Oracle] nicht ermächtigen konnte"

Die verklagte Firma macht ausschließlich Weiterverkauf. Das unterscheidet sie vom normalen User dramatisch, der das Programm selbst nutzt und nach zwei Jahren nicht mehr nutzt und vertickt.
 
Ihnen geht es darum, daß jemand Software einkauft, um sie nicht selbst zu benutzen, sondern nur, um sie weiterzuverkaufen. Also nicht Endverbraucher, sondern reiner Zwischenhandel. Oracle will den Weg zum Endverbraucher kontrollieren.
Das mag die Intention von Oracle sein, die Urteilsbegründung geht darüber aber weit hinaus.
Die verklagte Firma macht ausschließlich Weiterverkauf. Das unterscheidet sie vom normalen User dramatisch, der das Programm selbst nutzt und nach zwei Jahren nicht mehr nutzt und vertickt.

Nochmal: Das OLG München schreibt klar und eindeutig, dass der Erstkunde einer Softwarefirma ein Nutzungsrecht nicht ohne Einwilligung des Rechteinhabers übertragen kann. Das steht da völlig allgemein und ohne irgendeine Einschränkung hinsichtlich der gewerblichen oder nichtgewerblichen Tätigkeit. Natürlich ist ein Urteil immer ein Urteil in einem Einzelfall, aber das OLG München hat ganz klar deutlich gemacht, dass es jeglichen Handel (gewerblich oder privat, darauf wird ja in II.3.b extra nochmal abgestellt) als rechtswidrig ansieht. Insofern hat jeder Rechteinhaber, der in München gegen den Handel mit seiner Software klagt, exzellente Aussichten auf Erfolg.
 
... dass es jeglichen Handel (gewerblich oder privat, darauf wird ja in II.3.b extra nochmal abgestellt) als rechtswidrig ansieht ...

Es gibt keinen privaten Handel. Handel ist immer gewerblich. Privatverkäufe sind keine Handel. Handel ist, wenn Du etwas nur einkaufst, um es weiterzuverkaufen.
 
Es gibt keinen privaten Handel. Handel ist immer gewerblich. Privatverkäufe sind keine Handel. Handel ist, wenn Du etwas nur einkaufst, um es weiterzuverkaufen.

Mein Gott, WO STEHT IM URTEIL (bei II.3.a) WAS VON HANDEL???????

Das steht, dass der Erstkäufer das Nutzungsrecht nicht ohne Genehmigung des Urhererrechtsinhabers übertragen kann, egal ob im Wege der Veräußerung oder als Geschenk, egal ob als Privatmann oder Händler, egal an wen, ES GEHT EINFACH NICHT (zumindest nach Ansicht des OLG München)! Das kann auch konsequenterweise gar nicht anders sein, denn §34 (1) Urhebergesetz macht keinerlei Unterschied zwischen gewerblich oder privat.
 
Insofern hat jeder Rechteinhaber, der in München gegen den Handel mit seiner Software klagt, exzellente Aussichten auf Erfolg.

Ich habe ein ganz ungutes Gefühl bezüglich der Musik- und Filmindustrie und deren Forderungen....
Bald ist auch der Verkauf nicht mehr gewollter CDs oder Filme ein Problem.
 
Der ganze Prozeß ging darum ;-) Kunden des Kunden :cool: Privatverkäufer haben keine Kunden.
Natürlich ging es im Prozess darum. Das ändert nichts daran, dass das OLG in der Urteilsbegründung klar gemacht hat, dass es jeglichen Handel mit gebrauchter SW für unzulässig hält. Und zwar so deutlich, dass es deutlicher gar nicht geht.

Nochmal zum mitmeißeln:

Das OLG München sagt, der Erstkunde kann das Nutzungsrecht ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht weitergeben. Und zwar egal an wen, und egal wie. Damit ist eine Weitergabe einer Lizenz aus Sicht des OLG grundsätzlich nicht möglich. Auch nicht für Privatleute, das wird in II.3.b nochmal extra betont, weil das OLG da explizit auf dem Unterschied zwischen Musik/Filmwerken und Programmdateien rumreitet (Privatkopien gibt es bei Programdateien nicht).
 
… Weitergabe einer Lizenz aus Sicht des OLG grundsätzlich nicht möglich …

Nicht grundsätzlich, sondern nur in diesem Fall. Oracle hatte den Weiterverkauf ausgeschlossen. Ansonsten ist es immer erlaubt. Wenn der Hersteller den Weiterverkauf zu verbieten versucht, dann ist das in Deutschland für Privatverkauf unwirksam.
Das Urteil gilt nur für Oracle und den geschäftsmäßigen Handel mit Oracle-Lizenzen. Du überinterpretierst in Panik.
 
@ MacMark: So hatte ich das eigentlich auch verstanden, als ich den Heise Artikel damals las.
 
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