Annie Hilator
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Bemerkenswert an der Gesetzesformulierung scheint vor allem zu sein, dass man offenbar nicht mal ein paar sachkundige Germanisten oder gemanistische Sachkundige den Text hat gegenlesen lassen.
Stehen tut dort »wirksame Maßnahmen«.
Nun ist eine Maßnahme, die umgangen werden kann, im Wortsinne ganz offenbar keine wirksame Maßnahme. Denn wäre sie eine wirksame Maßnahme, könnte sie nicht umgangen werden. Also ist sie nicht wirksam; usw.
Offenbar ist also nicht eine »wirksame Maßnahme«, sondern einfach nur eine irgendwie »wirkende Maßnahme« zum Kopierschutz gemeint. Denn wirken tut ein solcher Kopierschutz schon. Ein Umgehen ist im Regelfall mit einem gewissen Aufwand verbunden (und sei es ein Aufwand, statt wie in deinem Beispiel eines Windows- einen Linux- oder MacOSX-betriebenen Rechner zu verwenden).
Warum dann aber nicht einfach im Gesetz geschrieben wird, was man eigentlich meint, verschließt sich mir. Wirksam.
Das ist jetzt aber arg Begriffsjurisprudenz.....
Aus dem Kontext ergibt sich, dass mit "wirksam" ein Kopierschutz gemeint ist, der ohne Umgehungsmaßnahmen out-of-the-box das Kopieren verhindert.
Kaufe ich mir also eine DVD mit Kopierschutz und will sie unter Debian abspielen, ist dieser Kopierschutz wirksam. Dass er mit der libdvdcss innerhalb von 2 Minuten umgangen werden kann, steht auf einem anderen Blatt.
Und nein - ich selbst habe trotz sonstiger Gesetzestreue keine Gewissensbisse, wenn ich auf diese Art legal in meinem Besitz oder gar Eigentum befindliche DVDs ansehe (das halbe Dutzend an DVDs, was ich überhaupt mein eigen nenne). Ich "rippe" auch keine DVDs.