in europa wurden viele dv und d8 camcorder ohne dv-in, also digitalen videoeingang verkauft. in usa, japan oder asien waren die gleichen camcorder modelle mit dv-in ausgestattet. Das kommt daher, dass in der europäischen union importierte camcorder mit dv-in anders verzollt werden müssen, als ohne. ein camcorder mit dv-in ist nämlich keine videokamera, sondern zollrechtlich ein videorekorder, der mit 14% einen um 9,1% höheren zollwert als eine kamera hat (mit 4,9%). um diese fast 10% (gemessen am importwert) einzusparen, deaktivierten viele camerahersteller bei zahlreichen camcordern den dv-in und damit die aufnahmemöglichkeit digitaler videosignale. diese softwareseitige deaktiverung des dv-ins betrachtet der deutsche zoll seit juli 2002 nun aber auch als nicht mehr ausreichend, da die entsprechende rekorder hardware ja in jedem fall in dem gerät enthalten ist. deshalb haben die camcorder hersteller auf diese dem zollgesetz hinzugefügte erklärung mit aufwendigen hardwareänderungen in der produktlinie reagiert, die eine spätere freischaltung per software unmöglich machen.