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Fein, dass das auch geklärt ist.…eine Familien-Auspack-Zeremonie zelebriert, …das ganze Spiel von vorne los geht, …die Messe zum Auspacken, …in einer Trauer-Zeremonie
Es ist echt sehr bemerkenswert, was hier so zu recht gebogen, zusammenkonstruiert und unterschoben wird, nur um die eigenen verschrobenen Ansichten und Gewohnheiten zu rechtfertigen.
Was hat nun die Anzahl von Beiträgen mit Einkaufsgepflogenheiten zu tun?Wie schön, dass es auch nach knapp 27.000 Beiträgen immer noch gelingt angreifend zu werden.
Ich kann es eben (z.B. durch den Verkäufer oder in dessen Beisein auch schon vor dem Bezahlen auspacken lassen) und auf Mängel überprüfen. Eben weil es dann u.U. weniger Aufwand und Zeit in Anspruch nimmt. Das habe ich nun auch schon mehrfach begründet. Ihr hingegen seit immer noch die Begründung schuldig, warum das nicht sein darf. Ist das Gerät nämlich okay, kaufe ich es und es gibt keine geöffnete Verpackung. Ist das Gerät dagegen mangelhaft, dann hat der Verkäufer (bzw. das Geschäft) zwar eine geöffnete Verpackung aber na und? Will er dieses mangelbehaftete Gerät denn etwa einem anderen "unbedarften" Kunden andrehen?Die anderen und ich haben doch gesagt, dass Du nach dem Kauf auspacken kannst wie Du lustig bist.
Du hast ohne zu fragen vorher eben kein Recht die Geräte auszupacken. Solltest Du das anders gemeint haben, dann kläre es doch vorher einfach auf. So war dann Deine Ausdrucksweise wohl einfach nur schlecht.
Es ist mir eigentlich egal, wie ihr das macht, aber ich bestehe auf meinem Recht, den Artikel vor Kauf auf Mängel zu begutachten.
Wenn Du Dich als Verkäufer da querstellen möchtest und es eben für angenehmer und zeitsparender empfindest, erst einmal irgendwelche Zettel für den Umtausch auszufüllen…bitte sehr…Deine Sache.
… Du hast ohne zu fragen vorher eben kein Recht die Geräte auszupacken. Solltest Du das anders gemeint haben, dann kläre es doch vorher einfach auf. So war dann Deine Ausdrucksweise wohl einfach nur schlecht.
Und bei deinem Beispiel ist das in der Regel kein Problem. Hier greift die sechsmonatige Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen gem. § 476 …
Von ungefragt hat auch nie jemand was geschrieben.
Echt, Kratzer sind bei dir mit der Gewährleistung abgedeckt?