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wenn du das gerät bereits bezahlt hast, dann kannst du das gerne auch im laden auspacken und im notfall sofort tauschen, ansonsten stellte ich mich als verkäufer quer.
Da ich, egal welches Gerät es auch wird, online bestellen werde, ist die Auspackproblematik für mich jetzt eher uninteressant.
Wenn ich jetzt ein 13" MBPr nehmen sollte, welches wäre für meine Anfprderung sinnvoller?
2,6 Dualcore, 8GB Ram, 128GB SSD plus Aufrüstung auf 16GB RAM für insg. 1499 Euro
oder
2,6 Dualcore, 8GBRAM, 256 SSD für 1499 Euro
Preislich ja identisch, aber der eine mehr RAM, der andere größere SSD. Was macht mehr Sinn?
Ja ich weiß. irgendeiner wird wahrscheinlich sagen:"Nimm das 15", da haste 16 GB RAM und 256 SSD"
Aber wenn ich 500 Euro sparen könnte wäre ich auch nicht traurig drüber.
…
Also ich möchte damit meine ersten Versuche in der Bildbearbeitung starten und auch Goprofilmchen mal erstellen.
…
Es ist mir eigentlich egal, wie ihr das macht, aber ich bestehe auf meinem Recht, den Artikel vor Kauf auf Mängel zu begutachten.
Wenn Du Dich als Verkäufer da querstellen möchtest und es eben für angenehmer und zeitsparender empfindest, erst einmal irgendwelche Zettel für den Umtausch auszufüllen…bitte sehr…Deine Sache.
Es ist mir eigentlich egal, wie ihr das macht, aber ich bestehe auf meinem Recht, den Artikel vor Kauf auf Mängel zu begutachten.
Du hast kein Recht dazu. Ich frage mich woher Du das Recht nehmen willst!? Mal ehrlich, als Verkäufer würde ich dann sagen: Auf Wiedersehen!
Dein Problem ist allerdings, dass Du von Dir auf andere schießt. Nicht jeder handelt so, wie wir es tun !
Natürlich habe ich das Recht, die gewünschte Ware vor Kauf in Augenschein zu nehmen. Denn wenn ich das Gerät erst einmal bezahlt habe, dann habe ich auf der Rechnung auch die Geräte-Nummer, die ja bei einem eventuell fälligen Umtausch nicht mehr stimmt. Deshalb kommt ja auch noch einmal Papieraufwand hinzu, wenn ich das Gerät wegen Mängel tauschen muss.
Mit welchem Recht besteht ihr als Verkäufer darauf, dass ich die "Katze im Sack" kaufen muss?
Mit welchem Recht besteht ihr als Verkäufer darauf, dass ich die "Katze im Sack" kaufen muss?
Nein, hast Du nicht. Woher soll das denn kommen?
Nimmt der Kunde einen Fernseher aus dessen Verpackung, verringert das den Wert des Geräts nicht. Der einzige Schaden, der in diesem Fall entsteht, ist ein aufgerissener Karton. Nach § 309 Nr. 5 BGB könnte der Ladenchef nur darauf bestehen, dass der Kunde eben diesen Schaden bezahlt. Da der Karton aber meist mit einem Klebeband wieder repariert ist, wären allenfalls ein paar Cent für das Klebeband fällig.
Vor dem Kauf, schließt du ja aber auch keinen Kaufvertrag! …
DonViti hat doch gerade eben den entsprechenden Gesetzespassus zitiert. Somit ist klar: Ja, man darf vorher auspacken. Wenn auch auf eigene Gefahr hin falls dabei etwas kaputt geht.
Und nun wieder ....