Macbook bei Gravis?

wenn du das gerät bereits bezahlt hast, dann kannst du das gerne auch im laden auspacken und im notfall sofort tauschen, ansonsten stellte ich mich als verkäufer quer.
 
wenn du das gerät bereits bezahlt hast, dann kannst du das gerne auch im laden auspacken und im notfall sofort tauschen, ansonsten stellte ich mich als verkäufer quer.

Es ist mir eigentlich egal, wie ihr das macht, aber ich bestehe auf meinem Recht, den Artikel vor Kauf auf Mängel zu begutachten.
Wenn Du Dich als Verkäufer da querstellen möchtest und es eben für angenehmer und zeitsparender empfindest, erst einmal irgendwelche Zettel für den Umtausch auszufüllen…bitte sehr…Deine Sache.
 
Da ich, egal welches Gerät es auch wird, online bestellen werde, ist die Auspackproblematik für mich jetzt eher uninteressant.

Wenn ich jetzt ein 13" MBPr nehmen sollte, welches wäre für meine Anfprderung sinnvoller?

2,6 Dualcore, 8GB Ram, 128GB SSD plus Aufrüstung auf 16GB RAM für insg. 1499 Euro
oder
2,6 Dualcore, 8GBRAM, 256 SSD für 1499 Euro

Preislich ja identisch, aber der eine mehr RAM, der andere größere SSD. Was macht mehr Sinn?

Ja ich weiß. irgendeiner wird wahrscheinlich sagen:"Nimm das 15", da haste 16 GB RAM und 256 SSD"

Aber wenn ich 500 Euro sparen könnte wäre ich auch nicht traurig drüber.
 
Da ich, egal welches Gerät es auch wird, online bestellen werde, ist die Auspackproblematik für mich jetzt eher uninteressant.

Wenn ich jetzt ein 13" MBPr nehmen sollte, welches wäre für meine Anfprderung sinnvoller?

2,6 Dualcore, 8GB Ram, 128GB SSD plus Aufrüstung auf 16GB RAM für insg. 1499 Euro
oder
2,6 Dualcore, 8GBRAM, 256 SSD für 1499 Euro

Preislich ja identisch, aber der eine mehr RAM, der andere größere SSD. Was macht mehr Sinn?

Ja ich weiß. irgendeiner wird wahrscheinlich sagen:"Nimm das 15", da haste 16 GB RAM und 256 SSD"

Aber wenn ich 500 Euro sparen könnte wäre ich auch nicht traurig drüber.

Die Frage ist doch erst einmal, was Du mit diesem Gerät vorhast. Brauchst Du eher mehr Speicherplatz (weil Du z.B. auch Windows installieren möchtest) oder arbeitest Du oft mit speicherintensiven Anwendungen gleichzeitig?
Für den normalen Joe Costumer reichen in der Regel 8GB RAM aus, während Du aber z.B. hier in diversen Threads viel lesen kannst, dass der Speicherplatz schnell knapp wird und man dann auch hin und wieder zu den "abenteuerlichsten" Lösungen greift.
 
Ooops. Stimmt. Was man mit dem Teil vorhat sollte man natürlich schon verraten. Sonst wird Beratung eher Kaffeesatzleserei.

Also ich möchte damit meine ersten Versuche in der Bildbearbeitung starten und auch Goprofilmchen mal erstellen.

Gruß und dank
Doly
 
Eindeutig das Gerät mit mehr RAM.

Speicher kannst du nachträglich "unbegrenzt" erweitern, wie dir lieb ist. Ob mit externen Festplatten oder wie ich zB mit zwei Nifty-Minidrives. Ich habe derzeit auf einem Nifty-Minidrive eine zweite TM-Sicherung laufen und am anderen die iTunes-Library ausgelagert. Schau dir mal diese Threads an, da geht es um solche Erweiterungskarten.
 
Es ist mir eigentlich egal, wie ihr das macht, aber ich bestehe auf meinem Recht, den Artikel vor Kauf auf Mängel zu begutachten.
Wenn Du Dich als Verkäufer da querstellen möchtest und es eben für angenehmer und zeitsparender empfindest, erst einmal irgendwelche Zettel für den Umtausch auszufüllen…bitte sehr…Deine Sache.

Du hast kein Recht dazu. Ich frage mich woher Du das Recht nehmen willst!? Mal ehrlich, als Verkäufer würde ich dann sagen: Auf Wiedersehen!

Dein Problem ist allerdings, dass Du von Dir auf andere schießt. Nicht jeder handelt so, wie wir es tun :)!
 
danke koschi, hat er bezahlt kann er im laden prüfen ob ales in ordnung ist, vorher darf er den versiegelten artikel nicht entnehmen.

kunde ist könig, aber könige wissen sich zu benehmen!
 
Es ist mir eigentlich egal, wie ihr das macht, aber ich bestehe auf meinem Recht, den Artikel vor Kauf auf Mängel zu begutachten.

Man darf bei Aldi die Dose Ravioli auch nicht vor dem Kauf öffnen, um zu überprüfen, dass kein Schimmel drin ist.
 
Du hast kein Recht dazu. Ich frage mich woher Du das Recht nehmen willst!? Mal ehrlich, als Verkäufer würde ich dann sagen: Auf Wiedersehen!

Dein Problem ist allerdings, dass Du von Dir auf andere schießt. Nicht jeder handelt so, wie wir es tun :)!

Natürlich habe ich das Recht, die gewünschte Ware vor Kauf in Augenschein zu nehmen. Denn wenn ich das Gerät erst einmal bezahlt habe, dann habe ich auf der Rechnung auch die Geräte-Nummer, die ja bei einem eventuell fälligen Umtausch nicht mehr stimmt. Deshalb kommt ja auch noch einmal Papieraufwand hinzu, wenn ich das Gerät wegen Mängel tauschen muss.
Mit welchem Recht besteht ihr als Verkäufer darauf, dass ich die "Katze im Sack" kaufen muss?
 
Natürlich habe ich das Recht, die gewünschte Ware vor Kauf in Augenschein zu nehmen. Denn wenn ich das Gerät erst einmal bezahlt habe, dann habe ich auf der Rechnung auch die Geräte-Nummer, die ja bei einem eventuell fälligen Umtausch nicht mehr stimmt. Deshalb kommt ja auch noch einmal Papieraufwand hinzu, wenn ich das Gerät wegen Mängel tauschen muss.
Mit welchem Recht besteht ihr als Verkäufer darauf, dass ich die "Katze im Sack" kaufen muss?

Nein, hast Du nicht. Woher soll das denn kommen?
 
Mit welchem Recht besteht ihr als Verkäufer darauf, dass ich die "Katze im Sack" kaufen muss?

Aber das musst Du doch garnicht. Du wirst ja vor dem Kauf darüber informiert, was Du kaufst, und in welchem Zustand Du es kaufst.
Wenn Du dann zuhause feststellst, dass Dir etwas anderes verkauft wurde als vereinbart, dann hast Du natürlich das Recht auf Reklamation.
Aber Du prüfst ja bei Aldi auch nicht vor dem Kauf, ob in der Ravioli-Dose vielleicht doch Erbsensuppe drin ist?
 
Könnt Ihr dafür nicht einen Privaten Chat aufmachen, denn a jeder was wie es hier weiter geht:

koschi92: Ich hab recht !
eMac:man: Nein ich hab Recht !
koschi92: Glaubst auch nur Du, ich hab Recht !
eMac:man: Vergiss es, ich hab Recht !
...
...
... usw.

So viel Text und keiner informiert sich mal richtig ! Was ja so schwer ist im Onlinezeitalter !

§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB „Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen“
§ 309 Nr. 5 BGB „Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Pauschalisierung von Schadenersatzansprüchen“
§ 433 Abs. 2 BGB „Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag“


Nimmt der Kunde einen Fernseher aus dessen Verpackung, verringert das den Wert des Geräts nicht. Der einzige Schaden, der in diesem Fall entsteht, ist ein aufgerissener Karton. Nach § 309 Nr. 5 BGB könnte der Ladenchef nur darauf bestehen, dass der Kunde eben diesen Schaden bezahlt. Da der Karton aber meist mit einem Klebeband wieder repariert ist, wären allenfalls ein paar Cent für das Klebeband fällig.

Selbst wenn etwas am Gerät kaputtgehen sollte, muss der Kunde den Fernseher nicht kaufen. Reißt er beispielsweise beim Herausnehmen aus der Verpackung aus Versehen das Stromkabel ab, muss der Kunde nur die Reparatur dieses Schadens bezahlen.

Allerdings können Verbraucher nicht in jedem Fall auf diese Regelung vertrauen. Öffnet ein Kunde im Supermarkt eine Wurstpackung, wäre die Sachlage eine andere. Die Wurst kann nämlich, anders als der Fernseher, nicht mehr verkauft werden. Der Kunde müsste dem Supermarkt den entstandenen Schaden ersetzen, also den vollen Preis bezahlen.
 
Nein, hast Du nicht. Woher soll das denn kommen?

Das regelt zum Beispiel das Vertragsrecht. Es handelt sich nämlich um einen Kaufvertrag. Da wir hier immer noch Vertragsfreiheit haben, habe ich jedes Recht der Welt erst einmal zu prüfen, ob mein potentieller Vertragspartner überhaupt den Vertrag erfüllen kann. Und da möchte ich nicht sehen, ob ein Ausstellungsgerät in Ordnung ist, sondern genau das Gerät, was ich vorhabe zu kaufen.
Wenn das nämlich nicht meinen Erwartungen entspricht (weil es Mängel hat), gehe ich den Kaufvertrag über dieses Gerät gar nicht erst ein (Bezahlung).

Mir ist auch klar, dass einige MU hier in völlig anderen Sphären leben, aber eine Lebensmitteldose für max 3 Euro auf dieselbe Stufe wie ein 1500 Euro-Gerät zu stellen, halte wohl nicht nur ich für völlig daneben.

Was macht es denn für einen Unterschied, ob ich mir nun das gewünschte Gerät gleich vom Verkäufer auspacken lasse und bei Makellosigkeit bezahle? Wenn ich es zu Hause öffne, dann erst wieder in das Geschäft zurück muss, weil es eben nicht fehlerfrei ist, dort neben vermehrten Zeitaufwand auch noch wieder Papierkrieg über mich ergehen lassen muss, was habe ich dann gewonnen? Nichts. Der Verkäufer auch nicht. Er hat trotzdem ein Gerät in einer offenen Verpackung, was Mängel hat. Und nun? Will er es dem nächsten Kunden andrehen?
 
Vor dem Kauf, schließt du ja aber auch keinen Kaufvertrag! Es werden vor dem Kaufvertrag zwar Nebenpflichten begründet. Auch handelt es sich bei einem MacBook um einen Gattungskauf, da tritt erstmal keine Unmöglichkeit ein. Aber nun gut. Öffne mal ruhig weiter irgendwelche Gegenstände die dir nicht gehören.
 
Nimmt der Kunde einen Fernseher aus dessen Verpackung, verringert das den Wert des Geräts nicht. Der einzige Schaden, der in diesem Fall entsteht, ist ein aufgerissener Karton. Nach § 309 Nr. 5 BGB könnte der Ladenchef nur darauf bestehen, dass der Kunde eben diesen Schaden bezahlt. Da der Karton aber meist mit einem Klebeband wieder repariert ist, wären allenfalls ein paar Cent für das Klebeband fällig.


Und jetzt stellen wir uns mal vor:

A) Wir sind ein Ladenbesitzer. Würden wir uns freuen, lauter aufgerissene / mit Klebeband geflickte Kartons in den Regalen stehen zu haben?
Wäre das für Kunden ein einladender, verkaufsfördernder Hingucker? Oder glauben wir nicht eher, Kunden kaufen lieber Produkte, so wie sie
aus der Fabrik kommen?

B) Wir sind ein Kunde. Wo würden wir eher zugreifen - bei einem nagelneuen, unberührten Karton, oder bei einem, der bereits geöffnet worden ist?

Seien wir ganz ehrlich, sowohl Händler als auch Käufer mögen ungeöffnete Kartons am liebsten.
 
Vor dem Kauf, schließt du ja aber auch keinen Kaufvertrag! …

Noch einmal: Warum sollte ich ein Vertrag über den Kauf eines Gerätes abschliessen, wenn das offensichtlich Mängel hat? Bevor ich also auf diesen Vertrag eingehe (also bezahle), prüfe ich doch erst einmal, ob der Vertrag vom potentiellen Vertragspartner auch eingehalten werden kann.
Und wie ich schon erwähnte: Auf dem Kaufvertrag steht die Geräte-Nummer. Es geht also nicht um den Kauf irgendeines Macs, sondern um den, der ganz präzise auf dem Kaufvertrag vermerkt ist.

Und solange ich die Prüfung gleich vor Ort vornehmen kann, mache ich das auch. Jetzt zeige Du mir das Gesetz, welches besagt, dass ich einen zu kaufenden Artikel erst zu Hause auspacken und prüfen darf.
 
DonViti hat doch gerade eben den entsprechenden Gesetzespassus zitiert. Somit ist klar: Ja, man darf vorher auspacken. Wenn auch auf eigene Gefahr hin falls dabei etwas kaputt geht.

Und nun wieder .... :hug: ;)
 
DonViti hat doch gerade eben den entsprechenden Gesetzespassus zitiert. Somit ist klar: Ja, man darf vorher auspacken. Wenn auch auf eigene Gefahr hin falls dabei etwas kaputt geht.

Und nun wieder .... :hug: ;)


Hinzuzufügen wäre noch, das selbst die Schilder "Aufreißen der Verpackung verpflichtet zum Kauf" nicht rechtskräftig sind:

Reißt ein Kunde im Geschäft eine Packung auf, verpflichtet ihn das nicht zum Kauf. Das gilt selbst dann, wenn es auf Schildern in Einkaufsmärkten anders zu lesen ist, so die Verbraucher-Zentrale Sachsen in Leipzig.

Sie beruft sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 6 U 45/00). Demnach stellen derartige Schilder eine unzulässige Geschäftsbedingung dar, die die Käufer unangemessen benachteiligt.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Kunde lediglich Schadenersatz für die Wiederherstellung der Verpackung leisten muss. Die Verpflichtung, die Ware zu kaufen, verlange dem Kunden jedoch weit höhere Kosten ab als für den tatsächlichen Schaden zu zahlen seien.

Möglich sei es außerdem, dass durch das Aufreißen der Verpackung überhaupt kein Schaden entstehe, weil sie nur unwesentlich beschädigt wurde. Damit werde auch die Verkäuflichkeit der Ware durch das Aufreißen nicht beeinträchtigt, zitiert die Verbraucher-Zentrale die Richter.
 
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