Falsch. Es müssen nur 50 % des Stammkapitals eingezahlt werden.
		
		
	 
wenn sich jemand 60k leihen will ist nicht unbedingt davon auszugehen dass das stammkapital nur 25k beträgt - und bei 50k oder 100k sind 25k vorzuhalten. vor allem ist es für den inhalt meiner aussage nicht relevant wie hoch das stammkapital ist.
einen rechtsanwalt wird sich der OP nicht leisten können, für den ist eher ein schuldnerberater zuständig.
bzw. wie ich weiter oben schon anregte, der gläubiger, denn niemand außer dem gläubiger kann hier irgendwas "verbieten" oder "erlauben", der gesetzgeber macht das bestimmt nicht. und zwar egal ob (schon) ein titel über die forderung existiert oder nicht.
 
 
ähnlich verhält es sich im übrigen falls der OP grundsicherung bezieht.
hier könnte der leistungsgeber auf die idee kommen das darlehen für eine gmbh, die man besitzt, als verwertbares und damit anrechenbares einkommen des leistungsberechtigten zu betrachten. er selbst muss dieses "ermittlungsergebnis" der behörde dann widerlegen und die zweckbestimmtheit des darlehens glaubhaft machen.
findige jobcenter werden dann als nächstes versuchen die gmbh selbst als verwertbares vermögen zu betrachten, da der alleinige gesellschafter ja dazu berechtigt ist, sie zu liquidieren.
auch hier gibt es nur einen sinnvollen lösungsansatz, der darin besteht, mit der entsprechenden stelle zu kommunizieren, bevor man falsche entscheidungen trifft.
 
 
wofür überhaupt eine kapitalgesellschaft... aber das muss jeder selbst wissen.