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Wenn du uns schon nicht glaubst, dann eventuell der Verbraucherzentrale?Eben genau nicht! Durch die Nicht-Existenz einer Beweislastumkehr (wie in DE), wird der Händler (Verkäufer) von Gesetzes wegen verpflichtet, während 24 Monaten für die einwandfreie Funktion des Kaufgegenstandes zu haften - sprich: garantieren.
Es geht nicht nur um BeweisslastumkehrEben genau nicht! Durch die Nicht-Existenz einer Beweislastumkehr (wie in DE), wird der Händler (Verkäufer) von Gesetzes wegen verpflichtet, während 24 Monaten für die einwandfreie Funktion des Kaufgegenstandes zu haften - sprich: garantieren.
Daher: Obschon rechtlich ein Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht sieht es de facto so aus, dass ein Händler aus Privatkundensicht eine 2-jährige Garantie anbieten muss.
Und wie @RealRusty richtig erkannt hat, geht es genau darum: Als Kunde habe ich in der Schweiz 24 Monate lang 'Ruhe', während ich mir in Deutschland ab dem7.13. Monat 'Sorgen machen muss', dass ich im Falle eines Defekts in die Röhre guck'.
Edit: Dank geht an @RealRusty
Das ist schon klar. Aber solange der Verkäufer in DE nicht im Rahmen der Gewährleistung (< 13 Monaten) einen Beweis erbringt um nicht leisten zu müssen, und das dürfte regelmäßig so sein, ist der Käufer nur bie zum 13. Monat abgesichert. Da das in der CH dann < 25 Monate sind kommt das in dem Fall wie einer Garantie gleich die 24 Monate gelten würde.Es geht nicht nur um Beweisslastumkehr