Nacherfüllung und Nachbesserung
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage klärt das neue Gesetz die Frage der Beweislast eindeutig: Ab nächstem Jahr muss in einem eventuellen Gerichtsverfahren der Händler beweisen, dass er seine Ware ohne Mangel übergeben hat. Das gilt aber nicht für die gesamte vorgeschriebene Gewährleistungsfrist, sondern nur für sechs Monate. Danach hat der Verbraucher den schwarzen Peter.
Das neue Schuldrecht hat nicht durchweg positive Folgen für den Verbraucher, denn das Gewährleistungssystem wird zweistufig; er wird dadurch wohl sorgfältiger auf seine Rechte achten müssen. Zunächst darf der Käufer vom Händler nur verlangen, bei schadhafter Ware kostenlos nachzubessern oder umzutauschen. In der Rechtssprache heißt das Nacherfüllung. Die muss innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher geschehen.
Nachbesserung und Ersatzleistung sind für den Verkäufer unverhältnismäßig, wenn dadurch Kosten verursacht werden, die angesichts des Warenwerts unangemessen sind. Erst wenn die Nachbesserung zweimal nach Fristsetzung fehlschlägt, kann der Käufer eine angemessene Minderung des Kaufpreises oder die Aufhebung des Vertrags verlangen. Rechtsexperten kritisieren diese Regelung als einen Rückfall hinter den bisherigen Standard, denn bisher konnte der Verbraucher sofort Minderung oder Rückgabe verlangen, soweit sich der Händler das Recht zur Nachbesserung in den AGB nicht ausdrücklich ausbedungen hatte.