iBook - 2 tote Pixel, zurückschicken?

wichtig!
bei mir war auch in den ersten 2 tagen ein pixelfehler, d.h. ein pixel war tot, aber plötzlich tat er wieder und tut immer noch seinen dienst :D
umtauschen ist aber echt nicht, bei nur 2 fehlern kannst dus praktisch vergessen.

hab übrigens auch bei macatcampus bestellt und bin sonst echt glücklich

gruß,

bunfi
 
Original geschrieben von Computerlink

"Ich mache von meinem Rücktrittsrecht gem. § XX Fernabsatzgesetz gebrauch und trete hiermit vom Vertrag zurück".
 

Dir ist schon klar, das es kein "Fernabsatzgesetz" (mehr) gibt?

Besser: § 312b ff. BGB

chris
 
nick

christians hat Recht. Das Fernabsatzgesetz in der Form des 14-tägigen Rückgaberechtes hat nur bei Haustürgeschäften Gültigkeit (Vertreter: "Ich möchte Ihnen unverbindlich Staubi2000 vorstellen, den Staubsauger der neuen Generation. 1800 Staubkörner/Quadratmillimeter..." "Aber ich brauche doch keinen..." "Wenn Sie Staubi erstehen, schenken wir Ihnen eine Dose gezuckerte Ananasscheiben und Himbeersirup im eigenen Saft." "Okay, ich nehme ihn." *Staubi 2000 zu Staubi1999-1998-...-1978 stell*)
Ich zitiere mal aus dem Zivilrecht-Skript meines Ergänzungsfaches:

(...) Fernabsatzverträge

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Mai 1997 die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz als grundlegendes EG-Vertriebsgesetz erlassen (Fernabsatz-Richtlinie - FARL). Dem Verbraucher werden danach bei Fernabsatzverträgen bestimmte Informationen sowie das Recht eingeräumt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag binnen sieben Werktagen zu widerrufen. (...)

Wenn ich schonmal neu hier bin, kann ich mich ja ein bisschen nützlich machen. *Staubi1983 anschmeiss*

Viel Glück!
Ich bin übrigens auch frischgebackene Besitzerin eines iBook800, dieses Mal aber nicht via Haustürgeschäft, sondern mit gomiaf bei Gravis gekauft.
 
Kopfschüttel [was: Re: nick]

Original geschrieben von Butzen
christians hat Recht. Das Fernabsatzgesetz in der Form des 14-tägigen Rückgaberechtes hat nur bei Haustürgeschäften Gültigkeit


Bring mich bitte nicht mit dem Durcheinander den Du hier erzählst in Zusammenhang.

§312 BGB = Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
§312b BGB = Fernabsatzverträge

Das sind zwei völlig verschiedene Dinge!

Ausserdem kenne ich NIEMANDEN der ein Notebook "vom Vertreter an der Haustüre" gekauft hat.

(Vertreter: "Ich möchte Ihnen unverbindlich Staubi2000 vorstellen, den Staubsauger der neuen Generation. 1800 Staubkörner/Quadratmillimeter..." "Aber ich brauche doch keinen..." "Wenn Sie Staubi erstehen, schenken wir Ihnen eine Dose gezuckerte Ananasscheiben und Himbeersirup im eigenen Saft." "Okay, ich nehme ihn." *Staubi 2000 zu Staubi1999-1998-...-1978 stell*)
Ich zitiere mal aus dem Zivilrecht-Skript meines Ergänzungsfaches:

(...) Fernabsatzverträge

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Mai 1997 die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz als grundlegendes EG-Vertriebsgesetz erlassen (Fernabsatz-Richtlinie - FARL). Dem Verbraucher werden danach bei Fernabsatzverträgen bestimmte Informationen sowie das Recht eingeräumt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag binnen sieben Werktagen zu widerrufen. (...)

Dein Zitat einer EG-Richtlinie bringt uns keinen Schritt weiter, da Sie inzwischen umgesetzt wurde (erst FernAbsG, dann 312b BGB) und für uns "erstmal" das BGB zählt. Ausserdem, wie Du selbst zitierst (ich hab es nicht geprüft) ist da auch von 7 Tagen die Rede.

Wenn ich schonmal neu hier bin, kann ich mich ja ein bisschen nützlich machen. *Staubi1983 anschmeiss*

Viel Glück!
Ich bin übrigens auch frischgebackene Besitzerin eines iBook800, dieses Mal aber nicht via Haustürgeschäft, sondern mit gomiaf bei Gravis gekauft.
 

Ich hoffe Du nimmst das nicht persönlich, aber hier (im Forum allgemein) wird mit dubiosem Rechts-Halbwissen um sich geschmissen, das ist schon Gefährlich!

Und immer dran denken: IANAL (I am not a lawyer). Und das ganze hier soll auch keine Rechtsberatung sein, sondern nur ein paar Literaturangaben. Viel mehr sollten wir hier nicht (versuchen) zu leisten.

chris

Links:
http://dejure.org/gesetze/BGB/312b.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/312.html
 
Ergänzung

Eine zuverlässige Rechtsquelle (mein Dozent ist Richter):

Zitat again:

(...)Noch bis zum 31.12. 2001 war das allgemeine Zivilrecht im Wesentlichen im BGB und zahlreichen Nebengesetzen (..., Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen usw.) enthalten.

Das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat die meisten Nebengesetze in das BGB integriert. ...

Anlass für den Erlass des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes waren für den deutschen Gesetzgeber mehrere EG-Richtlinien (Art 249 III EGV), nämlich die RL 1999/44/EG vom 25. mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs (AB1. EG Nr L 171 S 12) die RL 2000/35/EG vom 29.06.2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (AB1. EG Nr L 200 S 35) und die RL 2000/31/ EG über den elektronischen Handel vom 08.06.2000 (AB1. EG Nr L 178 S 1) sowie die RL 98/27/EG vom 19.05.1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (AB1. EG Nr L 166 S 51). (...)

Jetzt tun mir die Finger weh. Das ist man ja in den Semesterferien gar nicht mehr gewöhnt! Kurz massieren clap

Ich hoffe, Teil des Wissensdurstes ist nun gestillt.:)
 
Ohje

Ich muss Dir Recht geben, was den Begriff des Fernabsatzgesetzes betrifft, es ist früh am Morgen und ich bin etwas müde. Alles andere "Halbwissen" stammt von meinem Dozenten (Richter), der mich im Ergänzungsfach Recht unterrichten durfte, das ich übrigens mit einem Schnitt von 1,6 bestanden habe (musste ich jetzt mal erwähnen, weil ich mich schon als ziemlich blöd hingestellt gefühlt habe. Da Du Laie bist, kannst Du den Text eines Richters sicherlich nicht in Frage stellen.). Also keine Sorge bezüglich der Verdrehung irgendwelcher Paragraphen.
 
Ach so...

...die Geschichte mit dem STAUBSAUGERvertreter war nur zur ironisch unterstützenden Erklärung des Haustürgeschäftes gedacht.*lach*
 
Wie wäre es denn mal mit einer eindeutigen Informatiker-Antwort?

Kann man das iBook jetzt noch ohne Angabe von Gründen zurückgeben oder nicht: Ja oder Nein? ;)

Gruß,
ESMA
 
Original geschrieben von ESMA
Wie wäre es denn mal mit einer eindeutigen Informatiker-Antwort?

Kann man das iBook jetzt noch ohne Angabe von Gründen zurückgeben oder nicht: Ja oder Nein? ;)

Gruß,
ESMA
 

Ich habe es zwar schon geschrieben, aber hier nochmal:

..) Fernabsatzverträge

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Mai 1997 die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz als grundlegendes EG-Vertriebsgesetz erlassen (Fernabsatz-Richtlinie - FARL). Dem Verbraucher werden danach bei Fernabsatzverträgen bestimmte Informationen sowie das Recht eingeräumt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag binnen sieben Werktagen zu widerrufen .(...)

Ich habe eingesehen, dass ich natürlich erst über die zitierte Quelle hätte aufklären müssen (als angehende Wissenschaftlerin müsste ich das ja besser wissen). Meine einzige Absicht, war es, zu helfen. Das konnte ich - hoffentlich - hiermit auch tun.:)
 
@butzen

Also ich möchte nicht noch zur weiteren Verwirrung beitragen und nur eine Frage in den Raum werfen.

Trifft dieses Rückgaberecht denn nur zu wenn das Gerät ungebraucht ist? Ich meine mit dem iBook eine Woche zu arbeiten und es dann zurück zu geben geht denke ich nicht. Lasse mich aber gern eines besseren Belehren.


@All

Hier noch eine technische Frage. Wie kann man einen toten Pixel erkennen? Es scheint ja so zu sein dass die nicht nur nix zeigen sondern evtl. auch nur in einer Farbe. Gibts da irgendwelche Diagnosetools? Ja, ich weiss, die Augen :) Aber sonst?

cu

thomax
 
Es kann übrigens sein, dass ein Pixel nicht wirklich tot ist, sondern nur ein Sub-Pixel. Sollte dies der Fall sein, kann man den defekten Sub-Pixel durch "massieren" wieder dazu anregen wieder korrekt zu funktionieren.
Sub-Pixel zeigen eine bestimmte Farbe an, im Gegensatz zu den wirkllich toten Pixeln. Bei einem Freund von mir hat das "Herausmassieren" auf einem iMac geklappt.
Es ist aber dennoch Vorsicht beim Massieren geboten - also mit Gefühl - wie bei nem Partner :D


Egger
 
Original geschrieben von Butzen
 

Ich habe es zwar schon geschrieben, aber hier nochmal:

..) Fernabsatzverträge

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Mai 1997 die Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz als grundlegendes EG-Vertriebsgesetz erlassen (Fernabsatz-Richtlinie - FARL). Dem Verbraucher werden danach bei Fernabsatzverträgen bestimmte Informationen sowie das Recht eingeräumt, ohne Angabe von Gründen den Vertrag binnen sieben Werktagen zu widerrufen .(...)

Ich habe eingesehen, dass ich natürlich erst über die zitierte Quelle hätte aufklären müssen (als angehende Wissenschaftlerin müsste ich das ja besser wissen). Meine einzige Absicht, war es, zu helfen. Das konnte ich - hoffentlich - hiermit auch tun.:)
 

Auch wenn Du es zwimal schreibst, wird es dadurch nicht richtig.

Aber zum OP: Du kannst das Notebook innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Angabe von Gründen zurückschicken. Bei dem Preis muss der Händler das Porto übernehmen, Du musst allerdings mit ihm abklären, auf welchen Weg (Porto!) es zurückgeschickt werden soll.
Ausserdem wird der Händler wohl in Zukunft davon Abstand nehmen, mit Dir Geschäfte zu machen. Aber es gibt ja noch mehr Händler :)

Rechtliche Grundlage ist nicht die 6 Jahre alte EG-Richtlinie, sondern §312b BGB.

chris

PS: Es mag ja sein, dass diese EG-Richtlinie Grundlage für §312b BGB ist, oder auch die anderen von Dir zitierten RL, aber soweit ich mich erinnern kann ;), regeln EG-Richtlinien "die Gesetzgebung" der Mitgliedsstaaten und sind keine "Gesetze" für die Bevölkerung.
 
Langsam...

...fällt es mir schwer, noch weiter diplomatisch zu bleiben und Dich ernst zu nehmen, christians. DIESES ZITAT STAMMT VON EINEM RICHTER!!!!!!!! R.I.C.H.T.E.R. !!!!!!!! Es stammt aus seinem Skript, das er NACH dem Schulrechtsmodernisierungsgesetz verfasst hat und steht unter dem Punkt GELTENDES FERNABSATZGESETZ. Du behauptest, obwohl Du sagt YANAL, das sei falsch. Kein Mensch ist unfehlbar, ich sicher am allerwenigsten, aber nimm das mal einfach als Tatsache hin, okay?! Bevor du über "richtig" und/oder "falsch" entscheiden möchstest, solltest Du deine Kompetenzen diesbezüglich kritisch hinterfragen. Und der Verweis auf § 312 b Abs 1 ist auch in besagtem Skript unter diesem Punkt zu finden. Diese "alten EG- Richtlinien" wurden lediglich in das BGB INTEGRIERT, und finden sich im § 312 ff wieder. Ich werde mich auf eine weitere "Diskussion" mit dir aber nur einlassen, wenn Du von Deinem hohen Ross absteigst und sachlich argumentierst. Für mich ist die Sache damit mit einem äußerst bitteren Nachgeschmack abgeschlossen. Ich wollte mich NICHT als Rechts-Experte auftun, ich wollte lediglich HELFEN. Wenn ich mir nicht sicher gewesen wäre, hätte ich das nie gepostet.
 
das ganze läuft hier ziemlich aus dem Ruder:rolleyes:

Aber egal:

Mich selbst zitierend:
PS: Es mag ja sein, dass diese EG-Richtlinie Grundlage für §312b BGB ist, oder auch die anderen von Dir zitierten RL, aber soweit ich mich erinnern kann , regeln EG-Richtlinien "die Gesetzgebung" der Mitgliedsstaaten und sind keine "Gesetze" für die Bevölkerung.

Ich habe nie gesagt, das es sachlich/inhaltlich Falsch ist, was Du geschrieben hast. Bis auf Deinen ersten Beitrag mit dem Haustürwiderruf.

Nur bin ich einfach davon überzeugt, das Du am Thema vorbei geantwortet hast.

Die ursprüngliche Frage war, nach welcher rechtlichen Grundlage kann das iBook zurückgeschickt werden.
Und das ist nunmal nicht die EG-RL. Das ist §312b BGB.
Für die ursprüngliche Frage ist es unerheblich wie 312b entstanden ist (EG-RL -> FernAbsG -> 312b).

Es ist klar, das in einer wissenschaftlichen "Rechtsveranstaltung" auch über die Hintergründe gelehrt wird.
Aber für den privaten Verbraucher hat diese EG-RL keinerlei Bedeutung. Er kann sie nicht "einklagen".

Zudem hast Du mehrfach geschrieben, er könne das iBook innerhalb von 7 Tagen zurückgeben - das ist definitiv nicht richtig.
Die EG-RL mag die Basis bilden (kein Land in der EG darf weniger als 7 Tage gesetzl vorschreiben) aber in Deutschland wurde es nunmal im BGB "anders" umgesetzt.


christian

PS: Du brauchst nicht schreien, ich kann noch ganz gut lesen.
Zudem: Wenn Du mir ein "geltendes Fernabsatzgesetz" zeigst, nehm ich alles zurück und behaupte das Gegenteil :)

PPS: Für mich ist diese Diskussion hier zu Ende. Die Frage des Ursprungsposters wurde beantwortet
 
Original geschrieben von Thomax
@butzen

Also ich möchte nicht noch zur weiteren Verwirrung beitragen und nur eine Frage in den Raum werfen.

Trifft dieses Rückgaberecht denn nur zu wenn das Gerät ungebraucht ist? Ich meine mit dem iBook eine Woche zu arbeiten und es dann zurück zu geben geht denke ich nicht. Lasse mich aber gern eines besseren Belehren.
/B]
 

Das Rückgaberecht gilt auch, wenn Du das book benutzt. Nur kann der Händler Dir dann die "Abnutzung" in Rechnung stellen. u.U. auch für beschädigte (Um-)Verpackungen.
Gerade bei NB kann die Abnutzung schnell sehr teuer werden.

chris
 
last statement

Ich bekenne mich schuldig. Ich habe auf veraltetes Wissen zurückgegriffen, weil mein Dozent das Skript im Januar 2002 verfasst hat, die Richtlinie aber erst am 11. April 2002 in geänderter Form (14 Werktage statt 7 Werktage) in die Gesetzgebung integriert wurde. Falsch war die Info also nicht, nur nicht mehr up to date. That‘s it, folks. Also nochmal sorry, wenn ich jemanden verwirrt haben sollte.
 
Das Rückgaberecht gilt auch, wenn Du das book benutzt. Nur kann der Händler Dir dann die "Abnutzung" in Rechnung stellen. u.U. auch für beschädigte (Um-)Verpackungen.

Hm das ist ein großes Risiko... schließlich sind all die kleinen Tütchen für die Kabel und Adapter aufgerissen und weggeschmissen und das Ibook hat schon einige feine Schlieren und Kratzerchen auf dem Deckel.
Das muss man bei dem Teil echt bemängeln...

Also ich glaub ich behalt es dann doch lieber, bevor ich für die Abnutzung noch blechen muss. Da spar ich ja dann nix - selbst wenn ich hinterher beim Verkauf mehr raushole.


Aber ich denke es war mal gut, dass wir das Thema so intensiv diskutiert haben. Hat ja dann doch einige interessiert, und vielleicht hilft es auch Ash_quinn ;)


Was mich noch interessieren würde ist, wie das mit dem "massieren" genau funktioniert. Gibts da im Netz eine Art Anleitung oder Erfahrungsberichte?
Meine toten Pixel sind mal weiss mal schwarz, sehr seltsam.

Liebe Grüße,
Christian
 
Zuletzt bearbeitet:
Tja - da haben es die Entscheidungsträger auf EU-Ebene gut mit den Verbrauchern gemeint - und dann wird alles ganz kompliziert und für die Zielgruppe fast undurchschaubar:

Das mit dem Wertersatz ist grds. richtig: für den bestimm.gem. Gebrauch entstand. Verschlechterung - aber nur dann, wenn der Verbraucher hierüber spätestens bei Vertragsschluss in Textform hierauf und auf eine Möglichkeit, sie zu vermeiden (Hinweis, die Ware nicht wie ein Eigentümer zu verwenden genügt!) hingewiesen wurde (§ 357 Abs. 3 iVm 312 b BGB).

Wertersatz ist hingegen nicht zu leisten, wenn die Verschlechterung nur auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Aufgerissene Verpackung grds. nicht.

Hier - moeschu - hast du allerdings wie ein Eigentümer das Gerät benutzt und Verp.material weggeworfen, da käme - Belehrung vorausgesetzt - was auf dich zu. Und das ist auch richtig so.

Es kann nicht angehen, ein Gerät zu nutzen um dann irgendwann auf ein neues zu bestehen: dafür ist das WiderrufsR nicht gedacht und das wäre den Unternehmen gegenüber unfair - letztenendes würden die Mehrkosten über Preiserhöhung auf die Kunden weitergeleitet, da sind die undreisten die Gelackmeierten.

Gruß o.
 
tote pixel

hi christian,
du kannst deinen rechner innerhalb der ersten 2woche ohne angabe von gründen umtauschen! (ein sog. rücktrittsrecht aus dem verbraucherschutz)
und ich würde das auch machen an deiner stelle.
ich hatte damals bei meinem powerbook ebenfalls einen dauerleuchtenden pixel (zwar nur einer, aber der war penetrant im blickfeld)
es war ein riesen akt mit viel hin und her, bis apple meinte es als kulanzfall behandeln zu können.
(seit dem kauf ich nur noch gegen "vorort-vorführung" )

es stimmt übrigens nicht pauschal, dass erst ab einer anzahl von def. pixeln umgetauscht werden muss.
es kommt auch darauf an, wie die pixel in erscheinung treten und wo.
wenn du z.b. fotograf bist, spielt es durchaus eine rolle, wenn da so ein kaputter pixel in der mitte des displays rumleuchtet.
viel erfolg,
dc
 
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