Law ofLauriston
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Das ist schlicht und ergreifend Unterschlagung.
Glaube ich nicht, hier würde es wohl einen Zueignungsvorsatz brauchen. Und hier fehlt es am Willen zur Zueignung des Anhängers weil der Dritte (nicht mal der Juwelier) ihn ja - aus welchen Gründen auch immer - wegwirft. Aber egal, mit Strafrecht wirst du bei solchen Geschichten nicht weiter kommen.
@ Bodo
Ich würde den Anspruch damit begründen dass deine Freundin nen Vertrag mit dem Juwelier geschlossen hat und er ihr aus diesem Vertragsverhältnis einen Schaden zugefügt hat, weil der Anhänger nun weg ist. Damit hätte man einen Schadenersatzanspruch aus dem Vertrag (ex contractu) was Vorteile gegenüber rein deliktischen (aus dem Gesetz) Ansprüchen bringt.
So würde ich das zumindest vordergründig mal sehen nach dem was du zum Sachverhalt geschildert hast. Kann aber sein dass es da durchaus noch weitere Punkte zum einhaken gibt. Aber der mit dem Schadenersatz ex contractu erscheint mir als der sofort ins Auge fallende.