MACombat
Aktives Mitglied
- Dabei seit
- 12.07.2005
- Beiträge
- 877
- Reaktionspunkte
- 465
Das GG ist doch in seiner Aussage da völlig eindeutig: "…(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. …" Genau das wird aber in diesem Fall praktiziert.
Das Grundgesetz besteht jedoch nicht nur aus diesen einen Artikel, sondern aus weiteren. So Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV. Grundrechte kollidieren oft miteinander. Das ist Praxis und kein Ausnahmefall.
Wenn man es rein von der rechtlichen Seite betrachtet und Karlsruhe dass GG dort (zumindest in Teilen) nicht "aushebeln" möchte, dann auf jeden Fall.
Wie gesagt, das GG besteht nicht nur aus einem Artikel. Und das BAG hat hier auch nur nach geltender Rechtslage entschieden. Der Kirchenaustritt hat gegen arbeitsrechtliche Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Das ist rechtlich nichts neues.