Rückschein reicht als Beweis "vor Gericht" wohl völlig aus, da könnte sich Debitel nicht mehr rausreden. Aber einfach zu glauben nur weil man nen Brief weg schickt ist die Sache gekündigt - egal ob der Brief ankommt oder nicht - ist auch Blödsinn denn wenn die Kündigung dem Vertragspartner nie zugegangen ist wie soll er dann davon wissen?
Folgendes findet sich bei Wikipedia.de allerdings unter "Kündigung" und unter dem Unterpunkt "Empfangsbedürftigkeit":
Die Kündigung ist weiterhin empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und wird sie nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen konnte, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich.
Umgekehrt reicht es beispielsweise aus, dass die Kündigung zugeht, indem sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen.
Vor allem der fett markierte Satz gibt mir zu denken, ich hab das mal anders gelernt. Aber ich bin auch aus Österreich, vielleicht sind bei uns die Gesetze in dieser Hinsicht ein wenig anders. Aber wenn die Rechtslage- und Rechtsprechung tatsächlich so ist (was ich nicht so ganz glauben kann, auch wikipedia hat nicht immer recht) dann könnte sich debitel mit diesem Trick natürlich helfen!