man0l0
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Er HAT gezahlt.
Nix anderes habe ich behauptet.
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Er HAT gezahlt.
Aber um mal auf die Ausgangfrage des TE zurückzukommen, die ja lautete. "Gilt bei twitter Urheberrecht?". Die Antwort lautet JA!
Ich wollte ja noch bei VG-Bild nachgucken. Morgen.[/FONT][/COLOR]
In England ist es noch krasser, dort wurde doch mal irgendein Promi in Medien des Missbrauchs bezichtigt und jeder der einen News-Link zu dieser Nachricht retweetet hat musste blechen. Der Typ hat allerdings gesagt, obwohl im das Geld zustand, jeder der sich entschuldigt braucht nicht zahlen.
Im Internet muss man echt verdammt aufpassen, oder einen VPN nutzen^^
Der Fall sagt mir jetzt zwar nichts, hat aber offenbar auch nichts mit dem Urheberrecht zu tun.
Hier stellt er nochmal klar, worum es ihm ging, da wohl noch mehr Leute so beratungsresistent sind wie hier
https://www.facebook.com/jboehmermann/posts/923492107683313
https://mobile.twitter.com/KaiDiekmann/status/561137575587753984 diekmann hat auch gezahltWitzige Zusatzinfo: Der allseits geschätzte Chefredakteur eines großen Deutschen.....nun ja...nennen wir es mal Presseerzeugnis hat keine Abmahnung der Kanzlei bekommen, sondern lediglich eine freundliche Nachfrage der Kanzlei des Fotografen
Es geht also.
https://mobile.twitter.com/KaiDiekmann/status/561137575587753984 diekmann hat auch gezahlt
Nein. Eine Abmahnung ist im Prinzip das Angebot, sich außergerichtlich zu einigen. Natürlich hat man auch die Möglichkeit, sich selbst die Mühe zu machen und den Kontakt zu suchen. Einen Anwalt kann man dann im Zweifel immer noch einschalten. Kommt es dann auch so nicht zu einer Einigung, bleibt nur die Klage.Wenn Diekmann nicht gezahlt hätte: Hätte dann der Urheber seine Rechte auf Erstattung der Anwaltskosten verloren? Ich habe so etwas gehört für den Fall, dass der Urheber als ersten Schritt nur freundlich beim Nutzer nachfragt, der aber sich weigert zu zahlen. Der Urheber müsse grundsätzlich sofort einen Anwalt mit einem Mahnschreiben beauftragen. Trifft das zu?
Das kann man so sehen. Stimmt. Die rechtliche Grundlage hat aber einen anderen Zweck. Nämlich dem Urheber ein unkompliziertes Rechtsmittel für die Unterlassung und die Durchsetzung seiner Ansprüche an die Hand zu geben.Nein. Eine Abmahnung ist im Prinzip das Angebot, sich außergerichtlich zu einigen.
Richtig.Das kann man so sehen. Stimmt. Die rechtliche Grundlage hat aber einen anderen Zweck. Nämlich dem Urheber ein unkompliziertes Rechtsmittel für die Unterlassung und die Durchsetzung seiner Ansprüche an die Hand zu geben.
Eine Abmahnung ist die Aufforderung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, bzw. eine Beseitigung vorzunehmen. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann der Urheber Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das ist die "Abmahngebühr".
Dazu kommt der Schadenersatzanspruch, der sich daran orientert, was der Fotograf als Lizenzgebühr erhalten hätte und ggf. am Gewinn, der mit der Nutzung erzielt wurde.
Der Kläger trägt die Kosten aber nur dann, wenn er vorher nicht gemahnt hat, oder?Allerdings hat eine Abmahnung auch praktische Gründe. Erkennt der Beklagte bei einer Klage den Anspruch an, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Auch du hast den Sachverhalt missverstanden. Es geht nicht um das nachgestellte Bild.Die Frage ist ob es nun das Nutzen des Werks des Urhebers war oder halt ein neues Bild mit einer anderen Interpretation der Geschichte, des Werkes. Wo sind wir nur hingekommen..........zum kotzen.
Ich glaube, du hast den Sachverhalt gänzlich missverstanden.
Es geht darum, dass Böhmermann ein Bild verwendet hat, ohne die dafür die nötigen Nutzungsrechte besessen zu haben: Das Bild von Herrn Langer.
Es geht aber nicht darum, dass Böhmermann das Bild von Herrn Langer nachgestellt hat. Das war lediglich eine der zahlreichen unprofessionellen und kindischen Reaktionen von Böhmermann, nachdem er abgemahnt wurde.
Soweit ich weiß muss der Beklagte nur "alles tun", um sich einigen zu wollen.Der Kläger trägt die Kosten aber nur dann, wenn er vorher nicht gemahnt hat, oder?
..durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben..Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.