Kunst Böhmermann und hitlergruß: gilt bei twitter urheberrecht?

Aber um mal auf die Ausgangfrage des TE zurückzukommen, die ja lautete. "Gilt bei twitter Urheberrecht?". Die Antwort lautet JA!

Dann hatte ich die frage noch konkretisiert: "Mir geht es eher darum, ob der urheber eines werkes das so durchsetzen sollte. Eine rechnung im normalen preisrahmen hätte es ja auch getan."

Ich wollte ja noch bei VG-Bild nachgucken. Morgen.
 
Ich wollte ja noch bei VG-Bild nachgucken. Morgen.[/FONT][/COLOR]

War doch eine "Rechnung" im normalen Preisrahmen. Der Anwalt will natürlich auch bezahlt werden.
Und weshalb der Fotograf die Rechnung nicht selbst gestellt hat, hat er ja schlüssig dargelegt.
 
In England ist es noch krasser, dort wurde doch mal irgendein Promi in Medien des Missbrauchs bezichtigt und jeder der einen News-Link zu dieser Nachricht retweetet hat musste blechen. Der Typ hat allerdings gesagt, obwohl im das Geld zustand, jeder der sich entschuldigt braucht nicht zahlen.

Im Internet muss man echt verdammt aufpassen, oder einen VPN nutzen^^
 
In England ist es noch krasser, dort wurde doch mal irgendein Promi in Medien des Missbrauchs bezichtigt und jeder der einen News-Link zu dieser Nachricht retweetet hat musste blechen. Der Typ hat allerdings gesagt, obwohl im das Geld zustand, jeder der sich entschuldigt braucht nicht zahlen.

Im Internet muss man echt verdammt aufpassen, oder einen VPN nutzen^^

Der Fall sagt mir jetzt zwar nichts, hat aber offenbar auch nichts mit dem Urheberrecht zu tun.
 
Schaut mal die Werbung :D
 

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Witzige Zusatzinfo: Der allseits geschätzte Chefredakteur eines großen Deutschen.....nun ja...nennen wir es mal Presseerzeugnis hat keine Abmahnung der Kanzlei bekommen, sondern lediglich eine freundliche Nachfrage der Kanzlei des Fotografen :hehehe:

Es geht also.
 
Klar geht es. Welchen Weg der Fotograf wählt, um zu seinem Recht zu kommen, ist allerdings seine Angelegenheit. Die Frage ist nicht, ob er das anders hätte machen können, sondern, ob er im Recht ist. Und da ist die Antwort eindeutig: Selbstverständlich. Aber es stimmt schon: Es ist total out, für seine Arbeit bezahlt werden zu wollen. Das macht doch heute keiner mehr. Jedenfalls keiner von den »digital natives«, die sich für so wahnsinnig cool halten.
 
Wenn Diekmann nicht gezahlt hätte: Hätte dann der Urheber seine Rechte auf Erstattung der Anwaltskosten verloren? Ich habe so etwas gehört für den Fall, dass der Urheber als ersten Schritt nur freundlich beim Nutzer nachfragt, der aber sich weigert zu zahlen. Der Urheber müsse grundsätzlich sofort einen Anwalt mit einem Mahnschreiben beauftragen. Trifft das zu?
 
Wenn Diekmann nicht gezahlt hätte: Hätte dann der Urheber seine Rechte auf Erstattung der Anwaltskosten verloren? Ich habe so etwas gehört für den Fall, dass der Urheber als ersten Schritt nur freundlich beim Nutzer nachfragt, der aber sich weigert zu zahlen. Der Urheber müsse grundsätzlich sofort einen Anwalt mit einem Mahnschreiben beauftragen. Trifft das zu?
Nein. Eine Abmahnung ist im Prinzip das Angebot, sich außergerichtlich zu einigen. Natürlich hat man auch die Möglichkeit, sich selbst die Mühe zu machen und den Kontakt zu suchen. Einen Anwalt kann man dann im Zweifel immer noch einschalten. Kommt es dann auch so nicht zu einer Einigung, bleibt nur die Klage.
 
Nein. Eine Abmahnung ist im Prinzip das Angebot, sich außergerichtlich zu einigen.
Das kann man so sehen. Stimmt. Die rechtliche Grundlage hat aber einen anderen Zweck. Nämlich dem Urheber ein unkompliziertes Rechtsmittel für die Unterlassung und die Durchsetzung seiner Ansprüche an die Hand zu geben.

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, bzw. eine Beseitigung vorzunehmen. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann der Urheber Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das ist die "Abmahngebühr".

Dazu kommt der Schadenersatzanspruch, der sich daran orientert, was der Fotograf als Lizenzgebühr erhalten hätte und ggf. am Gewinn, der mit der Nutzung erzielt wurde.

Das Gesetz sieht vor, dass das der erste Weg ist, bevor Klage erhoben wird. Kontakt durch den Urheber ist natürlich möglich, aber IMHO sinnlos. Urheberrechtsverstöße sind klar geregelt, das Prinzip von Unterlassung und Schadenersatz auch.. Da würde ich ehrlich gesagt auch nur den Kontakt suchen wenn ich gute Laune habe. :hehehe:

Auf den eigentlichen Anspruch auf Unterlassung hat das aber keinen Einfluss.

Allerdings hat eine Abmahnung auch praktische Gründe. Erkennt der Beklagte bei einer Klage den Anspruch an, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Von daher ist die Abmahnung der einfachste Weg für den Urheber. Eine formlose Aufforderung zur Unterlassung (z.B. telefonisch oder per Mail) ist ja auch möglich, weil die Aufforderung zur Unterlassung an keine Form gebunden ist.

Wenn der Gegner aber telefonisch "Jaja, ich kümmer mich drum. Nehme ich vom Netz." sagt und dir gedanklich den Mittelfinger zeigt, bist du um ein Telefonat reicher aber keinen Schritt weiter.

Finde ich aber für den "Privatmann" wissenswert: Eine freundliche Aufforderung zur Unterlassung per Mail hat den gleichen Stellenwert wie ein Anwaltsschreiben. Ist letztlich erstmal nur billiger. Sollte man aber genauso ernst nehmen.
 
Die Frage ist ob es nun das Nutzen des Werks des Urhebers war oder halt ein neues Bild mit einer anderen Interpretation der Geschichte, des Werkes. Wo sind wir nur hingekommen..........zum kotzen.
 
Das kann man so sehen. Stimmt. Die rechtliche Grundlage hat aber einen anderen Zweck. Nämlich dem Urheber ein unkompliziertes Rechtsmittel für die Unterlassung und die Durchsetzung seiner Ansprüche an die Hand zu geben.

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, bzw. eine Beseitigung vorzunehmen. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann der Urheber Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Das ist die "Abmahngebühr".

Dazu kommt der Schadenersatzanspruch, der sich daran orientert, was der Fotograf als Lizenzgebühr erhalten hätte und ggf. am Gewinn, der mit der Nutzung erzielt wurde.
Richtig.



Allerdings hat eine Abmahnung auch praktische Gründe. Erkennt der Beklagte bei einer Klage den Anspruch an, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger trägt die Kosten aber nur dann, wenn er vorher nicht gemahnt hat, oder?
 
Die Frage ist ob es nun das Nutzen des Werks des Urhebers war oder halt ein neues Bild mit einer anderen Interpretation der Geschichte, des Werkes. Wo sind wir nur hingekommen..........zum kotzen.
Auch du hast den Sachverhalt missverstanden. Es geht nicht um das nachgestellte Bild.

Ich zitiere mich mal selbst:

Ich glaube, du hast den Sachverhalt gänzlich missverstanden.
Es geht darum, dass Böhmermann ein Bild verwendet hat, ohne die dafür die nötigen Nutzungsrechte besessen zu haben: Das Bild von Herrn Langer.
Es geht aber nicht darum, dass Böhmermann das Bild von Herrn Langer nachgestellt hat. Das war lediglich eine der zahlreichen unprofessionellen und kindischen Reaktionen von Böhmermann, nachdem er abgemahnt wurde.
 
Der Kläger trägt die Kosten aber nur dann, wenn er vorher nicht gemahnt hat, oder?
Soweit ich weiß muss der Beklagte nur "alles tun", um sich einigen zu wollen.

Edit:

93 ZPO

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
..durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben..

Verstehe ich so, dass ein Anerkenntnis reicht. Du mahnt mich an, ich sage tut mir leid, mach mir ein Angebot, ich erkenne den Anspruch an. Du klagst trotzdem und trägst die Kosten.

Wobei ich mich natürlich frage, wer in der Praxis auf die Idee kommt, eine Klage einzureichen wenn der Anspruch anerkannt wurde. :D
 
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