man0l0
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Hm ich verstehe 93 ZPO so, dass der Kläger nur dann die Kosten tragen muss, wenn der Beklagte durch sein Verhalten _keine_ Veranlassung zur Klage gegeben hat.
Ist - im Falle einer Urheberrechtsverletzung - aber nicht bereits die Urheberrechtsverletzung Veranlassung zur Klage?
Geht der Abgemahnte nicht darauf ein und erkennt den Anspruch nicht an, bleibt die Klage.
Ist - im Falle einer Urheberrechtsverletzung - aber nicht bereits die Urheberrechtsverletzung Veranlassung zur Klage?
Die Abmahnung ist doch bereits das Angebot.Verstehe ich so, dass ein Anerkenntnis reicht. Du mahnt mich an, ich sage tut mir leid, mach mir ein Angebot, ich erkenne den Anspruch an. Du klagst trotzdem und trägst die Kosten.
Wobei ich mich natürlich frage, wer in der Praxis auf die Idee kommt, eine Klage einzureichen wenn der Anspruch anerkannt wurde.
Geht der Abgemahnte nicht darauf ein und erkennt den Anspruch nicht an, bleibt die Klage.