So das erste Urteil vom Bundesgerichtshof
Hat denn der E-Mail-Versender besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es sogenannte Verkehrssicherungspflichten gibt und dass der Verkehrspflichtige die Maßnahmen zu treffen hat, die im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von anderen abzuwehren (BGH NJW 2002, S. 1263). Überträgt man das auf unsere Frage, muss man wohl durchaus davon ausgehen, dass die Verkehrssicherungspflicht bestehen kann entsprechende Maßnahmen zu treffen, zumal der Versender durch die Einrichtung und regelmäßiges Aktualisieren von Virenschutzprogrammen weitgehendst sicherstellen kann, dass seine E-Mails virenfrei sind. Das kostet noch nicht einmal viel. Für Privatpersonen wird dies bereits für wenige EURO im Monat angeboten.
hier die wunderbare
Hausarbeit dazu.
@ tim für dich habe ich auf die Schnelle die Quelle leider nicht gefunden.
Das zum Thema Schadensersatz:
BGB 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
und das dazu:
§ 280 Abs.1 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung