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§ 120 BGB
Anfechtbarkeit wegen falscher ÜbermittlungEine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Was das mit den im Angebot falschen Angaben zu tun haben soll, verstehe ich nicht. Kann es sein, dass der Anbieter mal irgendeinen Paragraphen genannt hat um sich wichtig zu machen?
Mir ist jetzt schon klar, dass es kein kein 3GS mit 8 GB mit. Aber es wurde nun zweimal als 3GS so beworden.
Ach so. Du hast also wissentlich der falschen Beschreibung bestellt? Dann war Dir ja beim Kauf klar, dass es ein 3G ist.
Der Käufer würde sicherlicher die Transaktion rückgängig machen. Aber ich habe nunmal ein 3GS gekauft und das hätte ich nun schon gerne.
Wenn der Verkäufer den Kauf rückgängig macht, wo ist dann das Problem? Das ist die einzige sinnvolle Sache.
Was willst Du denn für die 350 € jetzt haben? Ein 8 GB 3G S gibt es nicht! Also kann Dir der Verkäufer so eines nicht liefern.
Dann muß der Verkäufer das halt eben zukaufen.