Schattentanz
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Lass Ihn Schattentanz, ich wünsche so Leuten wie Ihm nur das sie einer der ersten sind die durch ACTA, wenn es dann kommt richtig einen auf den Deckel bekommen.
Meist Sind so Leute wie Er, die dann am lautesten heulen wenn dann das Licht dämmert.
Wenn Du so schlau bist, weist Du sicher auch das Du dich laut ACTA jetzt schon strafbar gemacht hast, ich glaube nicht das dein Avatar von Dir erfunden, oder gezeichnet wurde.
Aber gut das wir mal drüber gesprochen haben
Was den Haarschnitt betrifft definitivDabei würd ja auch Gargamel viel besser passen
Dabei würd ja auch Gargamel viel besser passen
Wieso?? Er ist ja nicht einer von den Bösen, sondern nur n Klugscheißer... (nicht's für ungut)
Wieso?? Er ist ja nicht einer von den Bösen, sondern nur n Klugscheißer... (nicht's für ungut)
save my day
Er spricht über die Selbstbedienungsmentalität der "Generation Internet" und über ihre Argumentationsmuster, so wie sie auch hier gekommen sind.Der Mann sollte sich mal hier besser seinen eigenen Satz zugute führen, Wenn man keine Ahnung hat einfach mal die F*** halten.
Ahnung hat Er........ von ACTA aber Keine.
Das ACTA-Abkommen gibt vor, was die Vertragspartner in geltendes Recht umzusetzen haben. Wie dies geschieht, bleibt den Vertragspartnern überlassen, solange diese Maßnahmen nicht dem ACTA-Vertrag zuwiderlaufen. Explizit ist auch die Möglichkeit genannt, dass Vertragspartner strengere Regeln zum Schutz geistigen Eigentums durchsetzen, als von ACTA vorgesehen.
In Artikel 2 Absatz (2) legt das Abkommen fest, dass es keine Verpflichtung dafür festschreibt, welche Mittel zur Durchsetzung des Rechts auf geistiges Eigentum eingesetzt werden sollen.
Artikel 24 sieht vor, dass sowohl Haft- als auch Geldstrafen verhängt werden können. Die Strafen sollen so bemessen sein, dass sie eine abschreckende Wirkung auf potentielle Täter haben.
Der Vertrag gibt in Artikel*23 Standards vor, die das Strafrecht der Unterzeichnerstaaten einhalten soll: Strafen und Strafverfahren aufgrund von Verletzungen des Urheberrechts sollen verhängt werden, wenn diese Verletzung vorsätzlich und in gewerblichem Ausmaß stattfindet.[12] Der Begriff 'gewerbliches Ausmaß' schließt in diesem Zusammenhang alle Handlungen ein, die "der Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils dienen".[12] Insbesondere werden Strafen vorgesehen für die Einfuhr oder die Verwendung von Verpackungen oder Etiketten, welche eine eingetragene Marke verletzen.[12] Das unbefugte Mitschneiden von Filmen während einer Kinovorführung kann unter Strafe gestellt werden.[12] Auch die Beihilfe zu einem der o.g. Vergehen soll bestraft werden. Ebenso sollen auch juristische Personen belangt werden können.[12]