Wann ist eine Kopie illegal?

zeit.geist schrieb:
Es widerspricht sich nicht grundsätzlich, chrischi: Man darf ja z.B. auch ein Auto besitzen, wenn man keinen Führerschein hat. Fahren ist eben illegal.
Fahren auf öffentlichen Straßen wäre illegal, auf einem Privatgrundstück kannst du auch so nach Belieben herumfahren. ;)
 
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:

Bei Computerprogrammen scheint die Rechtslage wohl klar zu sein:
Jede Kopie (außer der Sicherheitskopie für den eigenen Panzerschrank) ist unzulässig.

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

§ 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
1. die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. 2Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;

§ 95a Schutz technischer Maßnahmen
(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) 1Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. 2Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) 1Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. 2An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei Musik sieht die Sache genauso aus:

§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
2. Werke der Musik;

§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
(1) 1Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. 2Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

...
 
hanselars schrieb:
Wie weise ich denn die Legalität einer MP3-Datei nach?
Den legalen Erwerb einer MP3-Datei kannst Du doch locker nachweisen. Du wirst doch eine Bestätigungs-E-Mail (Auftragsbestätigung, Rechnung o. ä.) vom Verkäufer erhalten haben.

Da aber nicht Du Deine Unschuld beweisen musst, sondern Dir Deine Schuld bewiesen werden muss, ist diese Frage nicht unbedingt relevant.

Andes sähe es aus, wenn Du hunderte von MP3-CDs hättest und z.B. nicht eine einzige Überweisung auf das Konto eines (legalen) MP3-Händlers nachweisen könntest. Dann läge der Verdacht wohl schon nahe, daß es sich hierbei um nicht autorisierte Kopien handeln könnte...
 
Nun, wenn Du in D nach deutschem Recht eine MP3-Datei kaufst, dann hast Du damit ein Nutzungsrecht in D erworben.

Dies dürfte aber zumindest in der gesamten EU ähnlich oder sogar gleich geregelt sein.
Irgendwo in der EU legal erworben -> Du darfst überall in der EU nutzen.

Man kann wohl davon ausgehen, daß die Gesetzgebung sogar weltweit ähnlich sein dürfte. Denn die Vorstellung, daß Du in den USA für das Mitführen eines in D legal erworbenen Songs in Guatanamo eingebuchtet wirst, ist doch etwas abwegig.
 
HäckMäc schrieb:
(...)Denn die Vorstellung, daß Du in den USA für das Mitführen eines in D legal erworbenen Songs in Guatanamo eingebuchtet wirst, ist doch etwas abwegig.

Kommt auf den Song an, HäckMäck :D

Ihr treibt es jetzt aber echt auf die Spitze...
 
"Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden,"

Nunja...
Wirksame technische Maßnahmen dürfen nicht umgangen werden - wenn ich sie umgehen kann, waren sie schließlich nicht wirksam, oder? :D
 
Was ist wenn ich mir eine DVD kaufe und ich sie mit Freunden anschaue? Soweit ich weiß, kauft man ja nur das Recht den Film zu sehen und nicht den Film selber, der gehört weiterhin der Filmfirma. Darf ich sie mit Freunden anschauen? Denn die haben ja sozusagen kein Recht gekauft den Film zu sehen...
Darf ich den Film verleihen, d.h. ohne Gegenleistung?
Darf ich den Film im Garten mit einem Beamer austrahlen?
Darf ich den Film, wenn er nicht mit meinem DVD-Player funktioniert, umkodieren?
Darf ich ihn überhaupt auf PC abspielen?
 
Lies das Gesetz, da steht alles drin.

Solange das keine (gewerbsmäßige) öffentliche Vorführung ist, darfst Du den Film selbstredend mit Deinen Kumpels im Garten ansehen.

Umcodieren ist auch erlaubt, das läuft nämlich unter "Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch".

Auch über das Verleihen steht im Gesetz was drin. Das darfst Du selbstverständlich auch.

Und abspielen darft Du den Film natürlich auch. Und zwar womit Du willst.
 
consumer schrieb:
Was ist wenn ich mir eine DVD kaufe und ich sie mit Freunden anschaue? Soweit ich weiß, kauft man ja nur das Recht den Film zu sehen und nicht den Film selber, der gehört weiterhin der Filmfirma. Darf ich sie mit Freunden anschauen? Denn die haben ja sozusagen kein Recht gekauft den Film zu sehen...
Darf ich den Film verleihen, d.h. ohne Gegenleistung?
Darf ich den Film im Garten mit einem Beamer austrahlen?
Darf ich den Film, wenn er nicht mit meinem DVD-Player funktioniert, umkodieren?
Darf ich ihn überhaupt auf PC abspielen?

Verleihen des Originals ist gestattet. Vereinfacht gesagt ist der Rechteinhaber nach der erstmaligen Veräußerung nicht mehr befugt, den weiteren Verbleib des Werkstücks zu kontrollieren (sog. "Erschöpfungsgrundsatz"). Hiervon ausgenommen ist die Vermietung.
Grundsätzlich nicht gestattet ist die öffentliche Wiedergabe. § 15 Abs. 3 UrhG sagt dazu:
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Auch ohne nachgeschlagen zu haben würde ich sagen, dass Deine Kumpels persönliche Beziehungen zu Dir haben und deshalb keine Öffentlichkeit darstellen. Es bleibt also bei "normaler" Wiedergabe, die nicht urheberrechtlich relevant ist. Selbiges gilt für den Beamer im Garten. Auch der Computer gibt die DVD grundsätzlich nur wieder.
Ich verstehe "umkodieren" mal dahingehend, dass Du die DVD mit einem anderen Regionalcode versehen willst. Bin mir hier nicht ganz sicher, aber ich würde den technischen Rahmen, also die softwaremäßige Beschränkung der Abspielmöglichkeit, als "Computerprogramm" iSd UrhG ansehen. Es wird schließlich nicht der Film selbst verändert. Dann wären jegliche Umarbeitungen zustimmungsbedürftig.

Edit: Mann, HäckMäc, und ich schreib mir hier nen Wolf ;) ...
 
Plainswalker schrieb:
Grundsätzlich nicht gestattet ist die öffentliche Wiedergabe. § 15 Abs. 3 UrhG sagt dazu:
Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Das halte ich gerade für sehr schwammig, wie soll man kontrollieren, wer oder wer nicht "durch eine persönliche Beziehung" mit mir verbunden ist? Was bedeutet eine Mehrzahl von Mitgliedern? Alles recht relativ formuliert...

Plainswalker schrieb:
Auch ohne nachgeschlagen zu haben würde ich sagen, dass Deine Kumpels persönliche Beziehungen zu Dir haben und deshalb keine Öffentlichkeit darstellen. Es bleibt also bei "normaler" Wiedergabe, die nicht urheberrechtlich relevant ist. Selbiges gilt für den Beamer im Garten.
Wenn ich jetzt den Film im Garten anschaue und Leute vorbeikommen, die keine persönliche Beziehung zu mir haben, muss ich sie dann verjagen?
 
consumer schrieb:
Wenn ich jetzt den Film im Garten anschaue und Leute vorbeikommen, die keine persönliche Beziehung zu mir haben, muss ich sie dann verjagen?
Spontan würde ich sagen, wo kein Kläger da kein Richter ;)
 
Doch! Du bist verpflichtet, sofort die Polizei, den Verfassungschutz, das THW, die Feuerwehr und die Bäckerinnung zu rufen.
Ansonsten drohen Dir bis zu 5 Jahren Zuchthaus!
 
HäckMäc schrieb:
Doch! Du bist verpflichtet, sofort die Polizei, den Verfassungschutz, das THW, die Feuerwehr und die Bäckerinnung zu rufen.
Ansonsten drohen Dir bis zu 5 Jahren Zuchthaus!
Zwangsarbeit in Sibirien :cool:
 
consumer schrieb:
Das halte ich gerade für sehr schwammig, wie soll man kontrollieren, wer oder wer nicht "durch eine persönliche Beziehung" mit mir verbunden ist? Was bedeutet eine Mehrzahl von Mitgliedern? Alles recht relativ formuliert...

Nicht schwammig, sondern auslegungsbedürftig. Für irgendwas müssen Juristen ja auch da sein ;) . Der Fachmann schaut in seinen Kommentar, der Laie schmeißt Google an und findet unter den Suchbegriffen urhg+persönliche+beziehung beispielsweise das hier:
http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/faelle/filmvorfuehrung.html#1

Wenn ich jetzt den Film im Garten anschaue und Leute vorbeikommen, die keine persönliche Beziehung zu mir haben, muss ich sie dann verjagen?

Da wird meines Wissens zweierlei vertreten: 1. ja, weil Du verantwortlich für die Wiedergabe bist, 2. nein, weil die Öffentlichkeit sich nur zufällig ergibt und die Wiedergabe deswegen für diese nicht bestimmt ist.

Im übrigen dürfte die praktische Relevanz dieser Frage nicht allzu hoch sein. Es sei denn, dieser Herr kommt zufällig des Wegs.
 
HäckMäc schrieb:
Doch! Du bist verpflichtet, sofort die Polizei, den Verfassungschutz, das THW, die Feuerwehr und die Bäckerinnung zu rufen.
Ansonsten drohen Dir bis zu 5 Jahren Zuchthaus!
Hui, ich hoffe ich muss nicht noch Geld verlangen und dieses dann den Filmmachern zu schicken... xD
 
Ich habe alle meine original CD's (mit und ohne Kopierschutz) in iTunes eingeladen bzw. für manche eine Sicherungskopie angefertigt und diese dann in den Keller gepackt. Ob ich mich damit jetzt Strafbar gemacht habe oder nicht ist mir sowas von egal, da ich dafür Geld bezahlt habe und mir durch kein sch*** Gesetz oder wegen blöde Raubkopierer mir das Recht nehmen lasse, mein erworbenes Gut so zu nutzen wie ich es will! Ich lass mich doch nicht von den Majorlabels und deren druck auf die Politik zum Kriminellen machen! :mad:
 
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