Sind Webdesigner immer die verlierer?

NorbertH schrieb:
Buchalter. Wenn er wissentlich dieses Tut dann ist er serwohl Haftbar.
Das Gegenbeispiel hinkt:
Der Webdesigner tut ja wissentlich (!) nichts falsches.
Es wird sich in Fällen wie hier besprochen immer um Unterlassen aus Unwissenheit handeln.
NorbertH schrieb:
Wenn du in Deutschland eine Auktion abhalten willst musst du
einige Auflagen einhalten, die Ebay bem besten Willen nicht einhält.
eBay ist auch keine deutsche Firma. ;)
 
performa schrieb:
Das Gegenbeispiel hinkt:
Der Webdesigner tut ja wissentlich (!) nichts falsches.
Es wird sich in Fällen wie hier besprochen immer um Unterlassen aus Unwissenheit handeln.

...wenn er aus trotz oder aus unwissenheit urheberrechtlich geschütztes material verwendet, das er nicht vom auftraggeber erhalten hat, muss er selbstverständlich den schaden tragen.
...er kann das natürlich auch "wissentlich" machen, was aber immer aufs gleiche hinausläuft > er ist schadesersatzpflichtig.
 
in2itiv schrieb:
...wenn er aus trotz oder aus unwissenheit urheberrechtlich geschütztes material verwendet, das er nicht vom auftraggeber erhalten hat, muss er selbstverständlich den schaden tragen.
...er kann das natürlich auch "wissentlich" machen, was aber immer aufs gleiche hinausläuft > er ist schadesersatzpflichtig.
Klar - aber darum geht's in dem Thread ja nicht. ;)

Der Buchhalter ist nicht rechtlich verantwortlich dafür, wenn er getürkte Belege bearbeitet. Eventuell trifft ihn eine Nachforschungspflicht bei gewissen Verdachtsmomenten. Und wenn er die nicht einhält, dann ist er verantwortlich dafür. Aber das dürfte eher sehr begrenzt der Fall sein.
Der Unterschied: Die Pflichten eines Buchhalters dürften zum Kern seiner beruflichen Tätigkeit gehören.
Das ist beim Wedesigner und der Datenschutzerklärung bzw. der Impressumspflicht anders.
 
Frage: Was steht im neuen Gesetz
Pauschal: Der „Erbauer“ einer Seite hat sich an das Gesetz zu halten.
Also keine falschen Links, Impressum etc.

Fragt euch doch mal wer ist den der Erbauer, oder wie es im Gesetzt auch immer stehen Mag.

Da wird sicherlich nichts von Auftraggeber, Web – Designer, Auftragnehmer stehen.


Es wird eine Auslegungssache sein die beim Richter liegt.

4) Daraus resultiert für mich: Wenn ich eine Website mache, dann muss ich das Impressum von einem Anwalt machen lassen und die Kosten umlegen. Oder ich erstelle als Designer nur das Gerüst der Seite und lasse es vom Unternehmen selbst befüllen.

Nein du musst nicht das Impressum von einem Anwalt prüfen lassen.
Du musst nur für dich Sicherstellen das dein Auftraggeber das gemacht hat.

Natürlich bleibt es bei dir zu Endscheiden ob die Mündliche oder auch Schriftliche
Zusage des Auftraggebers für dich ausreichend ist.

Kein Richter der Welt wird dich dazu Zwingen den Auftrag durchzuführen wenn
wenn du dir nicht sicher bist bezüglich der Rechtmäßigkeit deines Tuhens.
 
NorbertH schrieb:
Julia-DD: 4) Daraus resultiert für mich: Wenn ich eine Website mache, dann muss ich das Impressum von einem Anwalt machen lassen und die Kosten umlegen. Oder ich erstelle als Designer nur das Gerüst der Seite und lasse es vom Unternehmen selbst befüllen.

Nein du musst nicht das Impressum von einem Anwalt prüfen lassen.
Du musst nur für dich Sicherstellen das dein Auftraggeber das gemacht hat.

Natürlich bleibt es bei dir zu Endscheiden ob die Mündliche oder auch Schriftliche
Zusage des Auftraggebers für dich ausreichend ist.

Hmm, das klingt schon besser. Dann würde es für mich bedeuten: Ich lasse mir vom Auftraggeber schriftlich versichern, dass das Impressum von einem Anwalt erstellt wurde bzw. rechtlich einwandfrei ist (nach seinem besten Wissen und Gewissen). Denn dann - so ist meine persönliche Meinung - kann ein Richter nur urteilen, das man selbst nach bestem Wissen gehandelt hat.

Man kann ja schlicht nicht einfach alles wissen und für alles verantwortlich sein.

Julia
 
performa schrieb:
Klar - aber darum geht's in dem Thread ja nicht. ;)

....oh, das sag nicht ;)

...es ging um:
Mondmann schrieb:
Es geht eher ums prinzipielle.
Ich als Webdesigner bin verpflichtet eine fehlerfreie Webseite, insbesondere eine Webseite zu erstellen die rechtlich sicher ist.

Falls der Auftraggeber (Domaininhaber) abgemahnt wird, wird er diese Kosten incl. weiterer Kosten an den Webdesigner weitergeben.
Er wird es und er darf es.
Abmahnung meine ich nicht wegen irgendwelcher gestohlenen Grafiken oder Kartenausschnitte, sondern wegen einen Klitzekleinen Fehlers im Impressum oder sonst wo.

Enthält die Website Redaktionelle Inhalte so muss der Verantwortliche genannt werde usw.

...und wenn der web-designer/programierer beispielsweise die bildquellen nicht nennt, wird der auftraggeber das auf alle fälle auf den web-menschen abwelzen, wenn er dafür schadensersatz zahlen muss, bzw. abgemahnt wird.

...Bildquellen gehören genauso in eine website (solange man nicht berechtigt ist das urheberrecht des urhebers warzunehmen) wie alle anderen angaben des impressums. Nur, das hierfür nicht der auftraggeber die verantwortung haben kann, solange nicht das bildmaterial von ihm gestellt wird.
 
Natürlich kannst du nicht einfach alles Wissen.

Ich würde mich nachdem das neue Gesetz gültigkeit hat,mit einem Anwalt deines Vertrauens
Zusammensätzen um mir Erläutern zu lassen welche Pflichten ich habe und wie ich mich
Absichern kann.


<<Performa>>>

EBay stellt nur die Räumlichkeit zu Verfügung du Versteigerst…..:cool:
 
NorbertH schrieb:
Frage: Was steht im neuen Gesetz
Pauschal: Der „Erbauer“ einer Seite hat sich an das Gesetz zu halten.
Quark.
Wo bitte, wo bitte, wo bitte steht da was von "Erbauer"?
NorbertH schrieb:
Fragt euch doch mal wer ist den der Erbauer, oder wie es im Gesetzt auch immer stehen Mag.
Da steht nichts von Erbauer.
Und das glaube ich solange, bis du mir das Gegenteil beweist. ;)
ICH habe mir den Gesetzentwurf gerade durchgelesen.
DU anscheinend nicht.
NorbertH schrieb:
Es wird eine Auslegungssache sein die beim Richter liegt.
Nein, wird es nicht sein!
Der Diensteanbieter wird verantwortlich sein.
Und wer soll das sonst sein, außer der Firma, die eine Webseite erstellen läßt und sich da präsentiert?
NorbertH schrieb:
Nein du musst nicht das Impressum von einem Anwalt prüfen lassen.
Du musst nur für dich Sicherstellen das dein Auftraggeber das gemacht hat.
Auch das nicht.
Als Webdesigner bin ich kein Anbieter der Website.
Also kann ich gute Gewissens alle Inhalte draufstellen, die mein Auftraggeber mir gibt.
Als Webdesigner trifft mich keine Prüfpflicht.

Der Punkt, den du machst, ist folgender:
Du erhebst den Webdesigner zum Diensteanbieter.
Und das dürfte in den allermeisten Fällen einfach nicht stimmig sein.

Da könnte jede Firma auf die Idee kommen, auf ihrer Webseite alles mögliche in Deutschland anzupreisen und zu verbreiten
Und wenn was rechtlich nicht einwandfrei auf der Webseite ist, behaupten sie "Wir waren's nicht. Der Webdesigner war's"?
Nonsense, wenn der Webdesigner mit der Erstellung der Seite für die Firma beauftragt wurde.
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin,

ich schliesse mich Performa und seiner letzten Ausführung an. Im Gesetzesentwurf ist von Dienstanbietern die Rede und nicht von "Erbauern", "Webdesignern" und deren Erfüllungsgehilfen.

Zitat von NorbertH
Frage: Was steht im neuen Gesetz
Pauschal: Der „Erbauer“ einer Seite hat sich an das Gesetz zu halten.

Den Beleg für diese Aussage würde ich zu gerne sehen!


Ciao
Fuzzel
 
Ich denke die Frage entscheidet sich ganz einfach anhand der Definition des Auftrags.

Die Agentur, die z.B. für Apple den Internetauftritt macht übernimmt diese Aufgabe umfassend. (sollte Apple den Internetauftritt selbst machen nehmt ein anderes großes Unternehmen)

D.h. die Agentur verkauft eine Dienstleistung - namentlich einen Webauftritt - an den Auftraggeber.

Dieser erwartet zu recht eine einwandfreie Leistung. Wollte er selbst sachen wie das Impressum schreiben oder auf die korrekte Verlinkung achten würde er die Homepage selbst machen und nicht zu einer Agentur gehen und jemand gegen Bezahlung dafür anheuern.

Gehe ich hingegen zum einem Webdesigner um die Ecke und bitte ihn mir ein Gerüst für eine Webauftritt zu basteln kann ich natürlich nicht erwarten, dass das Impressum stimmt.

Wobei hier auch fraglich ist, was ihr alle unter Impressum versteht? Nur die Fakten oder gänzlich die Aufbereitung eben dieser?
Die Informationen muss der Auftraggeber natürlich - u.U. auf Nachfragen des Designers - liefern, entwerfen sollte das aber der Designer.
 
Dass eine Firma gegen Entgelt auch den kompletten Webauftritt, gar die kopmplette Öffentlichkeits-Kommunikation und PR eines Unternehmens realisiert, inklusive einer inhaltlichen Prüfung, dagegen ist nichts zu sagen.

Nur beinhaltet das eben noch mehr als bloß Webdesign.
Für Hobby-Webdesigner und Nebenjobber dürfte das in vielen Fällen nicht juristisch "sicher" darstellbar sein. Wer sich dem also nicht gewachsen fühlt, sollte sich als Webdesigner nicht vertraglich drauf einlassen (ganz unabhängig vom eventuellen Tatbestand der Rechtsberatung)

Im übrigen sehe ich aber beim Impressum auch keine Prüfpflicht des Webdesigners, sofern er das von der Firma als "einzubauenden" Inhalt geschickt bekommt.

Was anderes wäre es, wenn er sagt "Das Impressum formuliere ich euch".
Aber das ist halt "dumm", wenn man sich da nicht auskennt.
 
Hier:
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde
Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels einer festen Einrichtung auf
unbestimmte Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der
technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um
Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen,
4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung von Daten ohne
individuelle Anforderung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht
werden,
5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren
oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des
Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder
einen freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche keine
Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens oder der
Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine
Adresse der elektronischen Post,
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines
Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne
finanzielle Gegenleistung gemacht werden.

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestat-
tet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.


und Hier

4
§ 5
Allgemeine Informationspflichten


(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene
Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:

1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsre-
gister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20),
zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997
(ABl. EG Nr. 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatz-
steuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der
Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


Hier zum selber Lesen : http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/P...erty=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf
 
Lieber Norbert,

und wo in den von Dir freundlicherweise zitierten Paragraphen steckt eine Aussage, dass der "Erbauer" einer Site haftet ?

Ich habs nicht entdeckt..
 
Bom0815 schrieb:
Lieber Norbert,

und wo in den von Dir freundlicherweise zitierten Paragraphen steckt eine Aussage, dass der "Erbauer" einer Site haftet ?

Ich habs nicht entdeckt..


...nirgends, der punkt um den sich hier die ganze diskussion dreht ist ja auch quatsch.
...natürlich ist der anbieter (inhaber) der website verantwortlich.
...haftbar kann er den designer/progarmierer nicht machen für ein unzureichendes impressum, bezohgen auf die stammdaten des betreibers.

...der einzigen punkt an dem der gestalter vom auftraggeber haftbar gemacht werden kann, ist wenn der durch dritte urheberrechtlich geschütztes material verwendet hat und der betreiber der website in dieser sache abgemahnt wird.

...alles andere liegt in der verantwortung des betreibers.
 
in2itiv schrieb:
...der einzigen punkt an dem der gestalter vom auftraggeber haftbar gemacht werden kann, ist wenn der durch dritte urheberrechtlich geschütztes material verwendet hat und der betreiber der website in dieser sache abgemahnt wird.
...und das auch nur dann, wenn er eigenmächtig gehandelt hat.
Wenn der Auftraggeber ein urheberrechtlich geschütztes Bild anschleppt und Dir das als sein eigenes verkauft, kannste es IMHO ruhig auf die Seite draufbasteln.

Kannst ja nicht jeden Satz, jedes Bild überprüfen, ob es nicht irgendwo nicht doch geschützt ist.
Was anderes dürfte es allerdings sein, wenn es allgemein klar ist, das das Bild nicht frei ist...

Charlie
 
na also.. damit wäre ich zufrieden ;)
 
OK OK OK Asche auf mein Haupt….
Man sollte doch erst Lesen dann Schreiben.:hamma:

Den ganzen Gesetzestext habe ich nicht genau Gelesen, aber ich Glaube das es jetzt. Egal sein wird wo die Seite, ob in Frankreich, Deutschland oder USA, liegt.
Wenn der Diensteanbieter eine Niederlassung in Deutschland hat, hat er sich nach dem Gesetz zu richten.
 
...nirgends, der punkt um den sich hier die ganze diskussion dreht ist ja auch quatsch.
...natürlich ist der anbieter (inhaber) der website verantwortlich.
...haftbar kann er den designer/progarmierer nicht machen für ein unzureichendes impressum, bezohgen auf die stammdaten des betreibers.

...der einzigen punkt an dem der gestalter vom auftraggeber haftbar gemacht werden kann, ist wenn der durch dritte urheberrechtlich geschütztes material verwendet hat und der betreiber der website in dieser sache abgemahnt wird.

...alles andere liegt in der verantwortung des betreibers.


Woher weist du das so genau?
Gibts da ein Gesetz dafür?
Kannst du mir das mal zeigen?

Ein Krasses Beispiel:
Ein elektriker schließt in einem Haus eine Steckdose falsch an.
Nach 10 Jahren kommt jemand deswegen um.
Der elektriker wird 100% ig dafür haftbar gemacht, selbst wenn das Haus den Besitzer schon gewechselt hat.
So geht es ebenfalls mit jedem Hobbyelektriker der meint, alles richtig anschließen zu können!!!

Bei einem Felherhaften Impressum stirbt i.d.R. zwar keiner, aber natürlich wird der Webdesigner dafür Haftbar gemacht, selbst wenn der Besitzer der Website gewechselt hat, durch zb. Inhaberwechsel er Firma.
So geht es mit jedem Hobbywebdesigner der meint das Impressum richtig machen zu können.

Das im Beispiel aufgeführte weiß ich sicher, da ich mal elektriker gelernt habe und mir das so beigebracht wurde.

Das mit dem Webdesigner weiß ich nicht sicher, weil mir das niemand beigebracht hat.

Beim elektriker gibt es eindeutige Gesetzestexte, beim Webdesigner nicht.
Deshalb kann jeder selbsternannte Hobbyanwalt den unschuldigen Hobbywebdesigner abmahnen, bzw in erster Linie der besitzer/Admin-c der Website.

Hier besteht eindeutig ein Versäumnis der Politik, welches u.a. die unwissenheit der Politiker und andererseits am Abmahnwesen in Deutschland betrifft.

Somit es der Webdesigner, auf dessen Rücken wird die Lücke ausgenützt wird.

Meine Meinung.
 
Woher weist du das so genau?
Gibts da ein Gesetz dafür?
Kannst du mir das mal zeigen?

....schau ins presse gesetz und ins urheber gesetzt ...und vor allem ins BGB.

Da ist eigentlich alles geregelt.

Verantwortlich ist der Betreiber. Der Erfüllungsgehilfe nur dann, wenn er ohne wissen des Betreibers handelt.
 
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