Definitive Aussagen zur Gewährleistung
Nachdem ich bis dato das Forum zwar regelmäßig gelesen, nicht aber aktiv teilgenommen habe, sehe ich mich aufgrund der teils doch etwas haarsträubenden Aussagen zum Thema Garantie und Rückgaberecht doch veranlaßt, die Sache einmal klarzustellen.
Zunächst die gesetzliche Regelung:
1. Grundsätzlich übernimmt jeder Verkäufer, egal ob privat oder gewerblich, eine 2jährige Gewährleistung für Sachmängel. Während der ersten 6 Monate gilt darüberhinaus eine Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muß dem Käufer nachweisen, dass der Sachmangel NICHT bei Erhalt der Ware vorlag. Während der folgenden 18 Monate liegt die Beweislast beim Käufer.
2. Private Verkäufer können die Haftung für Sachmängel ausschließen. Der Satz "Verkauf unter Ausschluß der Haftung für Sachmängel" reicht. Von folgenden Formulierungen rate ich ab: "Privatverkauf" (bringt nichts, da auch private Verkäufer grds. haften), "Garantie ausgeschlossen" (Garantie besteht ohnehin nicht, außerdem wird dadurch nicht die Gewährleistung ausgeschlossen), "...nach EU-Recht" (Blödsinn, da die entsprechende EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde).
3. Ein Widerrufsrecht (= Rückgabe) besteht beim Kauf von privat grundsätzlich nie. Es muß folglich auch nicht ausgeschlossen werden.
Kauft ein Verbraucher hingegen bei einem gewerblichen Anbieter, gilt das 2wöchige (bei nicht korrekter Belehrung länger) Widerrufsrecht hingegen ZWINGEND. Es kann nicht zu Lasten des Verbrauchers ausgeschlossen werden. Insbesondere ist der Hinweis auf § 312d IV Nr. 5 BGB falsch. Beim Kauf über ebay handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht um eine Versteigerung, sondern einen Kaufvertrag. Klauseln in den Angeboten, dass der "Käufer anerkenne, es handle sich um eine Versteigerung nach § 156 BGB" sind nichtig.
4. Wenn die Sache nicht beim Käufer ankommt, ist das, sofern der Verkäufer kein Unternehmer ist, Problem des Käufers, da mit Übergabe an das Versandunternehmen die Gefahr auf diesen übergegangen ist, § 447 BGB. Das gilt nicht bei gewerblichen Verkäufern, § 474 BGB.
5. "Wandlung" gibt es bereits seit 2002 nicht mehr.
Und um weiteren Diskussionen vorzubeugen. Ja, ich weiß, wovon ich spreche. Bin promovierter Jurist.
Hoffe, das hilft......
Grüße!